TE OGH 1994/9/27 10ObS233/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Areitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zorka S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Barbara Hoffmann-Schöll, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Mai 1994, GZ 32 Rs 52/94-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.September 1993, GZ 14 Cgs 174/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die Revisionswerberin rügt neuerlich schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12, 65 und 74 je mwN).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, z 2 ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die Revisionswerberin rügt neuerlich schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12, 65 und 74 je mwN).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Soweit die Rechtsrüge nicht von diesem Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Soweit die Rechtsrüge nicht von diesem Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00233.94.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19940927_OGH0002_010OBS00233_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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