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L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KEG in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 2002, Zl. LAD2B-145.8656/43, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1962 geborene Beschwerdeführer war, zuletzt als Stellvertreter des Leiters der Straßenmeisterei W, seit 1. Juli 1992 in einem (aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gestanden. Ab März 1999 konnte er diese Tätigkeit wegen einer psychischen Erkrankung nicht mehr ausüben. Er wurde am 13. Dezember 1999 zur Abteilung S versetzt, hat dort aber krankheitsbedingt den Dienst nicht mehr angetreten. Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 wurde er in den zeitlichen Ruhestand, mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2002 (mit Ablauf des 31. Jänner 2002) - insoweit unangefochten - in den dauernden Ruhestand versetzt.
Der Bescheid vom 22. Mai 2000 enthielt, nach Ermittlung des Hundertsatzes gemäß Art. XXII der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (kurz: DPL 1972) mit 67,84 %, folgende Ausführungen zur Ruhegenussbemessung: Der Bescheid vom 22. Mai 2000 enthielt, nach Ermittlung des Hundertsatzes gemäß Artikel römisch 22 , der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (kurz: DPL 1972) mit 67,84 %, folgende Ausführungen zur Ruhegenussbemessung:
"ab 1.6.2000
ab 1.6.2000
S
g
S
g
Ruhegenussfähiger Monatsbezug
Ruhegenuss
Gehalt nach Verw.Gr.K6
d.s. 67,84 % der Bemessungs-
Dkl. II, Geh.-Stufe 4 bzm. K6/III/3Dkl. römisch zwei, Geh.-Stufe 4 bzm. K6/III/3
grundlage des Gehaltes
7.587
35
seit 1.1.1999 angefallen.
18.039
-
ADZ
712
09
Allg. Dst. Zul. (ADZ)
1.693
-
NGA
3.390
93
Nebengebührenanteil (NGA)
8.061
97
Kinderzulage für 2 Kinder
400
-
Bemessungsgrundlage
62 % des Gehaltes
11.184
18
ADZ
1.049
66
somit Ruhebezug monatlich brutto
12.090
37"
NGA
4.998
42
Angemerkt wurde (formularmäßig), dass der Nebengebührenanteil (NGA) unter Vorbehalt einer erst nach Ruhestandsversetzung bekannt werdenden Änderung in der Höhe des Ausmaßes der Nebengebühren der Bemessung des Ruhegenusses zu Grunde gelegt sei. Eine mit diesem Bescheid übermittelte Beilage habe (laut Gegenschrift) gelautet:
"Ermittlung des NGA gemäß § 76 Abs. 4 lit. c und Abs. 6 DPL 1972". Darin wird der in der ersten Beilage als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ruhebezuges genannte ungekürzte NGA (8.061,97 S) näher als Durchschnitt der vom 1. Juni 1995 bis 30. Mai 2000 (also der letzten 5 Jahre) vom Beschwerdeführer offenbar bezogenen ruhegenussfähigen Nebengebühren x Erhöhungssatz dargestellt."Ermittlung des NGA gemäß Paragraph 76, Absatz 4, Litera c und Absatz 6, DPL 1972". Darin wird der in der ersten Beilage als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ruhebezuges genannte ungekürzte NGA (8.061,97 S) näher als Durchschnitt der vom 1. Juni 1995 bis 30. Mai 2000 (also der letzten 5 Jahre) vom Beschwerdeführer offenbar bezogenen ruhegenussfähigen Nebengebühren x Erhöhungssatz dargestellt.
Nach Zustellung dieses Bescheides (am 30. Mai 2000) beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2000 "die Verschiebung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles um ein Jahr, auf Grund der langen Krankheitsdauer". Weiters ersuchte er um Mitteilung, wie sich die Nebengebührenanteile zusammensetzten. Dies wurde mit dem Beschwerdeführer (laut Aktenvermerk vom 14. Juni 2000) in einem Telefonat geklärt.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2000 entschied die belangte Behörde wie folgt:
"Auf Grund Ihres Ansuchens vom 7. Juni 2000 wird der für die Bemessung des Nebengebührenanteiles maßgebliche Zeitraum um die Anzahl jener vollen Kalendermonate, während derer Sie sich im letzten Jahr vor der Ruhestandsversetzung im Krankenstand befunden haben, nach vorne verschoben.
Es gebührt Ihnen daher ab 1. Juni 2000 ein laut beiliegender Berechnung bemessener monatlicher Ruhebezug.
Rechtsgrundlage: § 76 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 Rechtsgrundlage: Paragraph 76, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
(DPL 1972), LGBl. 2200."(DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200."
Die angeschlossene Berechnung gelangt auf Grund der Berücksichtigung ruhegenussfähiger Nebengebühren ab dem 1. August 1994 (bis 31. Juli 1999) zu einem "ungekürzten" Nebengebührenanteil (NGA) von S 9.806,15.
Der Beschwerdeführer bedankte sich bei der belangten Behörde in einer Eingabe vom 6. Juli 2000 für die rasche Neubemessung des Ruhebezuges. Er könne jedoch auch mit dem neu berechneten Ruhegenuss von S 12.823,98 seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie (aus näher dargestellten Gründen) nicht abdecken. Er bitte daher, die Rechtsmittelfrist zu erstrecken und den Ruhegenuss neu zu berechnen.
Am 26. März 2001 hielt die belangte Behörde Folgendes fest:
"SV
Auf Grund des geringen Betrages, welcher sich nach Nachtrag des Nebengebührenanteiles (NGA) ergeben hat, und des im Pensionsbescheid enthaltenen Hinweises auf den nur vorbehaltlich einer Änderung in der Höhe der Nebengebühren ermittelten Nebengebührenanteil, erübrigt sich eine weitere bescheidmäßige Verständigung der Pensionspartei.
Der ab 1. Juni 2000 flüssigzumachende NGA wird wie folgt
berechnet:
Bisherige Nebengebührensumme:
588.369
Bisheriger NGA:
9.806,15
(100 %)
Nachtrag
7.672
Neue Nebengebührensumme:
596.041
Daher neuer NGA:
9.934,02
(100 %)
IPA
4.178,30
(47,84 %)
vorgemerkt am
AB 1.1.2001:Ausschussbericht 1.1.2001:
4.211,70"
Der Grund für den Nachtrag lag in einem Zeitausgleichsguthaben zum 28. Februar 1999 wegen unstrittiger Überstunden, bei denen ein Freizeitausgleich wegen der Ruhestandsversetzung nicht mehr konsumiert werden konnte und deren Abgeltung dem Beschwerdeführer angewiesen worden war.
Am 16. Juli 2001 stellte der - mittlerweile rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer den Antrag an die belangte Behörde auf "Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Neubemessung des Ruhegenusses im Sinne des § 77 DPL". Zur Begründung stellte er seine ungünstige finanzielle Situation näher dar. Am 16. Juli 2001 stellte der - mittlerweile rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer den Antrag an die belangte Behörde auf "Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Neubemessung des Ruhegenusses im Sinne des Paragraph 77, DPL". Zur Begründung stellte er seine ungünstige finanzielle Situation näher dar.
In einem weiteren an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 19. September 2001 führte der Beschwerdeführer u. a. Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original):
" ... Weiters sagt mir mein Rechtsgefühl, wenn ich für den Dienstgeber
u. a. nach den Anforderungen des in W sehr intensiven Winterdienstes, bei Erfordernis rund um die Uhr tätig war, sowie ein überdurchschnittlich
hoch dotiertes Bauprogramm vorzubereiten und abzurechnen hatte und ohne mich ausreichend ausruhen zu können, den sonstigen, oft terminisierten Aufgaben widmen musste, dann darf ich im Gegenzug vom Dienstgeber
im Schadensfall eine besondere Unterstützung zur Wiederherstellung
meiner Gesundheit erwarten.
Ich erwarte mir daher umgekehrt vom Dienstgeber, dass er alles tut, um mir die soziale, gesundheitliche u. wirtschaftliche Eingliederung in ein anderes Arbeitsleben zu ermöglichen und mir die bestmögliche finanzielle Unterstützung zukommen lässt, weil, wie sie ja wissen, gerade die Familie Keimzelle unserer Gesellschaft ist! ..."
Der angefochtene Bescheid vom 10. Jänner 2002 enthält - nach der (unbekämpft gebliebenen) Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Jänner 2002 - folgenden Spruchabschnitt:
"Anstelle des bisherigen Ruhegenusses gebührt Ihnen ab 1. Februar 2002 ein monatlicher Ruhegenuss laut beiliegender Berechnung.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs. 2 lit. b der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200; Rechtsgrundlagen: Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200;
§ 76 in Verbindung mit Artikel XXII Abs. 1 Z. 2 und 3 und Artikel XXIII Abs. 4 DPL 1972;Paragraph 76, in Verbindung mit Artikel römisch 22 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Artikel römisch 23 Absatz 4, DPL 1972;
§ 77 Abs. 2 DPL 1972."Paragraph 77, Absatz 2, DPL 1972."
Die angeschlossene Ruhegenussberechnung lautet wie folgt:
"Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
Jahre
Monate
Tage
Ermittlung des Hundertsatzes
öfftl.-rechtl. Dienstz. vom 1.7.1992 bis 31.5.2000
7
11
-
gem. Art. XXII DPL 1972gem. Artikel römisch 22 , DPL 1972
anger. Zeiträume zufolge I/PC- 145.8656/18
11
-
27
zeitl. Ruhestand vom 1.6.2000 bis 31.1.2002
1
8
-
a) für die ersten 10 Jahre
50 %
beg. Zurechnung gem. § 77 Abs. 2 DPL 1972beg. Zurechnung gem. Paragraph 77, Absatz 2, DPL 1972
10
-
-
b) für weitere 20 Jahre je %
40 %
c) für weitere 7 Mon. je 0,167 %
1,17 %
Zusammen
30
7
27
somit bis 31.1.2002
zusammen
91,17 %
ab 1.2.2002
ab 1.2.2002
EUR
c
EUR
c
Ruhegenussfähiger Monatsbezug
Ruhegenuss
Gehalt nach Verw.Gr.K6
d.s. 91,17 % der Bemessungs-
Dkl. II, Geh.-Stufe 4 bzm. K6/III/4Dkl. römisch zwei, Geh.-Stufe 4 bzm. K6/III/4
grundlage des Gehaltes
784
18
seit 1.1.2002 angefallen.
1.387
30
ADZ
70
15
Allg. Dst. Zul. (ADZ)
124
10
NGA
415
85
Nebengebührenanteil (NGA)
735
70
Kinderzlage für 2 Kinder
29
-
Bemessungsgrundlage
62 % des Gehaltes
860
13
ADZ
76
94
somit Ruhebezug mtl. brutto EUR
1.299
18
NGA
456
13
das entspricht S 17.877,10"
Eine über diese (wie im Bescheid vom 22. Mai 2000 aufgebaute) Berechnung hinausgehende Begründung der Ruhegenussbemessung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Eine zweite Beilage (wie in den Bescheiden vom 22. Mai 2000 und 20. Juni 2000) war nicht a