TE OGH 1994/9/20 4Ob1588/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.1994
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Helmut T*****, vertreten durch Dr.Martina Withoff, Rechtsanwältin in Zwettl, wider die beklagte Partei Ingrid T*****, vertreten durch Dr.Reinhard Anderle, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufhebung der Ehe, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20.April 1994, GZ 18 R 212/94-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der in der Zulassungsbeschwerde als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage hängt die Entscheidung schon deshalb nicht ab, weil der Kläger entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes keinen im Sinne des § 37 Abs 1 EheG relevanten Irrtum bewiesen hat:Von der in der Zulassungsbeschwerde als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage hängt die Entscheidung schon deshalb nicht ab, weil der Kläger entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes keinen im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, EheG relevanten Irrtum bewiesen hat:

Kriminelle Entgleisungen und daraus resultierende Vorstrafen aus der Zeit vor der Eheschließung (EFSlg 51.564) rechtfertigen ein Aufhebungsbegehren grundsätzlich nur dann, wenn es sich um schwere, entehrende und - im Regelfall - mehrere Straftaten handelt; nur unter besonderen Umständen kann auch eine einmalige Straftat genügen (Henrich in Johannsen/Henrich, Eherecht Rz 60 zu § 32 dEheG mwH auf die österreichische Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall muß die Verurteilung der Beklagten vom 27.1.1977 (Bezirksgericht Linz GZ 20 U 2194/76-3) wegen § 115 StGB schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Kläger am 3.12.1976 bereits als damaliger Lebensgefährte der Beklagten Zeuge der anläßlich einer Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung wegen Verdachtes des bedenklichen Ankaufes einer Pelzjacke gegenüber einem Kriminalbeamten begangenen Ehrenbeleidigung war, welche noch dazu durch eine von diesem Kriminalbeamten an den Kläger gerichtete Frage ausgelöst worden war. Das zur Verurteilung führende Verhalten der Beklagten war dem Kläger daher bei der Eheschließung am 25.8.1978 durchaus bekannt. Es beruhte aber auf derselben schädlichen Neigung wie die Verurteilung der Beklagten vom 5.10.1972 (KG Steyr GZ 7 E Vr 465/71-22) wegen einer am 14.9.1971 begangenen leichten Körperverletzung einer Mieterin ihres damaligen "Dienstgebers" nach § 411 StG. Diese Straftat ist aber auch ihrer Art nach nicht als besonders schwerwiegend anzusehen. Das gilt auch für die letztlich verbleibende Verurteilung der Beklagten vom 23.8.1971 (KG Steyr GZ 7 E Vr 287/71-17) wegen falscher Zeugenaussage gemäß §§ 197, 199 StG, stand doch auch diese Tat im Zusammenhang mit einem Besitzstörungsprozeß, den die Mitmieterin und ihr Ehegatte gegen den Bestandgeber wegen des Zuganges zur Waschküche angestrengt hatten. Der Bestandgeber war aber wiederum der damalige "Dienstgeber" der Beklagten, von welchem das Strafgericht angenommen hatte, daß er auch in persönlichen Beziehungen zur Beklagten stand. Abgesehen davon, war die falsche Beweisaussage nach § 298 StGB zum Zeitpunkt der Eheschließung, worauf auch das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat, nur mehr ein Vergehen. Auch diese Tat der Beklagten erfüllt daher im Hinblick auf die geringfügige Strafe und die besonderen Umstände, unter denen sie begangen wurde, nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 EheG, konnte sie doch für den Kläger schon objektiv bei Kenntnis der wahren Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe im Zeitpunkt der Eheschließung kein besonders Gewicht haben.Kriminelle Entgleisungen und daraus resultierende Vorstrafen aus der Zeit vor der Eheschließung (EFSlg 51.564) rechtfertigen ein Aufhebungsbegehren grundsätzlich nur dann, wenn es sich um schwere, entehrende und - im Regelfall - mehrere Straftaten handelt; nur unter besonderen Umständen kann auch eine einmalige Straftat genügen (Henrich in Johannsen/Henrich, Eherecht Rz 60 zu Paragraph 32, dEheG mwH auf die österreichische Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall muß die Verurteilung der Beklagten vom 27.1.1977 (Bezirksgericht Linz GZ 20 U 2194/76-3) wegen Paragraph 115, StGB schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Kläger am 3.12.1976 bereits als damaliger Lebensgefährte der Beklagten Zeuge der anläßlich einer Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung wegen Verdachtes des bedenklichen Ankaufes einer Pelzjacke gegenüber einem Kriminalbeamten begangenen Ehrenbeleidigung war, welche noch dazu durch eine von diesem Kriminalbeamten an den Kläger gerichtete Frage ausgelöst worden war. Das zur Verurteilung führende Verhalten der Beklagten war dem Kläger daher bei der Eheschließung am 25.8.1978 durchaus bekannt. Es beruhte aber auf derselben schädlichen Neigung wie die Verurteilung der Beklagten vom 5.10.1972 (KG Steyr GZ 7 E römisch fünf r 465/71-22) wegen einer am 14.9.1971 begangenen leichten Körperverletzung einer Mieterin ihres damaligen "Dienstgebers" nach Paragraph 411, StG. Diese Straftat ist aber auch ihrer Art nach nicht als besonders schwerwiegend anzusehen. Das gilt auch für die letztlich verbleibende Verurteilung der Beklagten vom 23.8.1971 (KG Steyr GZ 7 E römisch fünf r 287/71-17) wegen falscher Zeugenaussage gemäß Paragraphen 197, 199, StG, stand doch auch diese Tat im Zusammenhang mit einem Besitzstörungsprozeß, den die Mitmieterin und ihr Ehegatte gegen den Bestandgeber wegen des Zuganges zur Waschküche angestrengt hatten. Der Bestandgeber war aber wiederum der damalige "Dienstgeber" der Beklagten, von welchem das Strafgericht angenommen hatte, daß er auch in persönlichen Beziehungen zur Beklagten stand. Abgesehen davon, war die falsche Beweisaussage nach Paragraph 298, StGB zum Zeitpunkt der Eheschließung, worauf auch das Berufungsgericht bereits zutreffend verwiesen hat, nur mehr ein Vergehen. Auch diese Tat der Beklagten erfüllt daher im Hinblick auf die geringfügige Strafe und die besonderen Umstände, unter denen sie begangen wurde, nicht die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, EheG, konnte sie doch für den Kläger schon objektiv bei Kenntnis der wahren Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe im Zeitpunkt der Eheschließung kein besonders Gewicht haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01588.94.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19940920_OGH0002_0040OB01588_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten