TE OGH 1994/9/23 5Ob1076/94

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Veröffentlicht am 23.09.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Herstellung der Grundbuchsordnung im Grundbuch ***** auf Grund der Flurbereinigung K*****, infolge Revisionsrekurses des Franz W*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. April 1994, GZ 51 R 34/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 27.September 1993, TZ 3871/93, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, aus den dem Obersten Gerichtshof nicht vorgelegten Originalurkunden, erforderlichenfalls durch eine Anfrage an das Amt der ***** Argrarbehörde erster Instanz zu erheben, ob und allenfalls wann der Flurbereinigungsplan vom 17.Mai 1991, GZ IIIb2-ZH-269/135, hinsichtlich seiner durch die Abänderungsbescheide vom 4.3.1993, GZ IIIb2-ZH-269/153, und vom 29.7.1993, GZ IIIb2-ZH-269/161, sowie durch den Berichtigungsbescheid vom 29.7.1993, GZ IIIb2-ZH-269/160, unberührt gebliebenen Teile in Rechtskraft erwachsen ist.

Bei Wiedervorlage der Akten sind alle dem angefochtenen Grundbuchsbeschluß zugrundeliegenden Originalurkunden einschließlich der in den Flurbereinigungsplan integrierten planlichen Darstellungen, Berechnungen und Ausweise anzuschließen; soweit sie bereits gebunden sind, können beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen dieser Urkunden vorgelegt werden.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verbücherung eines Zusammenlegungsplanes setzt - wie sich im hier zu beurteilenden Fall aus §§ 25 Abs 1, 84 Abs 1 TFLG 1978 ergibt - dessen Rechtskraft voraus. Er darf also nicht mehr der Anfechtung durch ein ordentliches Rechtsmittel ausgesetzt sein (Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 536 mwN).Die Verbücherung eines Zusammenlegungsplanes setzt - wie sich im hier zu beurteilenden Fall aus Paragraphen 25, Absatz eins, 84, Absatz eins, TFLG 1978 ergibt - dessen Rechtskraft voraus. Er darf also nicht mehr der Anfechtung durch ein ordentliches Rechtsmittel ausgesetzt sein (Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 536 mwN).

Hinsichtlich der im Spruch angeführten Abänderungs- bzw Berichtigungsbescheide liegt eine vom Grundbuchsgericht nicht weiter zu überprüfende Rechtskraftbestätigung der Agrarbehörde vor. Eine solche Bestätigung fehlt jedoch - jedenfalls in den Akten, die an den Obersten Gerichtshof gelangt sind - für den Zusammenlegungsplan. Sie wird durch den Hinweis auf die Rechtskraft der den Zusammenlegungsplan abändernden bzw berichtigenden Bescheide auch nicht ersetzt, weil die genannten Bescheide keine eindeutige (und damit im Grundbuchsverfahren verwertbare) Auskunft darüber geben, ob mit den Abänderungs- bzw Berichtigungsbescheiden alle Beschwerden erledigt und die von keiner Abänderung oder Berichtigung betroffenen Teile des Zusammenlegungsplanes aufrecht erhalten wurden. Für wesentliche Teile des Zusammenlegungsplanes fehlt somit ein urkundlicher Beleg, daß die darin getroffenen Verfügungen rechtskräftig sind.

Diese Aktenlage nimmt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, die vom Rechtsmittelwerber geforderte Überprüfung der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes vorzunehmen. Der Hinweis auf die Anhängigkeit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde würde zwar die formelle Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes nicht in Frage stellen, weil eine solche Beschwerde nicht zu den ordentlichen Rechtsmitteln zählt (Antoniolli - Koja aaO) und die (vom Beschwerdeführer hiefür beantragte) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die bisher gesetzten Vollzugshandlungen (hier die Herstellung der Grundbuchsordnung) nicht rückgängig machen könnte (vgl VwGH 24.6.1975, Zl 978/75 ua; Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 125); die von Anfang an fehlende Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hätte jedoch seine Verbücherung nicht zugelassen.Diese Aktenlage nimmt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, die vom Rechtsmittelwerber geforderte Überprüfung der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes vorzunehmen. Der Hinweis auf die Anhängigkeit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde würde zwar die formelle Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes nicht in Frage stellen, weil eine solche Beschwerde nicht zu den ordentlichen Rechtsmitteln zählt (Antoniolli - Koja aaO) und die (vom Beschwerdeführer hiefür beantragte) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die bisher gesetzten Vollzugshandlungen (hier die Herstellung der Grundbuchsordnung) nicht rückgängig machen könnte vergleiche VwGH 24.6.1975, Zl 978/75 ua; Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 125); die von Anfang an fehlende Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hätte jedoch seine Verbücherung nicht zugelassen.

Das Eintragungshindernis einer fehlenden Rechtskraftbestätigung hätte in einem nur auf Urkunden angewiesenen Verfahren an sich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu führen. Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, kann jedoch die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch § 47 Abs 2 FlVfGG und § 84 Abs 2 TFLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des Mangels zu versuchen ist (vgl 5 Ob 26/94). Das kann in einfachen Fällen auch durch bloße Zwischenerhebungen geschehen.Das Eintragungshindernis einer fehlenden Rechtskraftbestätigung hätte in einem nur auf Urkunden angewiesenen Verfahren an sich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu führen. Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, kann jedoch die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch Paragraph 47, Absatz 2, FlVfGG und Paragraph 84, Absatz 2, TFLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des Mangels zu versuchen ist vergleiche 5 Ob 26/94). Das kann in einfachen Fällen auch durch bloße Zwischenerhebungen geschehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB01076.94.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19940923_OGH0002_0050OB01076_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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