Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Barbara K*****, und des mj.Michael K*****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Franz K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 2.Februar 1994, GZ R 697, 829/93, R 25, 44, 86, 87/94-171, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes St.Peter in der Au vom 5.Juli 1993, 1.Oktober 1993, 4.Oktober 1993, 17. Dezember 1993 und 27.Dezember 1993, GZ P 38/91-134, 142, 138, 139, 153 und 155, teils bestätigt, teils gegen sie gerichtete Rekurse zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Mit Beschluß vom 1.Oktober 1993, GZ P 38/91-142, hat das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Beigebung eines Rechtsanwaltes "im Sinne der bestehenden Verfahrenshilfe" abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß (Punkt 2. desselben) nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Gemäß § 14 Abs.2 Z 3 AußStrG ist ein Revisionsrekurs "über die Verfahrenshilfe" unzulässig, sodaß der vom Rekursgericht festgestellte absolute Rechtsmittelausschluß tatsächlich gegeben ist und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert.römisch eins. Mit Beschluß vom 1.Oktober 1993, GZ P 38/91-142, hat das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Beigebung eines Rechtsanwaltes "im Sinne der bestehenden Verfahrenshilfe" abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß (Punkt 2. desselben) nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG ist ein Revisionsrekurs "über die Verfahrenshilfe" unzulässig, sodaß der vom Rekursgericht festgestellte absolute Rechtsmittelausschluß tatsächlich gegeben ist und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert.
II. Im übrigen erhebt der Vater einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die sonstigen Punkte der rekursgerichtlichen Entscheidung. Dieser Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG zurückgewiesen. Der Vater zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG auf, die ihm gebotene Möglichkeit der Verbesserung seines außerordentlichen Revisionsrekurses hat er ohne ausreichende Begründung nicht wahrgenommen (AS 675, 678, 681). Umfang und Ziel eines Rechtsmittels müssen aber zumindest in den Rekursausführungen hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht werden (SZ 56/163; WoBl 1993/72; JBl 1981, 489; 1 Ob 550/92; EFSlg 67.285 ff, 64.504 f, 61.256 f, 47.059); daran mangelt es hier.römisch zwei. Im übrigen erhebt der Vater einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die sonstigen Punkte der rekursgerichtlichen Entscheidung. Dieser Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen. Der Vater zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf, die ihm gebotene Möglichkeit der Verbesserung seines außerordentlichen Revisionsrekurses hat er ohne ausreichende Begründung nicht wahrgenommen (AS 675, 678, 681). Umfang und Ziel eines Rechtsmittels müssen aber zumindest in den Rekursausführungen hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht werden (SZ 56/163; WoBl 1993/72; JBl 1981, 489; 1 Ob 550/92; EFSlg 67.285 ff, 64.504 f, 61.256 f, 47.059); daran mangelt es hier.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00552.94.0907.000Dokumentnummer
JJT_19940907_OGH0002_0030OB00552_9400000_000