TE OGH 1994/7/19 11Os78/94

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Veröffentlicht am 19.07.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jahann K***** wegen des Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, 16 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Februar 1994, GZ 6b Vr 15459/93-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jahann K***** wegen des Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins, 16, Absatz eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Februar 1994, GZ 6b römisch fünf r 15459/93-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jahann K***** unter anderem des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG schuldig erkannt, weil er im Jänner 1993 (laut US 5, 7: im Juli bzw Juni 1993) zumindest 14 Gramm Heroin durch Verkauf an den gesondert Verfolgten Orhan E***** in Verkehr setzte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jahann K***** unter anderem des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG schuldig erkannt, weil er im Jänner 1993 (laut US 5, 7: im Juli bzw Juni 1993) zumindest 14 Gramm Heroin durch Verkauf an den gesondert Verfolgten Orhan E***** in Verkehr setzte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Beschwerde den erstangeführten Nichtigkeitsgrund, nominell auch aus der Z 4, - in Anbetracht des von Orhan E***** in der Hauptverhandlung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO ausgeübten Entschlagungsrechtes - in der Unzulässigkeit einer auf § 252 Abs 1 Z 3 StPO gegründeten Verlesung seiner im Vorverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben erblickt, ist ihr insoweit beizutreten. Sie übersieht jedoch, daß weder der Ankläger noch der Angeklagte diesen Verlesungen in der Hauptverhandlung widersprachen (S 129) und damit das im § 252 Abs 1 Z 4 StPO geforderte Einverständnis hiezu stillschweigend erklärten. Die bisherige Rechtsprechung über die Möglichkeit auch einer stillschweigenden Zustimmung zur Verlesung (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 50 ff zu § 252) kann uneingeschränkt aufrecht erhalten werden, zumal die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 4 StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (BGBl Nr 526) nicht geändert worden ist. Die nunmehr angedrohten Nichtigkeitssanktionen verschärfen zwar die prozessualen Folgen einer Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO, legen aber keineswegs eine andere Interpretation dieser Bestimmung selbst nahe (so auch schon jüngst 14 Os 82/94). Ein mit Nichtigkeitssanktion bedrohter Verstoß gegen eine verfahrensrechtliche Vorschrift liegt demnach nicht vor.Soweit die Beschwerde den erstangeführten Nichtigkeitsgrund, nominell auch aus der Ziffer 4,, - in Anbetracht des von Orhan E***** in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ausgeübten Entschlagungsrechtes - in der Unzulässigkeit einer auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gegründeten Verlesung seiner im Vorverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben erblickt, ist ihr insoweit beizutreten. Sie übersieht jedoch, daß weder der Ankläger noch der Angeklagte diesen Verlesungen in der Hauptverhandlung widersprachen (S 129) und damit das im Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geforderte Einverständnis hiezu stillschweigend erklärten. Die bisherige Rechtsprechung über die Möglichkeit auch einer stillschweigenden Zustimmung zur Verlesung vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 50 ff zu Paragraph 252,) kann uneingeschränkt aufrecht erhalten werden, zumal die Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (BGBl Nr 526) nicht geändert worden ist. Die nunmehr angedrohten Nichtigkeitssanktionen verschärfen zwar die prozessualen Folgen einer Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO, legen aber keineswegs eine andere Interpretation dieser Bestimmung selbst nahe (so auch schon jüngst 14 Os 82/94). Ein mit Nichtigkeitssanktion bedrohter Verstoß gegen eine verfahrensrechtliche Vorschrift liegt demnach nicht vor.

Die Rechtsrüge (Z 10) hinwieder entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur Reinsubstanz der hier aktuellen Suchtgiftmenge über die dazu - gestützt auf die Angaben des Orhan E***** vor der Polizei (S 17: "... sein Heroin kostete je Gramm ca 1.500 S und hatte relativ gute Qualität") - getroffenen Feststellungen der Tatrichter (US 5, 7) hinwegsetzt.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) hinwieder entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur Reinsubstanz der hier aktuellen Suchtgiftmenge über die dazu - gestützt auf die Angaben des Orhan E***** vor der Polizei (S 17: "... sein Heroin kostete je Gramm ca 1.500 S und hatte relativ gute Qualität") - getroffenen Feststellungen der Tatrichter (US 5, 7) hinwegsetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00078.9407.0719.0

Dokumentnummer

JJT_19940719_OGH0002_0110OS00078_9400007_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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