TE OGH 1994/8/30 5Ob1551/94

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Veröffentlicht am 30.08.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter Paul W*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hossam F*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (S 300.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Mai 1994, GZ 17 R 59/94-23, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.Dezember 1993, GZ 14 Cg 327/93y-19, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten am 19.Mai 1994 zugestellt. Am 16. Juni 1994, dem letzten Tag der Berufungsfrist, gab der Beklagte eine außerordentliche Revision zur Post, die auf dem Kuvert "An das Landesgericht f. ZRS Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien" adressiert war; auf der Revisionsschrift selbst schien als Adresse des Erstgerichtes "Museumstraße 12, 1010 Wien" auf. Entsprechend der - unrichtigen - Anschrift auf dem Kuvert langte das Poststück am 17. Juni 1994 beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sodann erst am 20.Juni 1994.

Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies allerdings nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (MGA JN/ZPO14 § 126 ZPO E 4; SZ 60/192; RZ 1990/109; Fasching, Kommentar II 672; derselbe, Lehrbuch2 Rz 549).Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies allerdings nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der unrichtigen Adressierung der Schriftsatz noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (MGA JN/ZPO14 Paragraph 126, ZPO E 4; SZ 60/192; RZ 1990/109; Fasching, Kommentar römisch zwei 672; derselbe, Lehrbuch2 Rz 549).

Eine unrichtige Adressierung liegt nun nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichtes vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde (ebenso SSV 19/59). Auch dieser Mangel bewirkt eine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postweg. Eine solche sich auf Weg und Zeit der Postbeförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (vgl 6 Ob 644/85).Eine unrichtige Adressierung liegt nun nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichtes vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde (ebenso SSV 19/59). Auch dieser Mangel bewirkt eine Abweichung von dem bei ordnungsgemäßer Postaufgabe zu erwartenden Postweg. Eine solche sich auf Weg und Zeit der Postbeförderung negativ auswirkende Abweichung des Postweges geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers vergleiche 6 Ob 644/85).

Wegen der Angabe einer unrichtigen Anschrift langte die Revision erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Erstgericht ein, weshalb die Revision als verspätet zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB01551.94.0830.000

Dokumentnummer

JJT_19940830_OGH0002_0050OB01551_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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