Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000,-- S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27.Mai 1994, GZ 3 R 213/93-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob die durch den Werbeprospekt der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise daraus den von der Klägerin behaupteten unrichtigen Eindruck einer Spitzenstellung der Beklagten bei den angegebenen Preisen im Sinne von "Bestpreisen" gewinnen konnten, ist keine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO; sie hängt vielmehr so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich von den im einzelnen gebrauchten Formulierungen, Preisangaben und von der Gesamtaufmachung des Werbeprospektes ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten läßt (vgl ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 171/90; 4 Ob 78, 79/91; 4 Ob 9/93; 4 Ob 100/93; 4 Ob 1016/94 uva). In der Verneinung eines derartigen Eindruckes der beanstandeten Werbeankündigung auf das angesprochene Publikum durch das Rekursgericht kann aber auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden: Die "Tiefstpreisgarantie" der Beklagten (vgl dazu 4 Ob 335/80; MR 1993, 152 - "Alibikauf"; im Falle ÖBl 1980, 42 war die nunmehr Beklagte Klägerin) dürfte zwar nicht allgemein bekannt sein. Dennoch konnten auch flüchtige Durchschnittsleser aus der jedenfalls auch für sie auffälligen, weil ungewöhnlichen Formulierung nicht den Eindruck gewinnen, daß "Köck die besten Preise hat", sondern nur, daß "Köck die besten Preise macht, wenn man mit ihm darüber redet". Auch jener Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der von der "Tiefstpreisgarantie" der Beklagten noch nichts gehört haben sollte, konnte demnach die Werbeaussage nur dahin verstehen, daß die Prospektpreise noch nicht unbedingt die endgültigen Preise (Fixpreise) sind, sondern daß "beim Reden" noch ein Nachlaß "drinnen ist". Eine derartige Rabattankündigung der Beklagten, die unrichtig wäre, ist aber nicht Gegenstand des Sicherungsantrages.Ob die durch den Werbeprospekt der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise daraus den von der Klägerin behaupteten unrichtigen Eindruck einer Spitzenstellung der Beklagten bei den angegebenen Preisen im Sinne von "Bestpreisen" gewinnen konnten, ist keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO; sie hängt vielmehr so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich von den im einzelnen gebrauchten Formulierungen, Preisangaben und von der Gesamtaufmachung des Werbeprospektes ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten läßt vergleiche ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 171/90; 4 Ob 78, 79/91; 4 Ob 9/93; 4 Ob 100/93; 4 Ob 1016/94 uva). In der Verneinung eines derartigen Eindruckes der beanstandeten Werbeankündigung auf das angesprochene Publikum durch das Rekursgericht kann aber auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden: Die "Tiefstpreisgarantie" der Beklagten vergleiche dazu 4 Ob 335/80; MR 1993, 152 - "Alibikauf"; im Falle ÖBl 1980, 42 war die nunmehr Beklagte Klägerin) dürfte zwar nicht allgemein bekannt sein. Dennoch konnten auch flüchtige Durchschnittsleser aus der jedenfalls auch für sie auffälligen, weil ungewöhnlichen Formulierung nicht den Eindruck gewinnen, daß "Köck die besten Preise hat", sondern nur, daß "Köck die besten Preise macht, wenn man mit ihm darüber redet". Auch jener Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der von der "Tiefstpreisgarantie" der Beklagten noch nichts gehört haben sollte, konnte demnach die Werbeaussage nur dahin verstehen, daß die Prospektpreise noch nicht unbedingt die endgültigen Preise (Fixpreise) sind, sondern daß "beim Reden" noch ein Nachlaß "drinnen ist". Eine derartige Rabattankündigung der Beklagten, die unrichtig wäre, ist aber nicht Gegenstand des Sicherungsantrages.
Damit kann aber der Werbeankündigung der Beklagten keinesfalls die beanstandete Unrichtigkeit entnommen werden, so daß schon aus diesem Grund entgegen der Meinung der Klägerin die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" nicht mehr in Betracht kommt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 45 f; Aicher in Aicher, Das Recht der Werbung 247 f; Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht2 II 283 f; ÖBl 1982, 66; 4 Ob 51/93 ua).Damit kann aber der Werbeankündigung der Beklagten keinesfalls die beanstandete Unrichtigkeit entnommen werden, so daß schon aus diesem Grund entgegen der Meinung der Klägerin die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" nicht mehr in Betracht kommt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 45 f; Aicher in Aicher, Das Recht der Werbung 247 f; Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 283 f; ÖBl 1982, 66; 4 Ob 51/93 ua).
Bei dieser Sachlage verschlägt es auch nichts, daß das Rekursgericht den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 1 Z 1 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen hat; der Revisionsrekurs ist nämlich in jedem Falle, sei es wegen seiner absoluten Unzulässigkeit, sei es wegen Fehlens einer nach § 528 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage, zurückzuweisen.Bei dieser Sachlage verschlägt es auch nichts, daß das Rekursgericht den gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen hat; der Revisionsrekurs ist nämlich in jedem Falle, sei es wegen seiner absoluten Unzulässigkeit, sei es wegen Fehlens einer nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage, zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01072.94.0919.000Dokumentnummer
JJT_19940919_OGH0002_0040OB01072_9400000_000