TE OGH 1994/9/19 4Ob1077/94

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein S*****, vertreten durch Dr.Schorsch Wernitznig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Marcus L*****, vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 26.Mai 1994, GZ 1 R 95/94-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß (§§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß (Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall ist bescheinigt, daß dem klagenden Verein nur Unternehmer als Mitglieder angehören, welche sogar im Sinne des § 14 UWG Mitbewerber der Beklagten sind. Er ist daher nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon auf Grund der in den Statuten vorgesehenen und auch tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der gerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zur Klage legitimiert, ohne daß es noch einer Prüfung bedürfte, welche sonstige Tätigkeiten er zur Förderung der gemeinsamen Unternehmerinteressen noch ausübt. Daß der Kläger die Prozeßführungsbefugnis dennoch rechtsmißbräuchlich in Anspruch genommen hätte, hat die dafür behauptungs- und beweis- (bescheinigungs-)pflichtige Beklagte nicht einmal vorgebracht, geschweige denn bescheinigt (SZ 58/200; RZ 1986/71; ÖBl 1986, 100; MR 1988, 132; RdW 1989, 192; ÖBl 1989, 167; ÖBl 1990, 183; MR 1991, 37 uva).Im vorliegenden Fall ist bescheinigt, daß dem klagenden Verein nur Unternehmer als Mitglieder angehören, welche sogar im Sinne des Paragraph 14, UWG Mitbewerber der Beklagten sind. Er ist daher nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon auf Grund der in den Statuten vorgesehenen und auch tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der gerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zur Klage legitimiert, ohne daß es noch einer Prüfung bedürfte, welche sonstige Tätigkeiten er zur Förderung der gemeinsamen Unternehmerinteressen noch ausübt. Daß der Kläger die Prozeßführungsbefugnis dennoch rechtsmißbräuchlich in Anspruch genommen hätte, hat die dafür behauptungs- und beweis- (bescheinigungs-)pflichtige Beklagte nicht einmal vorgebracht, geschweige denn bescheinigt (SZ 58/200; RZ 1986/71; ÖBl 1986, 100; MR 1988, 132; RdW 1989, 192; ÖBl 1989, 167; ÖBl 1990, 183; MR 1991, 37 uva).

Obwohl zur Legaldefinition des Begriffes "Münzgewinnspielapparate" im Sinne des § 15 Abs 1 Wr VeranstaltungsG LGBl 1971/12 idF LGBl 1983/8 eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, weist diese Rechtsfrage dennoch nicht die nach § 528 Abs 1 ZPO erforderliche Qualifikation auf, weil sie im Gesetz selbst so eindeutig gelöst ist, daß nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung nicht entstehen können (vgl WoBl 1993, 80; RZ 1994/45, jeweils mwN).Obwohl zur Legaldefinition des Begriffes "Münzgewinnspielapparate" im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Wr VeranstaltungsG LGBl 1971/12 in der Fassung LGBl 1983/8 eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, weist diese Rechtsfrage dennoch nicht die nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erforderliche Qualifikation auf, weil sie im Gesetz selbst so eindeutig gelöst ist, daß nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung nicht entstehen können vergleiche WoBl 1993, 80; RZ 1994/45, jeweils mwN).

Die nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem Verstoß gegen § 1 UWG durch Gesetzesbruch ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb nicht uneinheitlich, weil die erforderliche objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs eben gerade dann vorliegt, wenn dieser Verstoß - wie hier - geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu Gunsten des Gesetzesbrechers (Störers) zu beeinflussen (ÖBl 1993, 66 und 226, jeweils mwH).Die nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch Gesetzesbruch ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb nicht uneinheitlich, weil die erforderliche objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs eben gerade dann vorliegt, wenn dieser Verstoß - wie hier - geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu Gunsten des Gesetzesbrechers (Störers) zu beeinflussen (ÖBl 1993, 66 und 226, jeweils mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01077.94.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19940919_OGH0002_0040OB01077_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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