Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz H*****, vertreten durch Dr.Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erwin S*****, vertreten durch Dr.Edmund Roehlich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. April 1994, GZ 48 R 1162/93-34, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Maßgeblich für das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 33 MRG mwN aus der Rsp); das gilt auch für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG (MietSlg 26.235; 38.495/4; 39.424; 40.435 ua). Allerdings kann die Einstellung des dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertige, mitberücksichtigt werden (MietSlg 25.269; 28.296; 38.495/4; 39.424 ua; Würth aaO Rz 17 zu § 30 MRG); erfordert doch dieser Kündigungsgrund nach seinem Zweck eine Zukunftsprognose (MietSlg 38.495/4; 40.435; 7 Ob 628/91 ua; vgl Würth aaO Rz 5 zu § 33 MRG). Das führt aber nur dazu, daß das Verhalten des Beklagten nach der Zustellung der Aufkündigung dann Einfluß auf die Entscheidung haben kann, wenn die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (MietSlg 40.435).Maßgeblich für das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 33, MRG mwN aus der Rsp); das gilt auch für den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG (MietSlg 26.235; 38.495/4; 39.424; 40.435 ua). Allerdings kann die Einstellung des dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertige, mitberücksichtigt werden (MietSlg 25.269; 28.296; 38.495/4; 39.424 ua; Würth aaO Rz 17 zu Paragraph 30, MRG); erfordert doch dieser Kündigungsgrund nach seinem Zweck eine Zukunftsprognose (MietSlg 38.495/4; 40.435; 7 Ob 628/91 ua; vergleiche Würth aaO Rz 5 zu Paragraph 33, MRG). Das führt aber nur dazu, daß das Verhalten des Beklagten nach der Zustellung der Aufkündigung dann Einfluß auf die Entscheidung haben kann, wenn die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (MietSlg 40.435).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben der Beklagte und seine damalige Ehefrau das unleidliche Verhalten noch nach der Zustellung der Aufkündigung (10.10.1989) bis Sommer 1990 - also mehr als acht Monate - fortgesetzt. Die Störungen gingen entgegen den Revisionsausführungen nicht nur von der Ehegattin des Beklagten aus; vielmehr kamen beide mehrmals in der Woche spät abends oder in der Nacht alkoholisiert nach Haus, um dann zu streiten und zu lärmen. Die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Annahme, der Beklagte könne auch nach der Scheidung und dem Ausziehen seiner Frau aus der Wohnung neuerlich in gleicher Weise - allenfalls mit einer neuen Partnerin - stören, kann nicht als grobe Verkennung der Rechtslage und krasse Fehlbeurteilung gewertet werden; vielmehr ist diese Zukunftsprognose so sehr von den Umständen des Einzelfalles abhängig, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben der Beklagte und seine damalige Ehefrau das unleidliche Verhalten noch nach der Zustellung der Aufkündigung (10.10.1989) bis Sommer 1990 - also mehr als acht Monate - fortgesetzt. Die Störungen gingen entgegen den Revisionsausführungen nicht nur von der Ehegattin des Beklagten aus; vielmehr kamen beide mehrmals in der Woche spät abends oder in der Nacht alkoholisiert nach Haus, um dann zu streiten und zu lärmen. Die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Annahme, der Beklagte könne auch nach der Scheidung und dem Ausziehen seiner Frau aus der Wohnung neuerlich in gleicher Weise - allenfalls mit einer neuen Partnerin - stören, kann nicht als grobe Verkennung der Rechtslage und krasse Fehlbeurteilung gewertet werden; vielmehr ist diese Zukunftsprognose so sehr von den Umständen des Einzelfalles abhängig, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01587.94.0920.000Dokumentnummer
JJT_19940920_OGH0002_0040OB01587_9400000_000