TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2003/12/0022

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
DPL NÖ 1972 §30 Abs6 idF 2200-17;
DPL NÖ 1972 §30 Abs7 idF 2200-17;
DPL NÖ 1972 §69 Abs1 Z4 idF 2200-1;
DPL NÖ 1972 §76 Abs4 litc idF 2200-7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KEG in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 2002, Zl. LAD2B-145.8656/43, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1962 geborene Beschwerdeführer war, zuletzt als Stellvertreter des Leiters der Straßenmeisterei W, seit 1. Juli 1992 in einem (aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gestanden. Ab März 1999 konnte er diese Tätigkeit wegen einer psychischen Erkrankung nicht mehr ausüben. Er wurde am 13. Dezember 1999 zur Abteilung S versetzt, hat dort aber krankheitsbedingt den Dienst nicht mehr angetreten. Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 wurde er in den zeitlichen Ruhestand, mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2002 (mit Ablauf des 31. Jänner 2002) - insoweit unangefochten - in den dauernden Ruhestand versetzt.

Der Bescheid vom 22. Mai 2000 enthielt, nach Ermittlung des Hundertsatzes gemäß Art. XXII der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (kurz: DPL 1972) mit 67,84 %, folgende Ausführungen zur Ruhegenussbemessung: Der Bescheid vom 22. Mai 2000 enthielt, nach Ermittlung des Hundertsatzes gemäß Artikel römisch 22 , der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (kurz: DPL 1972) mit 67,84 %, folgende Ausführungen zur Ruhegenussbemessung:

 

"ab 1.6.2000

   

ab 1.6.2000

 

S

g

S

g

Ruhegenussfähiger Monatsbezug

 

 

Ruhegenuss

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalt nach Verw.Gr.K6

 

 

d.s. 67,84 % der Bemessungs-

 

 

Dkl. II, Geh.-Stufe 4 bzm. K6/III/3Dkl. römisch zwei, Geh.-Stufe 4 bzm. K6/III/3

 

 

grundlage des Gehaltes

7.587

35

seit 1.1.1999 angefallen.

18.039

-

ADZ

712

09

Allg. Dst. Zul. (ADZ)

1.693

-

NGA

3.390

93

Nebengebührenanteil (NGA)

8.061

97

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinderzulage für 2 Kinder

400

-

Bemessungsgrundlage

 

 

 

 

 

62 % des Gehaltes

11.184

18

 

 

 

ADZ

1.049

66

somit Ruhebezug monatlich brutto

12.090

37"

NGA

4.998

42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angemerkt wurde (formularmäßig), dass der Nebengebührenanteil (NGA) unter Vorbehalt einer erst nach Ruhestandsversetzung bekannt werdenden Änderung in der Höhe des Ausmaßes der Nebengebühren der Bemessung des Ruhegenusses zu Grunde gelegt sei. Eine mit diesem Bescheid übermittelte Beilage habe (laut Gegenschrift) gelautet:

"Ermittlung des NGA gemäß § 76 Abs. 4 lit. c und Abs. 6 DPL 1972". Darin wird der in der ersten Beilage als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ruhebezuges genannte ungekürzte NGA (8.061,97 S) näher als Durchschnitt der vom 1. Juni 1995 bis 30. Mai 2000 (also der letzten 5 Jahre) vom Beschwerdeführer offenbar bezogenen ruhegenussfähigen Nebengebühren x Erhöhungssatz dargestellt."Ermittlung des NGA gemäß Paragraph 76, Absatz 4, Litera c und Absatz 6, DPL 1972". Darin wird der in der ersten Beilage als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ruhebezuges genannte ungekürzte NGA (8.061,97 S) näher als Durchschnitt der vom 1. Juni 1995 bis 30. Mai 2000 (also der letzten 5 Jahre) vom Beschwerdeführer offenbar bezogenen ruhegenussfähigen Nebengebühren x Erhöhungssatz dargestellt.

Nach Zustellung dieses Bescheides (am 30. Mai 2000) beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2000 "die Verschiebung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles um ein Jahr, auf Grund der langen Krankheitsdauer". Weiters ersuchte er um Mitteilung, wie sich die Nebengebührenanteile zusammensetzten. Dies wurde mit dem Beschwerdeführer (laut Aktenvermerk vom 14. Juni 2000) in einem Telefonat geklärt.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2000 entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Auf Grund Ihres Ansuchens vom 7. Juni 2000 wird der für die Bemessung des Nebengebührenanteiles maßgebliche Zeitraum um die Anzahl jener vollen Kalendermonate, während derer Sie sich im letzten Jahr vor der Ruhestandsversetzung im Krankenstand befunden haben, nach vorne verschoben.

Es gebührt Ihnen daher ab 1. Juni 2000 ein laut beiliegender Berechnung bemessener monatlicher Ruhebezug.

Rechtsgrundlage: § 76 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 Rechtsgrundlage: Paragraph 76, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

(DPL 1972), LGBl. 2200."(DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200."

Die angeschlossene Berechnung gelangt auf Grund der Berücksichtigung ruhegenussfähiger Nebengebühren ab dem 1. August 1994 (bis 31. Juli 1999) zu einem "ungekürzten" Nebengebührenanteil (NGA) von S 9.806,15.

Der Beschwerdeführer bedankte sich bei der belangten Behörde in einer Eingabe vom 6. Juli 2000 für die rasche Neubemessung des Ruhebezuges. Er könne jedoch auch mit dem neu berechneten Ruhegenuss von S 12.823,98 seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie (aus näher dargestellten Gründen) nicht abdecken. Er bitte daher, die Rechtsmittelfrist zu erstrecken und den Ruhegenuss neu zu berechnen.

Am 26. März 2001 hielt die belangte Behörde Folgendes fest:

"SV

Auf Grund des geringen Betrages, welcher sich nach Nachtrag des Nebengebührenanteiles (NGA) ergeben hat, und des im Pensionsbescheid enthaltenen Hinweises auf den nur vorbehaltlich einer Änderung in der Höhe der Nebengebühren ermittelten Nebengebührenanteil, erübrigt sich eine weitere bescheidmäßige Verständigung der Pensionspartei.

Der ab 1. Juni 2000 flüssigzumachende NGA wird wie folgt

berechnet:

Bisherige Nebengebührensumme:

588.369

 

Bisheriger NGA:

9.806,15

(100 %)

 

 

 

Nachtrag

7.672

 

 

 

 

Neue Nebengebührensumme:

596.041

 

Daher neuer NGA:

9.934,02

(100 %)

IPA

4.178,30

(47,84 %)

vorgemerkt am

AB 1.1.2001:Ausschussbericht 1.1.2001:

4.211,70"

 

 

 

Der Grund für den Nachtrag lag in einem Zeitausgleichsguthaben zum 28. Februar 1999 wegen unstrittiger Überstunden, bei denen ein Freizeitausgleich wegen der Ruhestandsversetzung nicht mehr konsumiert werden konnte und deren Abgeltung dem Beschwerdeführer angewiesen worden war.

Am 16. Juli 2001 stellte der - mittlerweile rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer den Antrag an die belangte Behörde auf "Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Neubemessung des Ruhegenusses im Sinne des § 77 DPL". Zur Begründung stellte er seine ungünstige finanzielle Situation näher dar. Am 16. Juli 2001 stellte der - mittlerweile rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer den Antrag an die belangte Behörde auf "Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Neubemessung des Ruhegenusses im Sinne des Paragraph 77, DPL". Zur Begründung stellte er seine ungünstige finanzielle Situation näher dar.

In einem weiteren an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 19. September 2001 führte der Beschwerdeführer u. a. Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original):

" ... Weiters sagt mir mein Rechtsgefühl, wenn ich für den Dienstgeber

u. a. nach den Anforderungen des in W sehr intensiven Winterdienstes, bei Erfordernis rund um die Uhr tätig war, sowie ein überdurchschnittlich

hoch dotiertes Bauprogramm vorzubereiten und abzurechnen hatte und ohne mich ausreichend ausruhen zu können, den sonstigen, oft terminisierten Aufgaben widmen musste, dann darf ich im Gegenzug vom Dienstgeber

im Schadensfall eine besondere Unterstützung zur Wiederherstellung

meiner Gesundheit erwarten.

Ich erwarte mir daher umgekehrt vom Dienstgeber, dass er alles tut, um mir die soziale, gesundheitliche u. wirtschaftliche Eingliederung in ein anderes Arbeitsleben zu ermöglichen und mir die bestmögliche finanzielle Unterstützung zukommen lässt, weil, wie sie ja wissen, gerade die Familie Keimzelle unserer Gesellschaft ist! ..."

Der angefochtene Bescheid vom 10. Jänner 2002 enthält - nach der (unbekämpft gebliebenen) Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Jänner 2002 - folgenden Spruchabschnitt:

"Anstelle des bisherigen Ruhegenusses gebührt Ihnen ab 1. Februar 2002 ein monatlicher Ruhegenuss laut beiliegender Berechnung.

Rechtsgrundlagen: § 21 Abs. 2 lit. b der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200; Rechtsgrundlagen: Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200;

§ 76 in Verbindung mit Artikel XXII Abs. 1 Z. 2 und 3 und Artikel XXIII Abs. 4 DPL 1972;Paragraph 76, in Verbindung mit Artikel römisch 22 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Artikel römisch 23 Absatz 4, DPL 1972;

§ 77 Abs. 2 DPL 1972."Paragraph 77, Absatz 2, DPL 1972."

Die angeschlossene Ruhegenussberechnung lautet wie folgt:

"Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

 

 

 

Jahre

Monate

Tage

Ermittlung des Hundertsatzes

öfftl.-rechtl. Dienstz. vom 1.7.1992 bis 31.5.2000

7

11

-

gem. Art. XXII DPL 1972gem. Artikel römisch 22 , DPL 1972

anger. Zeiträume zufolge I/PC- 145.8656/18

11

-

27

 

 

zeitl. Ruhestand vom 1.6.2000 bis 31.1.2002

1

8

-

a) für die ersten 10 Jahre

50 %

beg. Zurechnung gem. § 77 Abs. 2 DPL 1972beg. Zurechnung gem. Paragraph 77, Absatz 2, DPL 1972

10

-

-

b) für weitere 20 Jahre je %

40 %

 

 

 

 

c) für weitere 7 Mon. je 0,167 %

1,17 %

 

Zusammen

30

7

27

 

 

 

 

 

 

somit bis 31.1.2002

 

 

 

 

 

 

zusammen

91,17 %

 

ab 1.2.2002

   

ab 1.2.2002

 

EUR

c

EUR

c

Ruhegenussfähiger Monatsbezug

 

 

Ruhegenuss

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalt nach Verw.Gr.K6

 

 

d.s. 91,17 % der Bemessungs-

 

 

Dkl. II, Geh.-Stufe 4 bzm. K6/III/4Dkl. römisch zwei, Geh.-Stufe 4 bzm. K6/III/4

 

 

grundlage des Gehaltes

784

18

seit 1.1.2002 angefallen.

1.387

30

ADZ

70

15

Allg. Dst. Zul. (ADZ)

124

10

NGA

415

85

Nebengebührenanteil (NGA)

735

70

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinderzlage für 2 Kinder

29

-

Bemessungsgrundlage

 

 

 

 

 

62 % des Gehaltes

860

13

 

 

 

ADZ

76

94

somit Ruhebezug mtl. brutto EUR

1.299

18

NGA

456

13

 

 

 

 

 

 

das entspricht S 17.877,10"

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine über diese (wie im Bescheid vom 22. Mai 2000 aufgebaute) Berechnung hinausgehende Begründung der Ruhegenussbemessung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Eine zweite Beilage (wie in den Bescheiden vom 22. Mai 2000 und 20. Juni 2000) war nicht a

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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