Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Anna B*****, vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dr.Norbert B*****, vertreten durch Dr.Peter Mardetschläger und Dr.Walter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 97 ABGB infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. April 1994, GZ 47 R 2054/94-11, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Anna B*****, vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dr.Norbert B*****, vertreten durch Dr.Peter Mardetschläger und Dr.Walter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 97, ABGB infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. April 1994, GZ 47 R 2054/94-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes trifft im Ergebnis zu, weil zwar mangels Indentität der Klagebegehren die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß über das Räumungsbegehren des nunmehrigen Beklagten nicht das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache im vorliegenden Verfahren begründet, aber zufolge Verneinung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das gegenständliche Begehren - mit der Räumungsverpflichtung der Klägerin ist die im vorliegenden Verfahren angestrebte Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Benützung der Wohnung zu gestatten und ihr die Schlüssel zu dieser Wohnung auszufolgen, unvereinbar - ein neues Vorbringen zu dem nicht geänderten Sachverhalt ausschließende Bindungswirkung entfaltet (RZ 1989/96 ua). Durch diese Bindung ist weiters zwar nicht die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren, wohl aber die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruches ausgeschlossen (Fasching ZPR2 Rz 1517; SZ 55/74; 14 Ob 88/86). Die Bindungswirkung des im Vorprozeß ergangenen Räumungsurteiles führt daher zur Verneinung des mit der von der Klägerin beantragten einstweiligen Verfügung zu sichernden Anspruches. Nur nach Beseitigung des vom nunmehrigen Beklagten im Vorprozeß erwirkten Räumungstitels, etwa im Wege einer Anfechtung des nach den Behauptungen der Klägerin bisher nicht wirksam zugestellten Versäumungsurteiles wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, könnte die Klägerin ihren aus § 97 ABGB abgeleiteten unterlassunganspruch dem im Vorprozeß erhobenen Räumungsbegehren des nunmehrigen Beklagten entgegensetzen bzw ihren auch die Naturalrestitution umfassenden Schadenersatzanspruch aus der Verletzung der Unterlassungspflicht durch den Beklagten klageweise geltend machen.Die Entscheidung des Rekursgerichtes trifft im Ergebnis zu, weil zwar mangels Indentität der Klagebegehren die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß über das Räumungsbegehren des nunmehrigen Beklagten nicht das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache im vorliegenden Verfahren begründet, aber zufolge Verneinung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das gegenständliche Begehren - mit der Räumungsverpflichtung der Klägerin ist die im vorliegenden Verfahren angestrebte Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Benützung der Wohnung zu gestatten und ihr die Schlüssel zu dieser Wohnung auszufolgen, unvereinbar - ein neues Vorbringen zu dem nicht geänderten Sachverhalt ausschließende Bindungswirkung entfaltet (RZ 1989/96 ua). Durch diese Bindung ist weiters zwar nicht die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren, wohl aber die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruches ausgeschlossen (Fasching ZPR2 Rz 1517; SZ 55/74; 14 Ob 88/86). Die Bindungswirkung des im Vorprozeß ergangenen Räumungsurteiles führt daher zur Verneinung des mit der von der Klägerin beantragten einstweiligen Verfügung zu sichernden Anspruches. Nur nach Beseitigung des vom nunmehrigen Beklagten im Vorprozeß erwirkten Räumungstitels, etwa im Wege einer Anfechtung des nach den Behauptungen der Klägerin bisher nicht wirksam zugestellten Versäumungsurteiles wegen Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, könnte die Klägerin ihren aus Paragraph 97, ABGB abgeleiteten unterlassunganspruch dem im Vorprozeß erhobenen Räumungsbegehren des nunmehrigen Beklagten entgegensetzen bzw ihren auch die Naturalrestitution umfassenden Schadenersatzanspruch aus der Verletzung der Unterlassungspflicht durch den Beklagten klageweise geltend machen.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes und auch der Revisionsrekurswerberin war daher das (vom Rekursgericht verneinte) Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses für die Beurteilung des gegenständlichen Sicherungsantrages nicht entscheidungswesentlich, sodaß sich eine Stellungnahme hiezu erübrigt.
Auch im Hinblick auf die Besonderheiten des eine Ergänzung des Antrages (infolge der für die Parteien überraschenden Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes) grundsätzlich nicht vorsehenden Provisorialverfahrens erscheint dem erkennenden Senat die Annahme des eine nicht entscheidungswesentliche Rechtsfrage relevierenden außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht geboten, zumal zu der entscheidungswesentlichen Frage der Bindungswirkung eine ständige Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01577.94.0914.000Dokumentnummer
JJT_19940914_OGH0002_0090OB01577_9400000_000