TE OGH 1994/8/29 1Ob34/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.1994
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr.Armin Paulitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei W***** B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, infolge von Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Dezember 1992, GZ 16 R 236/92-31, womit infolge von Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6.Juli 1992, GZ 9 Cg 197/89-25, bestätigt wurde, über den Antrag der Nebenintervenientin auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 25.Jänner 1994, AZ 1 Ob 34/93, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25.1.1994, AZ 1 Ob 34/93, wird im Kostenausspruch dahin berichtigt, daß es in diesem Umfang zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 53.805,50 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 154,-- Barauslagen) sowie der Nebenintervenientin die mit S 76.227,60 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 9.104,60 Umsatzsteuer und S 21.600,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."

Die klagende Partei ist überdies schuldig, der Nebenintervenientin die mit S 170,88 bestimmten Kosten deren Berichtigungsantrags (darin S 28,48 Umsatzteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat das Klagebegehren in Stattgebung der Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin abgewiesen und den Kläger zum Ersatz der Kosten der erfolgreichen Revisionswerberinnen verhalten. Obwohl sich die Kostenentscheidung nach dem aus dem Urteil klar ersichtlichen Entscheidungswillen des Revisionsgerichtes auf die - richtig verzeichneten - Kosten aller drei Instanzen erstreckte, blieben im Kostenbetrag versehentlich die Kosten der Nebenintervenientin für deren Beteiligung an der mündlichen Berufungsverhandlung (S 7.363,80) unberücksichtigt.

Wegen dieser offenbaren Unrichtigkeit ist das Urteil im Kostenpunkt in diesem Umfang zu berichtigen (§ 419 ZPO).Wegen dieser offenbaren Unrichtigkeit ist das Urteil im Kostenpunkt in diesem Umfang zu berichtigen (Paragraph 419, ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags beruht auf den 3§ 41 und 50 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00034.93.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19940829_OGH0002_0010OB00034_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten