Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zivojin A***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 26.Mai 1994, GZ 3 b Vr 912/93-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zivojin A***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 26.Mai 1994, GZ 3 b römisch fünf r 912/93-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen des Ausspruchs über die Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zivojin A***** wurde des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil er in Wien außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider (A) von Anfang Mai 1993 bis 23.Juni 1993 Heroin in einer 1,5 g Reinsubstanz nicht übersteigenden Gesamtmenge an die gesondert verfolgten Cebrail S*****, Dejan P***** und Denis K***** überließ und (B) von Anfang April 1993 bis 23.Juni 1993 zumindest 1,1 g Heroin erworben und besessen hat, indem er es zum Eigenkonsum erwarb und für sich verbrauchte.Zivojin A***** wurde des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil er in Wien außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider (A) von Anfang Mai 1993 bis 23.Juni 1993 Heroin in einer 1,5 g Reinsubstanz nicht übersteigenden Gesamtmenge an die gesondert verfolgten Cebrail S*****, Dejan P***** und Denis K***** überließ und (B) von Anfang April 1993 bis 23.Juni 1993 zumindest 1,1 g Heroin erworben und besessen hat, indem er es zum Eigenkonsum erwarb und für sich verbrauchte.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Im Rahmen der allein gegen den Schuldspruch zu A gerichteten Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer zunächst, das Erstgericht habe die Zeugenaussagen der Suchtgiftabnehmer vor der Sicherheitsbehörde trotz mangelnder Verlesung in der Hauptverhandlung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Da die betreffenden Aussagen jedoch durch entsprechende Vorhalte an den Angeklagten (S 254 und 286) Eingang in die gemäß § 258 Abs 1 StPO bei der Wahrheitsfindung mitzuberücksichtigenden Verfahrensergebnisse fanden, erweist sich der Vorwurf einer durch den Rahmen der Hauptverhandlung nicht gedeckten Beweisverwertung als nicht stichhältig.Im Rahmen der allein gegen den Schuldspruch zu A gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer zunächst, das Erstgericht habe die Zeugenaussagen der Suchtgiftabnehmer vor der Sicherheitsbehörde trotz mangelnder Verlesung in der Hauptverhandlung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Da die betreffenden Aussagen jedoch durch entsprechende Vorhalte an den Angeklagten (S 254 und 286) Eingang in die gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO bei der Wahrheitsfindung mitzuberücksichtigenden Verfahrensergebnisse fanden, erweist sich der Vorwurf einer durch den Rahmen der Hauptverhandlung nicht gedeckten Beweisverwertung als nicht stichhältig.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider (der Sache nach Z 3) hat das Erstgericht diesen Schuldspruch auch hinlänglich individualisiert (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), indem es sich (neben der Angabe von Zeit, Ort und Begehungsweise der Tat) auf die Feststellung einer 1,5 g Reingehalt nicht übersteigenden Gesamtmenge des tatverfangenen Suchtgiftes beschränkte, zumal die Möglichkeit einer näheren Präzisierung der Abgabemengen im einzelnen nach Lage des Falles gar nicht bestand und diese im übrigen für die rechtliche Beurteilung der Tat als Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG - die in diesem Zusammenhang in den Entscheidungsgründen zitierte Bestimmung des § 12 SGG (US 6) beruht ersichtlich auf einem bloßen Schreibfehler - auch belanglos war.Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider (der Sache nach Ziffer 3,) hat das Erstgericht diesen Schuldspruch auch hinlänglich individualisiert (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), indem es sich (neben der Angabe von Zeit, Ort und Begehungsweise der Tat) auf die Feststellung einer 1,5 g Reingehalt nicht übersteigenden Gesamtmenge des tatverfangenen Suchtgiftes beschränkte, zumal die Möglichkeit einer näheren Präzisierung der Abgabemengen im einzelnen nach Lage des Falles gar nicht bestand und diese im übrigen für die rechtliche Beurteilung der Tat als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG - die in diesem Zusammenhang in den Entscheidungsgründen zitierte Bestimmung des Paragraph 12, SGG (US 6) beruht ersichtlich auf einem bloßen Schreibfehler - auch belanglos war.
Schließlich kann auch von einer offenbar unzureichenden Begründung dieses Schuldspruches keine Rede sein. Die Beschwerdeargumentation ignoriert vielmehr wesentliche Begründungsteile, insbesondere den Umstand, daß alle Suchtgiftabnehmer den Angeklagten vor der Polizei aus Hunderten von Lichtbildern identifizierten, K***** und P***** ihn überdies auch in der Hauptverhandlung eindeutig als Täter bezeichneten (US 4 f) und erschöpft sich solcherart in einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Soweit der Angeklagte in seiner ebenfalls allein diesen Schuldspruch (A) betreffenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, setzt er sich darüber hinweg, daß er nach den tatrichterlichen Konstatierungen (US 2, 4) anderen Personen Heroin "überließ" bzw "verkaufte", also den in Rede stehenden Tatbestand mit Wissen und Wollen realisierte.Soweit der Angeklagte in seiner ebenfalls allein diesen Schuldspruch (A) betreffenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, setzt er sich darüber hinweg, daß er nach den tatrichterlichen Konstatierungen (US 2, 4) anderen Personen Heroin "überließ" bzw "verkaufte", also den in Rede stehenden Tatbestand mit Wissen und Wollen realisierte.
Letztlich versagt auch der Einwand gesetzwidriger Strafbemessung (Z 11), weil das Schöffengericht entgegen den Beschwerdeausführungen die Voraussetzungen des 43 StGB keinesfalls grundsätzlich, sondern - wie aus dem Kontext klar ersichtlich - nur deshalb im konkreten Fall ausgeschlossen hat, weil der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und noch während des Vollzuges nach seiner Flucht aus der Strafhaft rückfällig geworden war.Letztlich versagt auch der Einwand gesetzwidriger Strafbemessung (Ziffer 11,), weil das Schöffengericht entgegen den Beschwerdeausführungen die Voraussetzungen des 43 StGB keinesfalls grundsätzlich, sondern - wie aus dem Kontext klar ersichtlich - nur deshalb im konkreten Fall ausgeschlossen hat, weil der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und noch während des Vollzuges nach seiner Flucht aus der Strafhaft rückfällig geworden war.
Die sohin teilweise offenbar unbegründete, teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung - ebenso wie die im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" - sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (§ 285 i StPO).Die sohin teilweise offenbar unbegründete, teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung - ebenso wie die im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" - sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00116.9406.0811.0Dokumentnummer
JJT_19940811_OGH0002_0120OS00116_9400006_000