TE OGH 1994/8/10 6Ob1017/94

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Veröffentlicht am 10.08.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika D*****, vertreten durch Dr.Johann W. Kazda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Parteien 1. K***** Druck- und Verlagsgesellschaft mbH,***** und 2. Dr.Oskar T***** beide vertreten durch Dr.Ulrich Polley und Dr.Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Revisionsinteresse je 250.000 S), infolge außerordentlicher Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26.April 1994, GZ 6 R 160/93-34, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22.April 1993, GZ 10 Cg 223/91-27, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur mehr das nicht in einem Geldbetrag bestehende, auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB gestützte Begehren der klagenden Sängerin gegenüber der erstbeklagten Medieninhaberin einer Tageszeitung und dem zweitbeklagten (nebenberuflichen) Theaterkritiker auf Unterlassung von Behauptungen, Widerruf derselben Veröffentlichung des Widerrufes in der Tageszeitung, in der die inkriminierte Theaterkritik erschienen war. Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als nicht zulässig, unterließ aber offenbar irrtümlich den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch, wiewohl sich in den Entscheidungsgründen der zweiten Instanz der Satz findet, der an der von den Streitteilen vorgegebenen wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes orientierte Bewertungsausspruch gründe sich auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO.Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur mehr das nicht in einem Geldbetrag bestehende, auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB gestützte Begehren der klagenden Sängerin gegenüber der erstbeklagten Medieninhaberin einer Tageszeitung und dem zweitbeklagten (nebenberuflichen) Theaterkritiker auf Unterlassung von Behauptungen, Widerruf derselben Veröffentlichung des Widerrufes in der Tageszeitung, in der die inkriminierte Theaterkritik erschienen war. Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als nicht zulässig, unterließ aber offenbar irrtümlich den nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch, wiewohl sich in den Entscheidungsgründen der zweiten Instanz der Satz findet, der an der von den Streitteilen vorgegebenen wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes orientierte Bewertungsausspruch gründe sich auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.

Wenn schon der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO die (im allgemeinen bindende) Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht ersetzen kann (MietSlg 42.520 ua), gilt dies umso mehr für den Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision.Wenn schon der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO die (im allgemeinen bindende) Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht ersetzen kann (MietSlg 42.520 ua), gilt dies umso mehr für den Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision.

Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil sich bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO gar nicht stellt (§ 502 Abs 2 ZPO).Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil sich bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gar nicht stellt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB01017.94.0810.000

Dokumentnummer

JJT_19940810_OGH0002_0060OB01017_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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