TE OGH 1994/9/23 5Ob42/94

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien Mieter der Wohnhausanlage "W*****", ***** laut den im Akt erliegenden Listen, vertreten durch Dr. Josef Ostermayer, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, Wien 1, Reichsratstraße 15, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft "W*****", ***** vertreten durch Dr. Alfred Musil, Rechtsanwalt in Wien, wegen Antrag gemäß § 22 Abs 1 Z 10 WGG, infolge Revisionsrekurses der antragstellenden Parteien gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Dezember 1993, GZ 48 R 748/93-18, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 6. Mai 1993, GZ 2 Msch 23/90-13, 2 Msch 19/90 und 2 Msch 10/91, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien Mieter der Wohnhausanlage "W*****", ***** laut den im Akt erliegenden Listen, vertreten durch Dr. Josef Ostermayer, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, Wien 1, Reichsratstraße 15, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft "W*****", ***** vertreten durch Dr. Alfred Musil, Rechtsanwalt in Wien, wegen Antrag gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, WGG, infolge Revisionsrekurses der antragstellenden Parteien gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Dezember 1993, GZ 48 R 748/93-18, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 6. Mai 1993, GZ 2 Msch 23/90-13, 2 Msch 19/90 und 2 Msch 10/91, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt:

1. Die Entscheidung des Rekursgerichtes (ON 18) sowie den Revisionsrekurs der Antragsteller (ON 19) gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG auch den übrigen Mietern und Nutzungsberechtigten des Wohnparkes ***** durch Hausanschlag (in jedem Stiegenhaus) zuzustellen. Den Adressaten ist dabei die Belehrung zu erteilen, daß es ihnen freisteht, binnen vier Wochen ab Vollzug der Zustellung entweder die Entscheidung des Rekursgerichtes mittels Revisionsrekurses anzufechten oder zum Revisionsrekurs der Antragsteller in einer Revisionsrekursbeantwortung Stellung zu nehmen.1. Die Entscheidung des Rekursgerichtes (ON 18) sowie den Revisionsrekurs der Antragsteller (ON 19) gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, WGG auch den übrigen Mietern und Nutzungsberechtigten des Wohnparkes ***** durch Hausanschlag (in jedem Stiegenhaus) zuzustellen. Den Adressaten ist dabei die Belehrung zu erteilen, daß es ihnen freisteht, binnen vier Wochen ab Vollzug der Zustellung entweder die Entscheidung des Rekursgerichtes mittels Revisionsrekurses anzufechten oder zum Revisionsrekurs der Antragsteller in einer Revisionsrekursbeantwortung Stellung zu nehmen.

2. Den Antragstellervertreter Dr.Josef Ostermaier aufzufordern, seine Bevollmächtigung durch die als Antragsteller angeführten Personen unter Setzung einer angemessenen Frist nachzuweisen.

Nach dem Einlangen von Rechtsmittelschriften bzw nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Fristen und dem Einlangen der Vollmachtsnachweise sind die Akten - mit einer allfälligen Ergänzung des Vorlageberichtes - wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 10 WGG kommt allen Mietern und Nutzungsberechtigten gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG Parteistellung zu (vgl Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 519); diese sind daher - bei sonstiger Nichtigkeitssanktion - am Verfahren zu beteiligen.In Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, WGG kommt allen Mietern und Nutzungsberechtigten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, WGG Parteistellung zu vergleiche Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 519); diese sind daher - bei sonstiger Nichtigkeitssanktion - am Verfahren zu beteiligen.

Überdies ist auch die behauptete Vertretung (Vollmacht) der antragstellenden Mieter durch (an) den Einschreiter gemäß § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 MRG und § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG zu prüfen.Überdies ist auch die behauptete Vertretung (Vollmacht) der antragstellenden Mieter durch (an) den Einschreiter gemäß Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00042.94.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19940923_OGH0002_0050OB00042_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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