TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2003/12/0106

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3;
RGV 1955 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in Z, vertreten durch Dr. Günther Retter, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Südstadtzentrum IV/DG Top 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. April 2003, Zl. 8725/5-III 6/2002, betreffend Zuteilungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im Jahr 2001 als Beamter der Allgemeinen Verwaltung (Verwendungsgruppe B, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 5) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am Oberlandesgericht X. verwendet und war in Z. wohnhaft. Vom 30. April bis zum 4. Mai 2001 war er dem Bezirksgericht E. dienstzugeteilt. Dabei führte er die (erste) Anreise von seinem Wohnort Z. nach E. (Dienstzuteilungsort) am 30. April 2001 und die (letzte) Rückreise von E. nach Z. am 4. Mai 2001 mit seinem eigenen Pkw durch.

Mit Reiserechnung vom 4. Mai 2001, beim Bezirksgericht E. eingelangt am 7. Juni 2001, machte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr für die Zeit dieser Zuteilung formularmäßig geltend. Er sprach dabei - ausgehend von einer Anreise vom Dienstort am 29. April 2001 mit einer Ankunft im Zuteilungsort um 19 Uhr 05 - fünf Tagegebühren zu je S 384,--

(= S 1.920,--), fünf Nächtigungsgebühren zu je S 210,--

(= S 1.050,--) sowie Reisekosten von S 394,-- (für die Anreise in

den Zuteilungsort E. aus dem Dienstort W. am 30. April und die Rückkehr von E. nach W. am 4. Mai 2001, wobei außer den Kosten der Beförderung des Beschwerdeführers auch die Kosten der Beförderung des Reisegepäcks nach § 12 Abs. 1 und 4 RGV geltend gemacht wurden), insgesamt also S 3.364,--, an.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 sprach der Präsident des Oberlandesgerichtes X. aus, dass dem Beschwerdeführer für seine Dienstleistung beim Bezirksgericht E. in der Zeit vom 30. April bis zum 4. Mai 2001 Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV in der Höhe von S 1.194,-- (= EUR 86,80) und Reisegebühren für die beiden Dienstreisen am 30. April und 4. Mai 2001 im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. c RGV von insgesamt S 274,-

- (= EUR 19,90) für gebührlich befunden und bereits angewiesen worden seien. Das über die angeführten Beträge hinausgehende Begehren werde abgewiesen.

In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage der Ermittlung der Zuteilungsgebühr die Fahrt vom Wohnort Z. in den Zuteilungsort E. (Abfahrt in Z. 05.45 Uhr, Ankunft in S. 06.10 Uhr, Abfahrt in S. 06.17 Uhr, Ankunft in E. 06.25 Uhr) und die Rückfahrt in den Wohnort Z. (Abfahrt in E. 16.09 Uhr, Ankunft in S. 16.17 Uhr, Abfahrt in S. 16.32 Uhr, Ankunft in Z. 16.56 Uhr) beschrieben . Bei einer Gesamtfahrzeit von 1 Stunde und 27 Minuten sei daher § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV anzuwenden gewesen. Auch eine elfstündige Ruhezeit, die sich von der fahrplanmäßigen Ankunft im Wohnort bis zur fahrplanmäßigen Abfahrt in den Zuteilungsort errechne, werde durch diese Verbindung nicht verletzt. Die Teiltagesgebühren seien an Hand der angenommenen Abfahrt um 05.45 Uhr und der Ankunft um 16.56 Uhr errechnet worden. Die daraus resultierende tägliche Ausbleibezeit ergebe 11 Stunden 11 Minuten und somit pro Tag der Dienstverrichtung einen Anspruch von zwei Drittel der Tagesgebühr zu S 256,--, insgesamt also S 1.024,--. Ferner wurde der Ersatz der Fahrtauslagen im Sinn des § 22 Abs. 3 lit. a RGV (Wochenkarte für die Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort Z. und dem Zuteilungsort E.) in der Höhe von S 170,-- als gebührlich anerkannt.

Danach folgt eine nähere Begründung für die (mit Ausnahme der nach § 12 RGV geltend gemachten Gepäckskosten) als gebührend anerkannten Reisegebühren für die beiden Dienstreisen. Die Reisegebühren für die beiden Dienstreisen wurden vom Beschwerdeführer in der Folge nicht bekämpft.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 5. November 2002 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Abfahrtszeit von Z. (05.45 Uhr) liege innerhalb der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr). Ein Beamter könne nicht gezwungen werden, innerhalb der Nachtzeit eine Dienstreise zu beginnen, was auf den Fall einer Dienstzuteilung analog angewendet werden müsse. Auch sei ein Beamter zur Benützung eines Massenbeförderungsmittels während der Nachtzeit nicht verpflichtet, wenn die Reisebewegung ohne Beeinträchtigung wesentlicher dienstlicher Interessen am Tag durchgeführt werden könne. Die Anforderung von Nachtfahrten lediglich zu dem Zweck, einen Teil der Gebühren zu ersparen, sei im Sinn der RGV nicht zulässig.

Darüber hinaus seien ihm mit Reiserechnung vom 31. Jänner 2000 betreffend eine gleichartige Zuteilung beim Bezirksgericht E. geltend gemachte Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV für gebührlich befunden und angewiesen worden. Mangels Änderung in der Zwischenzeit müsse auch der vorliegende Fall gleichartig behandelt werden. Er beantrage daher die "Anweisung" der von ihm in seiner Reiserechnung vom 7. Juni 2001 geltend gemachten Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV an Stelle der als gebührend festgestellten Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 2003 gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Oktober 2002.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften ausgeführt, der Fahrten zur Nachtzeit regelnde § 6 Abs. 2 Satz 2 RGV, auf den die Berufung abziele, sei grundsätzlich nur auf Dienstreisen anzuwenden. Bei einer Dienstzuteilung gelte als Dienstreise aber nur die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück (§ 2 Abs. 1 lit. c RGV). Darunter sei nur die erste Zureise in den Zuteilungsort und die letzte Abreise vom Zuteilungsort zu verstehen. Außerdem sei als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung stets der Dienstort anzusehen. Dementsprechend habe ein Dienstzugeteilter - unabhängig davon, ob ihm Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV oder gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle zustehe - Anspruch auf Reisekostenvergütung für die Strecke vom Dienstort zum Zuteilungsort und zurück. Im Übrigen verbiete § 6 Abs. 2 Satz 2 RGV Dienstreisen in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) keineswegs, sondern normiere vielmehr eine Verpflichtung des Beamten, auch die in der Nachtzeit verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen, wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlange.

Für die (fiktive) Dienstreise am 30. April und am 4. Mai 2001 sei daher der Dienstort als Ausgangs- und Endpunkt anzusehen. Nach dem gültigen ÖBB-Fahrplan sei eine Zugsverbindung von X. (ab 05.53 Uhr) bis E. (an 07.12 Uhr) zur Verfügung gestanden. Zwar falle diese Dienstreise tatsächlich zum Teil in die Nachtzeit, doch sei ihre Wichtigkeit und Dringlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 2 RGV zu bejahen, weil es sich um die einzige Verbindung mit Massenbeförderungsmitteln handle, die eine rechtzeitige Ankunft im Zuteilungsort zu Beginn der Dienstzeit ermögliche. Bei dieser Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass nur ein sehr kurzer Zeitraum (7 Minuten) der Dienstreise in die Nachtzeit falle. Der Beschwerdeführer sei daher sehr wohl verpflichtet gewesen, die Dienstreise zur Nachtzeit zu beginnen.

Für die Frage, ob die Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV oder nach § 22 Abs. 3 leg. cit. zustehe, sei die Frage der Notwendigkeit einer Reisebewegung zur Nachtzeit hingegen grundsätzlich irrelevant. Entscheidend sei dafür vielmehr, ob die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke vom Wohnort zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden betrage und ob durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit gewahrt werde. Dies treffe auf die im erstinstanzlichen Bescheid dargestellte Zugverbindung von Z. nach E. zu, weshalb der Beschwerdeführer nur Anspruch auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 3 lit. a und b RGV habe.

Auch das Argument mit der reisegebührenrechtlichen Beurteilung einer früheren Zuteilung zum Bezirksgericht E. nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV gehe infolge einer (näher dargestellten) Fahrplanänderung und deshalb ins Leere, weil selbst aus einer früheren allenfalls gesetzwidrigen Zuerkennung von Zuteilungsgebühren durch die Behörde kein grundsätzliches Recht auf eine fortgesetzte gesetzwidrige Gebührenbemessung abgeleitet werden könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (kurz: RGV), die gemäß § 92 GehG auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, woran auch die ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1993 nichts geändert hat (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2001/12/0174, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur), lauten auszugsweise (§ 1 Abs. 1 idF der Novelle BGBl. Nr. 136/1979, § 22 Abs. 2 Einleitungssatz und Z. 1 idF der Novelle BGBl. Nr. 297/1995, § 22 Abs. 2 Z. 2 idF der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000, im Übrigen in der Stammfassung BGBl. Nr. 133/1955):

"Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

...

c) durch eine Dienstzuteilung,

...

erwächst.

...

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder aufgrund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

...

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

...

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

...

Abschnitt II

Dienstreisen

§ 4. ...

Unterabschnitt A

Reisekostenvergütung

...

§ 6. (2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

...

Abschnitt V

Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. Für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

a) für Beamte 75 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13, wenn

aa) ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt oder

bb) dem früheren Ehegatten des Beamten mindestens eine Kinderzulage für ein gemeinsames Kind gebührt,

b) für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,

c) für die übrigen Beamten 25 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte anstelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massebeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

..."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen für die Entscheidung erforderlicher Tatsachenfeststellungen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass bei einer Abfahrtszeit um 05.53 Uhr vom Dienstort X. nur ein sehr kurzer Zeitraum der Dienstreise (sieben Minuten) in die Nachtzeit falle und er daher verpflichtet sei, die Dienstreise zur Nachtzeit zu beginnen. Tatsächlich erfolge seine Anreise jedoch aus dem Wohnort Z., sodass jegliche Feststellungen darüber fehlten, welche Zeit die Anreise von Z. nach X. in Anspruch nehme, um den Abfahrtstermin um 05.53 Uhr noch rechtzeitig zu erreichen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass X. der Dienstort sei, fehlten Feststellungen darüber, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer tatsächlich seine Anreise nach E. zu beginnen habe, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Abfahrtszeitpunkt des Zuges in X. (05.53 Uhr) mit dem Beginn der Dienstreise gleichgesetzt werden könne.

Auch habe die belangte Behörde nicht die gesamte Reisezeit vom Wohnort in Z. bis zum Zuteilungsort in E. berücksichtigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits um 05.45 Uhr - zur Abfahrtszeit des öffentlichen Verkehrsmittels in Z. - anwesend sein müsse, impliziere, dass die nach der Ankunft in E. um 06.25 Uhr bis zum Dienstbeginn um 07.30 Uhr verbleibende Zeit ebenfalls als Anreisezeit gewertet werden müsse. Insgesamt fehlten genaue Feststellungen "über den tatsächlichen Anreisezeitraum".

Ein Beamter sei zur Benützung eines Massenbeförderungsmittels während der Nachtzeit nicht verpflichtet, wenn die Reisebewegung ohne Beeinträchtigung wesentlicher dienstlicher Interessen auch am Tag durchgeführt werden könne. Die Anordnung von Nachtfahrten lediglich zum Zweck der Gebührenersparnis sei im Sinn der RGV nicht zulässig. Die belangte Behörde gehe "bei der Abrechnung der Gebühren für den Zuteilungsort E. von einer Abfahrtszeit in Z. von 05.45 Uhr aus". Diese Abfahrtszeit liege innerhalb der Nachtzeit, wobei ein Beamter nicht gezwungen werden dürfe, seine Dienstreise innerhalb der Nachtzeit zu beginnen. Es wäre daher, wie vom Beschwerdeführer angegeben, von einem Dienstbeginn am 29. April 2001 um 19.05 Uhr auszugehen gewesen.

Diesen Ausführungen kommt aus folgenden Überlegungen keine Berechtigung zu:

Unbestritten hat der Beschwerdeführer aus Anlass seiner Dienstzuteilung zum Bezirksgericht E. in der Zeit vom 30. April bis 4. Mai 2001 nach der RGV zwei verschiedene (von einander trennbare) Ansprüche, über die auch die Dienstbehörde erster Instanz in gesonderten Absprüchen ihres Bescheides abgesprochen hat, nämlich

a) den sich aus den Dienstreisen (erste Anreise vom Dienstort W. in den Zuteilungsort E. vor dem Beginn der Dienstzuteilung am 30. April 2001) und der Abreise am letzten Tag der Dienstzuteilung, dem 4. Mai 2001 (vom Zuteilungsort E. in den Dienstort W.) ergebenden Anspruch auf Reisekostenvergütung (nach § 1 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 lit. c iVm § 4 Z. 1 und § 5 RGV) und

b) den sich auf Grund der Dienstzuteilung ergebenden Anspruch auf Zuteilungsgebühr (§ 1 Abs. 1 lit. c und § 2 Abs. 3 iVm § 22 RGV).

Bereits im Berufungsverfahren war - ungeachtet des Umstandes, dass die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer bezüglich des unter a) genannten Anspruchs nicht das von ihm Geforderte zur Gänze zusprach - nur der unter b) umschriebene Anspruch strittig. Auch in seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, dass die ihm nach § 22 Abs. 3 RGV als gebührlich festgestellten Ansprüche unter Zugrundelegung des § 22 Abs. 1 und 2 leg. cit. ermittelt hätten werden müssen.

Nach § 22 Abs. 1 RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung (§ 2 Abs. 3 RGV) eine Zuteilungsgebühr, die die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr umfasst. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft am Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder - bei Versetzung - mit dem letzten Tag der Dienstzuteilung.

Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so richten sich die Ansprüche des Beamten nach § 22 Abs. 3 RGV. Diese Bestimmung verdrängt den Gebührenanspruch nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV schon dann, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Es besteht nämlich die Verpflichtung, dem Bund keinen ungerechtfertigten Aufwand zu verursachen und die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 99/12/0325, vom 15. September 2004, Zl. 2004/09/0112, und vom 22. Juni 2005, Zl. 2001/12/0174, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die zeitliche Situierung der vor Beginn der Dienstzuteilung eine Dienstreise darstellenden Anreise vom Dienstort W. in den Zuteilungsort E. für die Ermittlung der Ansprüche nach § 22 RGV überhaupt eine Rolle spielen kann, wovon der Beschwerdeführer offensichtlich ausgeht. Selbst wenn man dies bejahte, spielte dies im Beschwerdefall schon deshalb keine Rolle, weil der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die Anreise tatsächlich am 30. April 2001 von seinem Wohnort in Z. nach dem Zuteilungsort E. (mit seinem Privat-PKW) angetreten hat. In diesem Fall begegnet es keinen Bedenken, die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühren für den gesamten Zeitraum 30. April bis 4. Mai 2001 an Hand des § 22 Abs. 3 RGV zu prüfen.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Zeit zwischen der (täglichen) fahrplanmäßigen Ankunft im Zuteilungsort und seinem Dienstbeginn müsse der Fahrzeit im Sinn des § 22 Abs. 3 RGV zugerechnet werden, findet im eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Deckung, der auf die fahrplanmäßige Fahrzeit abstellt. Der Gesetzgeber nimmt aber auf eine derartige Wartezeit (dies gilt auch für eine Wartezeit auf die Rückfahrmöglichkeit nach Dienstschluss) insoweit Bedacht, als sich dies auf das zweite (kumulative) Erfordernis des § 22 Abs. 3 RGV (elfstündige Ruhezeit), aber auch (im Fall der dennoch gegebenen Anwendung des § 22 Abs. 3 RGV) auf die Höhe der Tagesgebühr (die auf die Abwesenheit vom Wohnort abstellt) auswirken kann. Insofern sind diese "Wartezeiten" keine frustrierten (d.h. für die RGV gänzlich unbeachtliche) Zeiten.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, § 22 Abs. 3 RGV sei schon deshalb nicht anzuwenden gewesen, weil er von seinem Wohnort in Z. die tägliche Reise in den Zuteilungsort E. zur Nachtzeit (nämlich um 5 Uhr 45) hätte antreten müssen, wozu er nicht gezwungen werden dürfe, ist zu erwidern, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 2 RGV, die der Beschwerdeführer offenkundig vor Augen hat, auf diese Fahrt gar nicht anzuwenden ist, weil es sich bei dieser Fahrt um keine Dienstreise handelt. Diese Fahrt ist nicht anders zu werten als die (in der Regel tägliche) Anreise vom Wohnort in den Dienstort, für die das BDG 1979 keinerlei zeitliche Beschränkung (im Sinne des Ausschlusses des Antritts zur Nachtzeit) vorsieht. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 RGV auf die in § 22 Abs. 3 RGV vorgesehenen Fahrten scheidet daher schon deshalb aus.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120106.X00

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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