TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2003/12/0061

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
L92096 Sonstiges Sozialrecht Steiermark;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §131;
BKUVG §59 Abs1;
DGO Graz 1957 §37 Abs4;
Satzung KFA Graz 1980 §25;
Satzung KFA Graz 1980 §34a;
Satzung KFA Graz 1980 §35 Abs1;
Satzung KFA Graz 1980 §47;
Satzung KFA Graz 1980 §48 Abs6 Z1 litb;
Satzung KFA Graz 1980 §48 Abs6 Z1 litc;
  1. ASVG § 131 heute
  2. ASVG § 131 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 131 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. ASVG § 131 gültig von 25.04.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 131 gültig von 01.09.2010 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ASVG § 131 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  7. ASVG § 131 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  8. ASVG § 131 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. S in G, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 3. Oktober 2002, GZ Präs. K-292/2001-9, betreffend Kosten einer Krankenbehandlung (Anstaltspflege) nach den §§ 33 und 34a der KFA-Satzung iVm § 37 DO-Graz, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. S in G, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 3. Oktober 2002, GZ Präs. K-292/2001-9, betreffend Kosten einer Krankenbehandlung (Anstaltspflege) nach den Paragraphen 33 und 34 a der KFA-Satzung in Verbindung mit , Paragraph 37, DO-Graz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1926 geborene Beschwerdeführer, der Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach § 48 der KFA-Satzung hat, steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Der 1926 geborene Beschwerdeführer, der Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach Paragraph 48, der KFA-Satzung hat, steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.

Er leidet (jedenfalls) seit 1993 an einem kombinierten Aortenvitium (Verengung und Schlussunfähigkeit der Aortenklappe) mit begleitender coronarer Herzerkrankung, die bereits in diesem Jahr an der Universitätsklinik G. (einer Vertragspartnerin der KFA) invasiv abgeklärt worden war. Wegen neu aufgetretenen Vorhofflimmerns suchte der Beschwerdeführer im April 2001 auf Anraten seines Sohnes, der dort als Arzt beschäftigt gewesen war, das Spital W. auf, wo nochmals eine invasive Abklärung sowohl der Aortenklappe als auch der Coronarsituation erfolgte. Die Untersuchung ergab eine Verengung an allen drei wesentlichen Herzkranzgefäßen, wobei der Stenosegrad zugenommen hatte. Bei einer interdisziplinären Beratung im Spital W. war Univ. Prof. Dr. L. von der Universitätsklinik I. (die nicht Vertragspartnerin der KFA ist) beigezogen worden. Dem Beschwerdeführer war bei seiner Entlassung aus dem Spital W. am 23. April 2001 geraten worden, mittelfristig die chirurgische Sanierung anzustreben. Er stand damals einem operativen Eingriff reserviert gegenüber. Er leidet (jedenfalls) seit 1993 an einem kombinierten Aortenvitium (Verengung und Schlussunfähigkeit der Aortenklappe) mit begleitender coronarer Herzerkrankung, die bereits in diesem Jahr an der Universitätsklinik G. (einer Vertragspartnerin der KFA) invasiv abgeklärt worden war. Wegen neu aufgetretenen Vorhofflimmerns suchte der Beschwerdeführer im April 2001 auf Anraten seines Sohnes, der dort als Arzt beschäftigt gewesen war, das Spital W. auf, wo nochmals eine invasive Abklärung sowohl der Aortenklappe als auch der Coronarsituation erfolgte. Die Untersuchung ergab eine Verengung an allen drei wesentlichen Herzkranzgefäßen, wobei der Stenosegrad zugenommen hatte. Bei einer interdisziplinären Beratung im Spital W. war Univ. Prof. Dr. L. von der Universitätsklinik römisch eins. (die nicht Vertragspartnerin der KFA ist) beigezogen worden. Dem Beschwerdeführer war bei seiner Entlassung aus dem Spital W. am 23. April 2001 geraten worden, mittelfristig die chirurgische Sanierung anzustreben. Er stand damals einem operativen Eingriff reserviert gegenüber.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom behandelnden Kardiologen Dr. F. und seinem Sohn auf die Gefahren einer Ablehnung der chirurgischen Sanierung hingewiesen. Im Juli 2001 entschloss er sich, der Operation (Aortenklappenersatz kombiniert mit aortocoronarem Dreifachbypass) zuzustimmen. Dabei handelt es sich um einen kardiochirurgischen Routineeingriff, der jedenfalls an jedem herzchirurgischen Zentrum Österreichs durchgeführt werden kann. Der Beschwerdeführer vereinbarte seine stationäre Aufnahme an der Universitätsklinik I. ab 27. August (bis zum 21. September) 2001; die Operation erfolge am 29. August 2001. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom behandelnden Kardiologen Dr. F. und seinem Sohn auf die Gefahren einer Ablehnung der chirurgischen Sanierung hingewiesen. Im Juli 2001 entschloss er sich, der Operation (Aortenklappenersatz kombiniert mit aortocoronarem Dreifachbypass) zuzustimmen. Dabei handelt es sich um einen kardiochirurgischen Routineeingriff, der jedenfalls an jedem herzchirurgischen Zentrum Österreichs durchgeführt werden kann. Der Beschwerdeführer vereinbarte seine stationäre Aufnahme an der Universitätsklinik römisch eins. ab 27. August (bis zum 21. September) 2001; die Operation erfolge am 29. August 2001.

Über entsprechenden Antrag erließ der Ausschuss der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Landeshauptstadt Graz (KFA-Ausschuss) am 29. November 2001 folgenden

"Bescheid

Spruch

Auf Grund eines Sitzungsbeschlusses des KFA-Ausschusses vom 29.11.2001 wird der Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch die Rechtsanwälte ..., eingebracht von seinem Sohn, Herrn Dr. X. am 28.9.2001, auf volle Kostenübernahme eines Spitalsaufenthaltes im Landeskrankenhaus I. gemäß § 33 KFA-Satzung idF d GR - Beschlusses vom 26.2.1981 zuletzt geändert am 6.7.2000 und § 19 KFA-Krankenordnung idF d GR - Beschlusses vom 1.7.1999 Auf Grund eines Sitzungsbeschlusses des KFA-Ausschusses vom 29.11.2001 wird der Antrag des Beschwerdeführers, vertreten durch die Rechtsanwälte ..., eingebracht von seinem Sohn, Herrn Dr. römisch zehn. am 28.9.2001, auf volle Kostenübernahme eines Spitalsaufenthaltes im Landeskrankenhaus römisch eins. gemäß Paragraph 33, KFA-Satzung in der Fassung , d GR - Beschlusses vom 26.2.1981 zuletzt geändert am 6.7.2000 und Paragraph 19, KFA-Krankenordnung in der Fassung , d GR - Beschlusses vom 1.7.1999

abgewiesen.

Begründung:

Das KFA-Mitglied ... hat sich einer Herzklappenoperation an der Universitätsklinik I. unterzogen. Der Beschwerdeführer hat sich vor dieser Operation in der KFA bezüglich einer Kostenübername erkundigt und wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die KFA in diesem konkreten Fall keine Kostenübernahme, sondern nur eine Ersatzleistung zu den KFA-Vertragstarifen garantieren könne, weil die Universitätsklinik I. nicht Vertragspartner der KFA ist. Eine komplette Kostenübernahme ist der KFA nur möglich in Fällen der Erste-Hilfe-Leistung gemäß § 34a KFA-Satzung oder in jenen Fällen, in denen eine gleiche Leistung in einer KFA-Vertragseinrichtung nicht möglich gewesen wäre. Das KFA-Mitglied ... hat sich einer Herzklappenoperation an der Universitätsklinik römisch eins. unterzogen. Der Beschwerdeführer hat sich vor dieser Operation in der KFA bezüglich einer Kostenübername erkundigt und wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die KFA in diesem konkreten Fall keine Kostenübernahme, sondern nur eine Ersatzleistung zu den KFA-Vertragstarifen garantieren könne, weil die Universitätsklinik römisch eins. nicht Vertragspartner der KFA ist. Eine komplette Kostenübernahme ist der KFA nur möglich in Fällen der Erste-Hilfe-Leistung gemäß Paragraph 34 a, KFA-Satzung oder in jenen Fällen, in denen eine gleiche Leistung in einer KFA-Vertragseinrichtung nicht möglich gewesen wäre.

Da der Eingriff in der Universitätsklinik I. auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt auf Wunsch des Patienten vorgenommen wurde, ist es der KFA nicht möglich, dem Wunsch auf volle Kostenübernahme nachzukommen, sondern es wird auf die Bestimmungen des § 33 (Ersatzleistungen) KFA-Satzung verwiesen. Da der Eingriff in der Universitätsklinik römisch eins. auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt auf Wunsch des Patienten vorgenommen wurde, ist es der KFA nicht möglich, dem Wunsch auf volle Kostenübernahme nachzukommen, sondern es wird auf die Bestimmungen des Paragraph 33, (Ersatzleistungen) KFA-Satzung verwiesen.

Im Sinne der Übergangsbestimmungen der KFA-Satzung 2001 und der KFA-Krankenordnung 2001 kamen die im Spruch zitierten Fassungen zur Anwendung."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)

Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 14. Dezember 2001 Berufung mit dem Antrag, die belangte Behörde möge seinem Begehren auf volle Kostenübernahme für seinen Spitalsaufenthalt in I. vom 27. August bis zum 21. September 2001 (S 381.513,--) stattgeben. Er machte u.a. geltend, dass sich sein Zustand "im August 2001 massiv verschlechtert" habe. Auf Grund der ansteigenden Insuffizienz der Herzleistung habe er sich neuerlich in Behandlung bei Univ. Prof. Dr. S. im Spital W. begeben. Anlässlich dieser Untersuchung "im Sommer 2001" sei die Verschlechterung seines Zustandes diagnostiziert und ihm dringend angeraten worden, "sich ehestmöglich einer Herzklappenoperation zu unterziehen". Auf Grund des bekannt hohen Mortalitätsrisikos zwischen Diagnose einer akuten Herzklappeninsuffizienz und der Durchführung dieser Operation sei er bemüht gewesen, jene Klinik in Österreich ausfindig zu machen, die ihm ehestmöglich diese Operation ermögliche. Ausschließlich die Universitätsklinik I. sei in der Lage gewesen, ihm den (ehestmöglichen) Operationstermin am 29. August 2001 zuzusichern. Es liege somit eine plötzliche Erkrankung oder zumindest ein ähnliches Ereignis vor, bei dem ein Vertragsarzt oder eine Vertragskrankenanstalt der KFA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe habe leisten können. Zum Beweis legte er - neben verschiedenen Honorarnoten und Abrechnungen - u. a. Bestätigungen vom 20. und 29. November 2001 vor. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 14. Dezember 2001 Berufung mit dem Antrag, die belangte Behörde möge seinem Begehren auf volle Kostenübernahme für seinen Spitalsaufenthalt in römisch eins. vom 27. August bis zum 21. September 2001 (S 381.513,--) stattgeben. Er machte u.a. geltend, dass sich sein Zustand "im August 2001 massiv verschlechtert" habe. Auf Grund der ansteigenden Insuffizienz der Herzleistung habe er sich neuerlich in Behandlung bei Univ. Prof. Dr. Sitzung im Spital W. begeben. Anlässlich dieser Untersuchung "im Sommer 2001" sei die Verschlechterung seines Zustandes diagnostiziert und ihm dringend angeraten worden, "sich ehestmöglich einer Herzklappenoperation zu unterziehen". Auf Grund des bekannt hohen Mortalitätsrisikos zwischen Diagnose einer akuten Herzklappeninsuffizienz und der Durchführung dieser Operation sei er bemüht gewesen, jene Klinik in Österreich ausfindig zu machen, die ihm ehestmöglich diese Operation ermögliche. Ausschließlich die Universitätsklinik römisch eins. sei in der Lage gewesen, ihm den (ehestmöglichen) Operationstermin am 29. August 2001 zuzusichern. Es liege somit eine plötzliche Erkrankung oder zumindest ein ähnliches Ereignis vor, bei dem ein Vertragsarzt oder eine Vertragskrankenanstalt der KFA nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe habe leisten können. Zum Beweis legte er - neben verschiedenen Honorarnoten und Abrechnungen - u. a. Bestätigungen vom 20. und 29. November 2001 vor.

Bei einem Gespräch am 24. August 2001, bei dem er sich um "Formalitäten" betreffend die Operation erkundigen wollte, habe Dr. M., Chefarzt der KFA, von sich aus festgehalten, dass es zu keiner Kostenübernahme durch die KFA kommen würde. Diese Äußerung habe Dr. M. jedoch ohne weitere Informationen über die Dringlichkeit des Operationstermines und das Faktum, dass ausschließlich die Universitätsklinik in I. in der Lage gewesen sei, den ehestmöglichen Operationstermin zuzusichern, getroffen. Bei einem Gespräch am 24. August 2001, bei dem er sich um "Formalitäten" betreffend die Operation erkundigen wollte, habe Dr. M., Chefarzt der KFA, von sich aus festgehalten, dass es zu keiner Kostenübernahme durch die KFA kommen würde. Diese Äußerung habe Dr. M. jedoch ohne weitere Informationen über die Dringlichkeit des Operationstermines und das Faktum, dass ausschließlich die Universitätsklinik in römisch eins. in der Lage gewesen sei, den ehestmöglichen Operationstermin zuzusichern, getroffen.

Das Schreiben des Univ. Prof. Dr. L., des Leiters der klinischen Abteilung für Herzchirurgie der Universitätsklinik I., vom 20. November 2001 lautet: Das Schreiben des Univ. Prof. Dr. L., des Leiters der klinischen Abteilung für Herzchirurgie der Universitätsklinik römisch eins., vom 20. November 2001 lautet:

"Nach Kontaktaufnahme von Herrn Univ. Prof. S. vom W-Spital, der mir den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers schilderte und darum bemüht war, einen raschest möglichen Operationstermin in einem österreichischen Herzzentrum für den Patienten zu eruieren, war die Herzchirurgie der Universitätsklinik I. in der Lage, dem Patienten den ehest möglichen Operationstermin zuzusagen. Als Aufnahmetermin war Sonntag, der 27. August 2001, als Operationstermin Dienstag, der 29. August 2001, geplant. "Nach Kontaktaufnahme von Herrn Univ. Prof. Sitzung vom W-Spital, der mir den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers schilderte und darum bemüht war, einen raschest möglichen Operationstermin in einem österreichischen Herzzentrum für den Patienten zu eruieren, war die Herzchirurgie der Universitätsklinik römisch eins. in der Lage, dem Patienten den ehest möglichen Operationstermin zuzusagen. Als Aufnahmetermin war Sonntag, der 27. August 2001, als Operationstermin Dienstag, der 29. August 2001, geplant.

Da der Beschwerdeführer bereits im W-Spital mehrmals als Sonderklassepatient aufgenommen war, bestand für den Patienten kein Zweifel, dass auch für seinen Aufenthalt in I. die Kostendeckung durch seine Versicherung gegeben war. Als der Beschwerdeführer am Donnerstag vor seiner Aufnahme an der Universitätsklinik I. von seiner Pflichtversicherung erfuhr, dass diese eine Kostenübernahme offensichtlich ablehnte, hätte dies für den Patienten zur Folge gehabt, sich erneut um einen Operationstermin in einer von der Pflichtversicherung genehmigten Klinik umzusehen, was eine unzumutbare Verzögerung durch Wartezeiten und die Aufschiebung einer wirklich dringend angeratenen Operation bedeutet hätte. Da der Beschwerdeführer bereits im W-Spital mehrmals als Sonderklassepatient aufgenommen war, bestand für den Patienten kein Zweifel, dass auch für seinen Aufenthalt in römisch eins. die Kostendeckung durch seine Versicherung gegeben war. Als der Beschwerdeführer am Donnerstag vor seiner Aufnahme an der Universitätsklinik römisch eins. von seiner Pflichtversicherung erfuhr, dass diese eine Kostenübernahme offensichtlich ablehnte, hätte dies für den Patienten zur Folge gehabt, sich erneut um einen Operationstermin in einer von der Pflichtversicherung genehmigten Klinik umzusehen, was eine unzumutbare Verzögerung durch Wartezeiten und die Aufschiebung einer wirklich dringend angeratenen Operation bedeutet hätte.

Eine Weigerung der Kostendeckung durch die Pflichtversicherung ist für mich nicht nachvollziehbar, da es meines Erachtens durch das Krankheitsbild des Patienten nicht ausschlaggebend war wo, sondern wie rasch der Patient die benötigte Hilfe bekommt."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)

Das Schreiben des Univ. Prof. Dr. S., des Vorstandes der Kardiologischen Abteilung im Spital W., vom 29. November 2001 lautet:

"Betreffend die Problematik der Kostenübernahme für den Beschwerdeführer teile ich Folgendes mit:

1. Von der Pflegegebührenstelle des W-Spitals sind Rechnungen an die KFA für die Aufenthalte im W-Spital übermittelt worden. Aus mir nicht bekannten Gründen hat die KFA bisher nicht reagiert bzw. die offenen Rechnungen nicht bezahlt.

2. Aus medizinischen Gründen war beim Beschwerdeführer dringlich die Indikation zur Operation gegeben. Eine Verzögerung der Operation wäre bei dem Patienten möglicherweise mit lebensbedrohlichen Komplikationen verbunden gewesen.

3. Die Herzchirurgische Abteilung der Universität I., mit der die 3. Medizinische Abteilung kooperiert, hat in dankenswerter Weise umgehend diesen Operationstermin zur Verfügung gestellt. 3. Die Herzchirurgische Abteilung der Universität römisch eins., mit der die 3. Medizinische Abteilung kooperiert, hat in dankenswerter Weise umgehend diesen Operationstermin zur Verfügung gestellt.

4. Es wäre grundsätzlich zu klären, ob in Österreich bei einem Sozialversicherungsträger versicherte Patienten in der Arzt- bzw. Krankenhauswahl einer Beschränkung unterliegen. Die

3. Medizinische Abteilung mit Kardiologie behandelt eine große Zahl von Patienten aus der Steiermark. Bisher ist mir nicht bekannt geworden, dass der zuständige Sozialversicherungsträger in der Steiermark die Bezahlung der Aufenthaltskosten im W-Spital abgelehnt hätte."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)

Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Chefarztes der KFA, Dr. M., ein. Dieser führte am 22. Jänner 2002 Folgendes aus:

"Zur Behauptung, dass die Herzkrankheit des Beschwerdeführers einen akuten Verlauf genommen hätte und eine sofortige operative Intervention nur in I. möglich gewesen wäre, darf Folgendes festgehalten werden: "Zur Behauptung, dass die Herzkrankheit des Beschwerdeführers einen akuten Verlauf genommen hätte und eine sofortige operative Intervention nur in römisch eins. möglich gewesen wäre, darf Folgendes festgehalten werden:

Der Beschwerdeführer hätte in einem solchen Fall der besonderen Dringlichkeit als nächstgelegene Krankenanstalt die Universitätsklinik für Herzchirurgie G. aufsuchen müssen. Wäre im Rahmen einer Aufnahmeuntersuchung an der Klinik in G. die Anstaltspflege notwendig gewesen und hätte Unaufschiebbarkeit bestanden, so hätte der Beschwerdeführer sofort in G. Aufnahme gefunden.

Angemerkt wird, dass eine Anstaltspflege dann unaufschiebbar ist, wenn der geistige und körperliche Zustand einer Person wegen Lebensgefahr oder der Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsstörung sofortige Anstaltspflege erfordert.

Dies ist aber nicht der Fall gewesen, da der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache beim Chefarzt erklärte, dass eine operative Behandlung in G. für ihn überhaupt nicht in Frage komme.

Es geht daher der Einwand ins Leere, dass für den Beschwerdeführer auf Grund einer besonderen medizinischen Dringlichkeit nur die operative Behandlung an der chirurgischen Klinik in I. in Frage gekommen sei. Es geht daher der Einwand ins Leere, dass für den Beschwerdeführer auf Grund einer besonderen medizinischen Dringlichkeit nur die operative Behandlung an der chirurgischen Klinik in römisch eins. in Frage gekommen sei.

Im Übrigen wird auch auf die Aufnahmsanzeige der Universitätsklinik I. verwiesen, die als Aufnahmediagnose eine chronische Herzkrankheit anführt." Im Übrigen wird auch auf die Aufnahmsanzeige der Universitätsklinik römisch eins. verwiesen, die als Aufnahmediagnose eine chronische Herzkrankheit anführt."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)

Der Beschwerdeführer nahm hiezu am 19. Februar 2002 Stellung. Er brachte vor, dass Herzerkrankungen wie die seine dadurch gekennzeichnet seien, dass sie jahrelang bestünden, jedoch ab einem gewissen Zeitpunkt eine massive Verschlechterung erfahren und sodann akuter Handlungsbedarf entstehe. Das Risiko einer perioperativen Mortalität liege bei 10 %. Bei der Vorsprache in der Geschäftsstelle der KFA am 24. August 2001 habe er keine einschlägigen kardiologischen Befunde bei sich gehabt. Daher sei eine Beurteilung durch Dr. M. als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie nicht möglich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer anlässlich der Vorsprache bei Herrn Dr. M. zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er eine Behandlung in G. ablehne bzw. eine solche für ihn nicht in Frage komme. Dr. M. habe weiters keine Hilfestellung betreffend eine ehest mögliche operative Behandlung in G. angeboten, obwohl ihn der Beschwerdeführer auf die Dringlichkeit hingewiesen habe. Darüber hinaus ergebe sich aus der Stellungnahme des Herzspezialisten Univ. Prof. Dr. L. vom 20. November 2001, dass eine längere Wartezeit eine unzumutbare Verzögerung bedeutet hätte. Es liege demnach "ein Fall der vollen Kostenübernahme gemäß § 34a der KFA-Satzung vor". Der Beschwerdeführer nahm hiezu am 19. Februar 2002 Stellung. Er brachte vor, dass Herzerkrankungen wie die seine dadurch gekennzeichnet seien, dass sie jahrelang bestünden, jedoch ab einem gewissen Zeitpunkt eine massive Verschlechterung erfahren und sodann akuter Handlungsbedarf entstehe. Das Risiko einer perioperativen Mortalität liege bei 10 %. Bei der Vorsprache in der Geschäftsstelle der KFA am 24. August 2001 habe er keine einschlägigen kardiologischen Befunde bei sich gehabt. Daher sei eine Beurteilung durch Dr. M. als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie nicht möglich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer anlässlich der Vorsprache bei Herrn Dr. M. zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er eine Behandlung in G. ablehne bzw. eine solche für ihn nicht in Frage komme. Dr. M. habe weiters keine Hilfestellung betreffend eine ehest mögliche operative Behandlung in G. angeboten, obwohl ihn der Beschwerdeführer auf die Dringlichkeit hingewiesen habe. Darüber hinaus ergebe sich aus der Stellungnahme des Herzspezialisten Univ. Prof. Dr. L. vom 20. November 2001, dass eine längere Wartezeit eine unzumutbare Verzögerung bedeutet hätte. Es liege demnach "ein Fall der vollen Kostenübernahme gemäß Paragraph 34 a, der KFA-Satzung vor".

Im weiteren Verfahren holte die belangte Behörde das Gutachten des herzchirurgischen Sachverständigen Dr. W. ein. Dieser gelangte unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und eines am 23. Mai 2002 mit dem Beschwerdeführer geführten Telefongesprächs am 29. Mai 2002 zu folgender zusammenfassender Beurteilung:

"Bei dem Patienten ... besteht ein seit Jahren bekanntes kombiniertes Aortenvitium (Verengung und Schlussunfähigkeit der Aortenklappe) mit begleitender coronarer Herzkrankheit. Dieses Leiden ist zumindest seit dem Jahre 1993 bekannt und wurde in diesem Jahr an der Medizinischen Universitätsklinik in G. bereits invasiv abgeklärt. Zum damaligen Zeitpunkt (1993) wurde ein konservatives Vorgehen empfohlen.

Bei weiteren echokardiographischen Kontrollen im Jahre 1996 und 1997 wurde ebenfalls dieses Vitium beobachtet, ebenso bei einer weiteren invasiven Abklärung im Jahre 1998.

Wegen neu aufgetretenen Vorhofflimmerns (unregelmäßige Vorhofkontraktionen mit unregelmäßigem Pulsschlag) suchte der Patient im April 2001 auf Anraten seines Sohnes wiederum die

3. Medizinische Abteilung des W-Spitals auf, wo nochmals eine invasive Abklärung sowohl der Aortenklappe, als auch der Coronarsituation erfolgte. Dabei fand sich wiederum die bereits bekannte, aber seit 1998 progrediente Aortenstenose mit der etwa gleich gebliebenen Aorteninsuffizienz. Die im Rahmen diesen Aufenthaltes ebenfalls durchgeführte Coronarangiographie (= Röntgendarstellung der Herzkranzgefäße) ergab eine coronare Dreigefäßerkrankung (Verengung an allen drei wesentlichen Herzkranzgefäßen), wobei der Stenosegrad der einzelnen Läsionen seit 1998 zugenommen hatte.

In Zusammenschau der Befunde wurde dem Patienten geraten, 'mittelfristig die chirurgische Sanierung anzustreben' (Zitat Arztbrief/W-Spital ... vom 23.04.2001). Im Rahmen eines interdisziplinären Konsils wurde dahingehend auch mit Univ. Prof. Dr. L. von der Herzchirurgie I. Kontakt aufgenommen. In Zusammenschau der Befunde wurde dem Patienten geraten, 'mittelfristig die chirurgische Sanierung anzustreben' (Zitat Arztbrief/W-Spital ... vom 23.04.2001). Im Rahmen eines interdisziplinären Konsils wurde dahingehend auch mit Univ. Prof. Dr. L. von der Herzchirurgie römisch eins. Kontakt aufgenommen.

Da der Patient nach eigener Aussage (Telefonat vom 23.05.2002) zu diesem Zeitpunkt einem herzchirurgischen Eingriff eher reserviert gegenüberstand, wurde noch kein Operationstermin vereinbart.

Da der Patient von seinem behandelnden Kardiologen, OA Dr. F., anlässlich zweier Ordinationsbesuche auf die Gefahren einer Ablehnung der chirurgischen Sanierung seiner Erkrankung hingewiesen worden war und diese Sichtweise auch von seinem Sohn, der selbst Arzt ist, unterstützt wurde, entschloss sich der Patient schließlich im Sommer 2001, einer herzchirurgischen Intervention zuzustimmen. Nach Aussage des Patienten bestand zu diesem Zeitpunkt keine akute Verschlechterung seines Allgemeinzustandes. Es wurde von seinen betreuenden Ärzten mit Univ. Prof. Dr. L. ein Aufnahmetermin vereinbart.

Der Patient wurde am 27.08.2001 an der Klinischen Abteilung für Herzchirurgie I. aufgenommen und am 29.08.2001 einem Aortenklappenersatz, kombiniert mit aortocoronarem Dreifachbypass, unterzogen. Der Patient wurde am 27.08.2001 an der Klinischen Abteilung für Herzchirurgie römisch eins. aufgenommen und am 29.08.2001 einem Aortenklappenersatz, kombiniert mit aortocoronarem Dreifachbypass, unterzogen.

Die an den Gutachter gestellten Fragen können daher folgendermaßen beantwortet werden:

ad 1.: War aufgrund des Verlaufs der Herzerkrankung ... und der Diagnose im W-Spital tatsächlich nur

die Universitätsklinik in I. in der Lage, sofort die notwendige Operation durchzuführen?die Universitätsklinik in römisch eins. in der Lage, sofort die notwendige Operation durchzuführen?

Eine Klappenersatzoperation sowie ein aortocoronarer Bypass stellen kardiochirurgische Routineeingriffe dar und können an allen neun herzchirurgischen Zentren Österreichs durchgeführt werden. Laut Entlassungsbrief der behandelnden Kardiologischen Abteilung vom April 2001 wurde eine 'mittelfristige' herzchirurgische Therapie empfohlen, da die Erkrankung bereits seit einigen Jahren bekannt war und eine langsame Progredienz aufwies. Aus den mir vorliegenden Unterlagen sowie aus den Angaben des Patienten selbst lässt nichts auf eine dramatische Verschlechterung im August 2001 schließen, was eine sofortige herzchirurgische Intervention notwendig gemacht hätte.

ad 2.: War es tatsächlich erst bei der Diagnose im W-Spital erkennbar, dass eine sofortige Operation erforderlich ist?

Die im April 2001 nochmals durchgeführte invasive Abklärung des Aortenklappenleidens sowie der coronaren Herzkrankheit ... ergab eine Progredienz der schon seit Jahren bekannten Befunde. Dem Patienten wurde daher eine mittelfristige (sic!) chirurgische Sanierung empfohlen. Es wurde zu diesem Zeitpunkt auch kein Operationstermin vereinbart, zumal der Patient nach eigener Aussage einer Herzoperation eher reserviert gegenüberstand.

ad 3.: Bejahendenfalls warum wäre die Universitätsklinik in G. aus meiner Sicht dazu nicht in der Lage gewesen?

Wie schon bei der Beantwortung der Frage 1 angeführt, werden auch an der Universitätsklinik G. Aortenklappenoperationen bzw. aortocoronare Bypassoperationen routinemäßig durchgeführt. Wie lange an der Herzchirurgie G. im Sommer 2001 die Wartezeit gewesen wäre, kann nur vom Abteilungsvorstand ... beantwortet werden."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original)

Der Beschwerdeführer gab hiezu am 24. Juni 2002 eine Stellungnahme ab, in der er auf die Äußerungen von Univ. Prof. Dr. L. (20. November 2001) und Univ. Prof. Dr. S. (29. November 2001) verwies und geltend machte, dass seine Operation damals dringlich indiziert gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab hiezu am 24. Juni 2002 eine Stellungnahme ab, in der er auf die Äußerungen von Univ. Prof. Dr. L. (20. November 2001) und Univ. Prof. Dr. Sitzung (29. November 2001) verwies und geltend machte, dass seine Operation damals dringlich indiziert gewesen sei.

Am 3. Juli 2002 gab der den Beschwerdeführer behandelnde Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. F. folgende Stellungnahme ab:

"Bei bestens dokumentierter Vorgeschichte war es nach der ersten Episode von persistierendem Vorhofflimmern im April 2001, welche als weiteres Progressionsmoment des Herzleidens aufzufassen war, deutlich geboten, die Herzoperation zu forcieren. Es war deshalb nach der gebotenen vier-sechswöchigen Antikoagulation wegen des Vorhofflimmerns - darunter natürlich keine Operationsmöglichkeit - notwendig, die Operation baldigst ins Auge zu fassen.

Ich habe daher nach Beendigung der Antikoagulation und wegen der zunehmenden Beschwerdesymptomatik im Juli 2001 umgehend zur Operation geraten."

Hierauf gestützt berief sich der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 12. Juli 2002 auf eine Zunahme der Beschwerdesymptomatik im Juli 2001 (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) und beantragte ein Ergänzungsgutachten durch den Sachverständigen Dr. W.

Dieses erfolgte am 7. August 2002 und lautet auszugsweise:

"Beurteilung:

Aus dem Entlassungsbrief der Medizinischen Abteilung des W-Spitals geht hervor, dass der Beschwerdeführer im April 2001 wegen einer progredienten Aortenklappenstenose, einer coronaren Herzkrankheit sowie erstmalig aufgetretenen Vorhofflimmerns aufgenommen und stationär behandelt wurde. Laut Arztbrief herrschte bei Entlassung Sinusrhythmus (regelmäßiger Herzrhythmus), es wurde jedoch trotzdem sicherheitshalber eine Antikoagulation (Herabsetzung der Gerinnbarkeit des Blutes zur Verhinderung von Thrombosen) für vier Wochen empfohlen. Zum damaligen Zeitpunkt (April 2001) wurde bereits mit dem Leiter der Herzchirurgischen Universitätsklinik I. Kontakt aufgenommen, eine Terminvereinbarung unterblieb jedoch. Aus dem Entlassungsbrief der Medizinischen Abteilung des W-Spitals geht hervor, dass der Beschwerdeführer im April 2001 wegen einer progredienten Aortenklappenstenose, einer coronaren Herzkrankheit sowie erstmalig aufgetretenen Vorhofflimmerns aufgenommen und stationär behandelt wurde. Laut Arztbrief herrschte bei Entlassung Sinusrhythmus (regelmäßiger Herzrhythmus), es wurde jedoch trotzdem sicherheitshalber eine Antikoagulation (Herabsetzung der Gerinnbarkeit des Blutes zur Verhinderung von Thrombosen) für vier Wochen empfohlen. Zum damaligen Zeitpunkt (April 2001) wurde bereits mit dem Leiter der Herzchirurgischen Universitätsklinik römisch eins. Kontakt aufgenommen, eine Terminvereinbarung unterblieb jedoch.

Aus der Stellungnahme des behandelnden Kardiologen, OA Dr. F., geht hervor, dass sich der Patient im Juli 2001 letztlich doch zu einer Operation entschloss und daraufhin ein Termin an der Universitätsklinik I. für Ende August vereinbart wurde. Der Patient wurde schließlich am 27.08.2001 in I. aufgenommen und am 29.08.2001 operiert. Aus der Stellungnahme des behandelnden Kardiologen, OA Dr. F., geht hervor, dass sich der Patient im Juli 2001 letztlich doch zu einer Operation entschloss und daraufhin ein Termin an der Universitätsklinik römisch eins. für Ende August vereinbart wurde. Der Patient wurde schließlich am 27.08.2001 in römisch eins. aufgenommen und am 29.08.2001 operiert.

Stellungnahme:

Bezüglich der ursprünglichen an mich gestellten Fragen ... ergeben sich aus der Stellungnahme des OA Dr. F. meines Erachtens nach keine neuen Aspekte.

Die beim Beschwerdeführer durchgeführte Operation stellt einen kardiochirurgischen Routineeingriff dar, der an allen neun herzchirurgischen Zentren Österreichs durchgeführt werden kann.

Dem Patienten wurde nach eingehender Diagnostik im April 2001 zu einer Operation geraten. Eine konkrete Terminvereinbarung unterblieb zu diesem Zeitpunkt. Laut Stellungnahme von OA Dr. F. wurde schließlich im Juli 2001 endgültig der Entschluss zu einer operativen Sanierung gefasst, die Wartezeit von ca. vier Wochen wurde dabei vom behandelnden Kardiologen offenbar akzeptiert.

Die Wartezeiten an den neun herzchirurgischen Zentren Österreichs weisen zum Teil große Unterscheide auf. Innerhalb von vier Wochen ist es jedoch einigen Zentren möglich, eine dringliche Operation zu terminisieren. Wie in meinem ursprünglichen Gutachten möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass mir die Situation der Kardio-Chirurgischen Universitätsklinik G. im Sommer 2001 nicht bekannt ist. ..."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)

Am 13. August 2002 erledigte Univ. Prof. Dr. D. (Universitätsklinik G.) ein Informationsersuchen der belangten

Behörde wie folgt:

"Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 12.08.2002 betreffend die Wartezeiten für stationäre Aufnahmen im Jahr 2001 darf ich Ihnen

Folgendes mitteilen:

Patienten, die von den zuweisenden Kardiologen mit Kategorie I klassifiziert wurden, mussten aus Kapazitätsgründen mit einer Wartezeit von 2 - 4 Wochen rechnen. Wenn aufgrund der klinischen Symptomatik diese Zeitspanne als zu lang erscheint, wird ein Transfer in ein auswärtiges Zentrum mit kürzeren Wartezeiten nahe gelegt. Patienten, die von den zuweisenden Kardiologen mit Kategorie römisch eins klassifiziert wurden, mussten aus Kapazitätsgründen mit einer Wartezeit von 2 - 4 Wochen rechnen. Wenn aufgrund der klinischen Symptomatik diese Zeitspanne als zu lang erscheint, wird ein Transfer in ein auswärtiges Zentrum mit kürzeren Wartezeiten nahe gelegt.

Mit Kategorie II klassifizierte Patienten haben (und hatten) in der Regel mit einer Wartezeit von 6 - 8 Wochen zu rechnen und bekommen einen ihrer Kategorie entsprechenden Termin. Mit Kategorie römisch zwei klassifizierte Patienten haben (und hatten) in der Regel mit einer Wartezeit von 6 - 8 Wochen zu rechnen und bekommen einen ihrer Kategorie entsprechenden Termin.

In die Kategorie III eingestufte Patienten müssen mit einer Wartezeit von bis zu 3 Monaten rechnen und es wurden (und werden) ihnen ebenfalls ihrer Kategorie entsprechende Aufnahmetermine vergeben." In die Kategorie römisch drei eingestufte Patienten müssen mit einer Wartezeit von bis zu 3 Monaten rechnen und es wurden (und werden) ihnen ebenfalls ihrer Kategorie entsprechende Aufnahmetermine vergeben."

In seiner undatierten an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gerichteten Stellungnahme - bei diesem laut Eingangsstempel am 9. September 2002 eingelangt - gab Univ. Prof. Dr. D. bekannt, dass der Beschwerdeführer nach Durchsicht der Unterlagen, insbesondere des Zusatzgutachtens Dris. W. vom 7. August 2002, im Sommer 2001 bei einer Dringlichkeitsstufe II - III einen Operationstermin frühestens nach 8 Wochen zugewiesen bekommen hätte. Wartezeiten für Patienten der Dringlichkeitsstufe II - III lägen bei 3 Monaten. In seiner undatierten an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gerichteten Stellungnahme - bei diesem laut Eingangsstempel am 9. September 2002 eingelangt - gab Univ. Prof. Dr. D. bekannt, dass der Beschwerdeführer nach Durchsicht der Unterlagen, insbesondere des Zusatzgutachtens Dris. W. vom 7. August 2002, im Sommer 2001 bei einer Dringlichkeitsstufe II - römisch drei einen Operationstermin frühestens nach 8 Wochen zugewiesen bekommen hätte. Wartezeiten für Patienten der Dringlichkeitsstufe II - römisch drei lägen bei 3 Monaten.

Der Beschwerdeführer gab auch hiezu (am 12. September 2002) eine Stellungnahme ab, in der er seinen bisherigen Standpunkt wiederholte. Ein Operationstermin "im LKH G. frühestens nach 3 Monaten" hätte eine Operation nicht vor Dezember 2001 ermöglicht: Nach den Ausführungen der behandelnden Ärzte hätten ab dem Zeitpunkt September 2001 die im April 2001 durchgeführte Herzkatheteruntersuchung sowie die Ultraschalluntersuchung "ihre Gültigkeit als Grundlage für eine Operation" verloren, sodass all diese Untersuchungen neu durchgeführt hätten werden müssen. Für diese Untersuchungen wären neue Termine zu vereinbaren gewesen, was wiederum einen Zeitraum von einigen Wochen benötigt hätte. Eine weitere Herzkatheteruntersuchung hätte ein weiteres Mortalitätsrisiko begründet. Wie insbesondere Dr. F. (am 3. Juli 2002) dargelegt habe, sei ein weiteres Zuwarten "nicht geboten bzw. jedenfalls ein zu hohes Risiko, welches eine Versicherungsgemeinschaft sicherlich nicht einem Versicherten aufbürden" könne. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe die Beschwerdesymptomatik Mitte Juli 2001 stark zugenommen, Dr. F. habe zur umgehenden Operation geraten. Die frühestmögliche Operationsmöglichkeit habe sich nur an der Universitätsklinik I. geboten. Die unter einem vorgelegte Stellungnahme der Universitätsklinik G. "vom 9.9.2001" (Anm.: dabei handelt es sich um die beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an diesem Tag eingelangte undatierte Äußerung von Dr. D.) bestätige dies ausdrücklich, weil ein Operationstermin im Sommer 2001 frühestens nach 3 Monaten hätte zugewiesen werden können. Das dadurch erzwungene Zuwarten hätte eine unzumutbare Schlechterstellung des Beschwerdeführers bedeutet. Daher sei von einer plötzlichen Erkrankung oder einem ähnlichen Ereignis auszugehen. Eine Risikoabwälzung auf den Patienten sei "bei dem vorliegenden Sachverhalt und der aufgezeigten Dringlichkeit nicht geboten und sachlich nicht angemessen". Es sei bekannt, "dass statistisch gesehen in Österreich mehr Patienten bis vergleichbarer Erkrankung auf der Warteliste als am OP-Tisch versterben". Der Beschwerdeführer gab auch hiezu (am 12. September 2002) eine Stellungnahme ab, in der er seinen bisherigen Standpunkt wiederholte. Ein Operationstermin "im LKH G. frühestens nach 3 Monaten" hätte eine Operation nicht vor Dezember 2001 ermöglicht: Nach den Ausführungen der behandelnden Ärzte hätten ab dem Zeitpunkt September 2001 die im April 2001 durchgeführte Herzkatheteruntersuchung sowie die Ultraschalluntersuchung "ihre Gültigkeit als Grundlage für eine Operation" verloren, sodass all diese Untersuchungen neu durchgeführt hätten werden müssen. Für diese Untersuchungen wären neue Termine zu vereinbaren gewesen, was wiederum einen Zeitraum von einigen Wochen benötigt hätte. Eine weitere Herzkatheteruntersuchung hätte ein weiteres Mortalitätsrisiko begründet. Wie insbesondere Dr. F. (am 3. Juli 2002) dargelegt habe, sei ein weiteres Zuwarten "nicht geboten bzw. jedenfalls ein zu hohes Risiko, welches eine Versicherungsgemeinschaft sicherlich nicht einem Versicherten aufbürden" könne. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe die Beschwerdesymptomatik Mitte Juli 2001 stark zugenommen, Dr. F. habe zur umgehenden Operation geraten. Die frühestmögliche Operationsmöglichkeit habe sich nur an der Universitätsklinik römisch eins. geboten. Die unter einem vorgelegte Stellungnahme der Universitätsklinik G. "vom 9.9.2001" Anmerkung, , dabei handelt es sich um die beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an diesem Tag eingelangte undatierte Äußerung von Dr. D.) bestätige dies ausdrücklich, weil ein Operationstermin im Sommer 2001 frühestens nach 3 Monaten hätte zugewiesen werden können. Das dadurch erzwungene Zuwarten hätte eine unzumutbare Schlechterstellung des Beschwerdeführers bedeutet. Daher sei von einer plötzlichen Erkrankung oder einem ähnlichen Ereignis auszugehen. Eine Risikoabwälzung auf den Patienten sei "bei dem vorliegenden Sachverhalt und der aufgezeigten Dringlichkeit nicht geboten und sachlich nicht angemessen". Es sei bekannt, "dass statistisch gesehen in Österreich mehr Patienten bis vergleichbarer Erkrankung auf der Warteliste als am OP-Tisch versterben".

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 2002 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

"Bei dem Berufungswerber besteht ein seit Jahren bekanntes kombiniertes Aortenvitium (Verengung und Schlussunfähigkeit der Aortenklappe) mit begleitender coronarer Herzkrankheit. Dieses Leiden ist zumindest seit dem Jahre 1993 bekannt und wurde in diesem Jahr an der Medizinischen Universitätsklinik G. bereits invasiv abgeklärt. Zum damaligen Zeitpunkt (1993) wurde ein konservatives Vorgehen empfohlen.

Bei weiteren echokardiographischen Kontrollen im Jahr 1996 und 1997 wurde dieses Vitium ebenfalls beobachtet, ebenso bei einer invasiven Abklärung im Jahr 1998.

Wegen neu aufgetretenen Vorhofflimmerns suchte der Berufungswerber im April 2001 (Entlassungsbrief vom 23.4.2001) auf Anraten seines Sohnes die 3. Medizinische Abteilung des W-Spitals auf, wo nochmals eine invasive Abklärung sowohl der Aortenklappe, als auch der Coronarsituation erfolgte. Dabei fand sich wiederum die bereits bekannte, aber seit 1998 progrediente Aortenstenose mit der etwa gleich gebliebenen Aorteninsuffizienz. Die im Rahmen dieses Aufenthaltes ebenfalls durchgeführte Coronarangiographie (= Röntgendarstellung der Herzkranzgefäße) ergab eine coronare Dreigefäßerkrankung (Verengungen an allen drei wesentlichen Herzkranzgefäßen), wobei der Stenosegrad der einzelnen Läsionen seit 1998 zugenommen hatte.

In Zusammenschau der Befunde wurde dem Beschwerdeführer geraten, mittelfristig die chirurgische Sanierung anzustreben. Im Rahmen eines interdisziplinären Konsils wurde dahingehend auch mit Univ. Prof. Dr. L. von der Herzchirurgie I. Kontakt aufgenommen. In Zusammenschau der Befunde wurde dem Beschwerdeführer geraten, mittelfristig die chirurgische Sanierung anzustreben. Im Rahmen eines interdisziplinären Konsils wurde dahingehend auch mit Univ. Prof. Dr. L. von der Herzchirurgie römisch eins. Kontakt aufgenommen.

Da der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt einem herzchirurgischen Eingriff eher reserviert gegenüberstand, wurde noch kein Operationstermin vereinbart.

Weil er von seinem behandelnden Kardiologen, Dr. F., anlässlich zweiter Ordinationsbesuche auf die Gefahren einer Ablehnung der chirurgischen Sanierung seiner Erkrankung hingewiesen worden war und diese Sichtweise auch von seinem Sohn, der selbst Arzt ist, unterstützt wurde, entschloss sich der Berufungswerber schließlich im Juli 2001, einer herzchirurgischen Intervention zuzustimmen. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine akute Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Von seinen betreuenden Ärzten wurde ein Aufnahmetermin mit der Herzchirurgie I. für 27.8.2001 vereinbart, wobei festzuhalten ist, dass diese Klinik in I. kein Vertragspartner der KFA ist. Am 29.8.2001, also ca. 4 Monate nach der maßgeblichen Untersuchung im April 2001, wurde die Operation (Aortenklappenersatz, kombiniert mit aortocoronarem Dreifachbypass) durchgeführt. Weil er von seinem behandelnden Kardiologen, Dr. F., anlässlich zweiter Ordinationsbesuche auf die Gefahren einer Ablehnung der chirurgischen Sanierung seiner Erkrankung hingewiesen worden war und diese Sichtweise auch von seinem Sohn, der selbst Arzt ist, unterstützt wurde, entschloss sich der Berufungswerber schließlich im Juli 2001, einer herzchirurgischen Intervention zuzustimmen. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine akute Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Von seinen betreuenden Ärzten wurde ein Aufnahmetermin mit der Herzchirurgie römisch eins. für 27.8.2001 vereinbart, wobei festzuhalten ist, dass diese Klinik in römisch eins. kein Vertragspartner der KFA ist. Am 29.8.2001, also ca. 4 Monate nach der maßgeblichen Untersuchung im April 2001, wurde die Operation (Aortenklappenersatz, kombiniert mit aortocoronarem Dreifachbypass) durchgeführt.

Diese Operation stellt einen kardiochirurgischen Routineeingriff dar und kann an allen neun herzchirurgischen Zentren Österreichs, also auch in G., durchgeführt werden.

Dem Berufungswerber wurde im April 2001 eine mittelfristige herzchirurgische Therapie empfohlen, da die Erkrankung bereits seit Jahren bekannt war und eine langsame Progredienz aufwies. Eine entsprechende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die eine sofortige herzchirurgische Intervention notwendig gemacht hätte, bestand zu diesem Zeitpunkt nicht.

Lt. Schreiben von Univ. Prof. Dr. D. (kardiologische Abteilung des LKH G.) vom 13.8.2002 und 9.9.2002 bestand beim Berufungswerber für die Operation Dringlichkeitsstufe 2 - 3, welche eine Wartezeit von acht Wochen bis drei Monaten bewirkt. Nach einer solchen Wartefrist wäre es in G. im Jahre 2001 also leicht möglich gewesen, den Eingriff durchzuführen ..., wenn man bedenkt, dass zwischen der maßgeblichen Untersuchung des Berufungswerbers im April 2001 und dem Operationstermin am 29.8.2001 ca. 4 Monate vergingen."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)

In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 29. Mai und vom 7. August 2002, den Entlassungsbrief der Kardiologischen Abteilung des W-Spitals vom 23. April 2001, die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber dem Sachverständigen und die Mitteilung der Kardiologischen Abteilung des LKH G. (Schreiben vom 13. August und 9. September 2002 von Univ. Prof. Dr. D.). Die ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Juli und 12. September 2002 hätten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine neuen maßgeblichen Feststellungen ergeben.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, gemäß § 33 Abs. 1 und 2 der KFA-Satzung i.V.m. § 3 Abs. 3 Krankenordnung gebühre einem Anspruchsberechtigten, der wie im vorliegenden Fall nicht die Vertragspartner oder eigene Einrichtungen der KFA und daher anderweitige Anstaltspflege in Anspruch nehme, nur der Ersatz der Kosten in der Höhe des Betrages, welcher bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Dieser Kostenersatz sei bei der KFA eigens zu beantragen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, und 2 der KFA-Satzung i.V.m. Paragraph 3, Absatz 3, Krankenordnung gebühre einem Anspruchsberechtigten, der wie im vorliegenden Fall nicht die Vertragspartner oder eigene Einrichtungen der KFA und daher anderweitige Anstaltspflege in Anspruch nehme, nur der Ersatz der Kosten in der Höhe des Betrages, welcher bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Dieser Kostenersatz sei bei der KFA eigens zu beantragen.

Die beschriebene Erkrankung des Beschwerdeführers sei rechtlich nicht als eine plötzliche Erkrankung oder ein ähnliches Ereignis im Sinn des § 34a KFA-Satzung zu werten, sodass die Ausnahmebestimmung über den Kostenersatz von Erste-Hilfe-Leistungen nach dieser Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könne. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 KFA-Satzung sei die Wahl des Arztes zwar freigestellt. Aus dieser Bestimmung ergebe sich aber ausdrücklich, dass sich dieses Wahlrecht nur auf Vertragsärzte der KFA beziehe. Die beschriebene Erkrankung des Beschwerdeführers sei rechtlich nicht als eine plötzliche Erkrankung oder ein ähnliches Ereignis im Sinn des Paragraph 34 a, KFA-Satzung zu werten, sodass die Ausnahmebestimmung über den Kostenersatz von Erste-Hilfe-Leistungen nach dieser Bestimmung nicht zur Anwendung kommen könne. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, und 2 KFA-Satzung sei die Wahl des Arztes zwar freigestellt. Aus dieser Bestimmung ergebe sich aber ausdrücklich, dass sich dieses Wahlrecht nur auf Vertragsärzte der KFA beziehe.

Auch gemäß § 48 Abs. 6 der KFA-Satzung gebühre zusätzlich zum Ersatz der Kosten in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners aufzuwenden wäre, (lediglich) noch die Differenz zu den jeweils festgelegten Kosten der höheren Gebührenklasse des LKH G. Auch dieser Anspruch wäre bei der KFA eigens geltend zu machen. Der Berufung habe daher ein Erfolg versagt bleiben müssen. Auch gemäß Paragraph 48, Absatz 6, der KFA-Satzung gebühre zusätzlich zum Ersatz der Kosten in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners aufzuwenden wäre, (lediglich) noch die Differenz zu den jeweils festgelegten Kosten der höheren Gebührenklasse des LKH G. Auch dieser Anspruch wäre bei der KFA eigens geltend zu machen. Der Berufung habe daher ein Erfolg versagt bleiben müssen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 1725/02, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

I. Rechtslage: römisch eins. Rechtslage:

§ 37 Abs. 4 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten in der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 (kurz: DO-Graz), idF dieses Absatzes durch das LGBl. Nr. 49/1969, lautet: Paragraph 37, Absatz 4, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten in der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957, (kurz: DO-Graz), in der Fassung , dieses Absatzes durch das Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1969,, lautet:

  1. "(4)Absatz 4,Das Nähere über die Krankenfürsorgeeinrichtung und ihre Verwaltung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Leistungen und ihre Inanspruchnahme hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Ausschuss in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu entscheiden hat und welche Angelegenheiten den bei der Krankenfürsorgeeinrichtung verwendeten Bediensteten der Stadt Graz zur Erledigung überlassen werden können. Ferner sind in der Verordnung die gemäß Abs. 2 zu leistenden Beiträge unter Bedachtnahme auf die Kosten der zu erbringenden Leistungen festzusetzen."
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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