TE OGH 1994/9/27 10ObS223/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Reinhard M*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juli 1994, GZ 12 Rs 64/94-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.April 1994, GZ 25 Cgs 46/93-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 24.2.1993 lehnte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß seines Unfalls vom 4.6.1992 mit der Begründung ab, daß sich dieser nicht auf dem direkten Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ereignet habe.

Das auf eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH im gesetzlichen Ausmaß ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes gerichtete Klagebegehren stützt sich darauf, daß sich der Unfall auf einer Fahrt zur Arbeitsstätte ereignet habe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, daß der Unfall dem Kläger bei der Rückfahrt von einer Tankstelle zur Wohnung zugestoßen sei.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Leistung einer vorläufigen Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß für die Zeit vom 4.12.1992 bis 1.2.1994 und wies das Mehrbegehren ab.

Es traf folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen:

Der Kläger wohnt in M*****. Seine Arbeitsstätte liegt etwa 1,5 km davon in südlicher Richtung. Am 4.6.1992 wollte er um etwa 15.15 Uhr zum ersten Mal mit seinem Motorrad Honda 500 zur Arbeitsstätte fahren. Da er das Motorrad erst ein paar Wochen besaß, wußte er noch nicht genau, wie weit er mit dem Tankinhalt fahren könne. Als er bei der Abfahrt merkte, daß nur noch wenig Benzin im Tank war, entschloß er sich nachzutanken. Er glaubte, daß der Treibstoff zwar noch für die Fahrt zur Arbeitsstätte reichen würde, nicht aber von dort bis zur Tankstelle. Da es auf dem direkten Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte keine Tankstelle gibt, fuhr der Kläger von der Wohnung zu einer nördlich davon etwa 2,5 bis 3 km liegenden, von ihm immer aufgesuchten Bedienungstankstelle und nicht zu einer ebenfalls nördlich der Wohnung gelegenen näheren Selbstbedienungstankstelle. Nach dem Auftanken wollte er direkt zur Arbeitsstätte fahren. Als er sich ungefähr auf der Höhe der erwähnten Selbstbedienungstankstelle befand, kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, der nach links zu dieser Tankstelle zufahren wollte. Bei diesem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei der Kläger zur Vermeidung eines Liegenbleibens geradezu gezwungen gewesen, sein sonst nur privat, aber noch nie für die Fahrt zur Arbeitsstätte verwendetes Motorrad aufzutanken. Das Betanken sei daher - wenn auch unter Inkaufnahme eines notwendigen Umweges - in erster Linie im betriebsbezogenen Interesse gestanden. Deshalb sei der Unfall ein Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG.Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes sei der Kläger zur Vermeidung eines Liegenbleibens geradezu gezwungen gewesen, sein sonst nur privat, aber noch nie für die Fahrt zur Arbeitsstätte verwendetes Motorrad aufzutanken. Das Betanken sei daher - wenn auch unter Inkaufnahme eines notwendigen Umweges - in erster Linie im betriebsbezogenen Interesse gestanden. Deshalb sei der Unfall ein Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG.

Der Kläger ließ die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft.

Die Beklagte erhob gegen den stattgebenden Teil Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil durch gänzliche Klageabweisung ab.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht der ersten Instanz, daß das Betanken des Motorrades im vorliegenden Fall nicht als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei. Da der Kläger aber zu einer 2,5 bis 3 km von seiner Wohnung entfernten Tankstelle gefahren sei, obwohl etwa auf dem halben Weg eine Selbstbedienungstankstelle lag, habe er einen beträchtlichen Umweg von ca 1,5 km eingeschlagen, der nicht mehr als notwendig angesehen werden könne. Umwege würden den Versicherungsschutz zwar im allgemeinen dann nicht unterbrechen, wenn sie durch besondere Verkehrsverhältnisse bedingt seien oder auf vom Willen des Dienstnehmers unabhängigen Zwischenfällen beruhten. Entscheidend sei, ob eher dem Versicherten der Verzicht auf die Abweichung oder der Unfallversicherung die Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre zugemutet werden könne. Da es keine stichhältigen Gründe dafür gebe, daß der Kläger sein Motorrad nicht schon bei der Selbstbedienungstankstelle hätte auftanken können, liege der Umweg zu seiner "Stammtankstelle" in seiner unversicherten Risikosphäre.

In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er beantragt, das angefochtene Urteil "aufzuheben" und ihm die Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.

Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung. Sie beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger vermeint, der von ihm eingeschlagene beträchtliche Umweg (zur "Stammtankstelle") habe zu keiner nennenswerten Risikoerhöhung geführt, weil sich der Unfall "tatsächlich genau" bei der der Wohnung nächstgelegenen Selbstbedienungstankstelle ereignet habe. Außerdem wäre dem Kläger die Wahl zwischen der für ihn unbequemeren Selbstbedienungstankstelle und der für ihn bequemeren Bedienungstankstelle freigestanden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Unfall vom 4.6.1992 schon deshalb kein Arbeitsunfall iS des vom Erstgericht herangezogenen § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ist, weil das Auftanken eines Fahrzeuges nicht zur Befriedigung lebenswichtiger bzw lebensnotwendiger persönlicher Bedürfnisse zählt.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Unfall vom 4.6.1992 schon deshalb kein Arbeitsunfall iS des vom Erstgericht herangezogenen Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG ist, weil das Auftanken eines Fahrzeuges nicht zur Befriedigung lebenswichtiger bzw lebensnotwendiger persönlicher Bedürfnisse zählt.

Ob es sich beim genannten Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, ist ausschließlich nach Z 1 der zit Gesetzesstelle zu beurteilen. Danach müßte sich der Unfall auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg (von der Wohnung) zur Arbeitsstätte ereignet haben.Ob es sich beim genannten Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, ist ausschließlich nach Ziffer eins, der zit Gesetzesstelle zu beurteilen. Danach müßte sich der Unfall auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg (von der Wohnung) zur Arbeitsstätte ereignet haben.

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß die Beschaffung der Betriebsmittel für ein Kraftfahrzeug, das der Versicherte zur Erreichung des Arbeitsplatzes benützt, insbesondere auch das Auftanken des Fahrzeuges, nicht generell ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich zugerechnet werden muß, und daß im Tanken, das auf dem Weg zur Arbeitsstätte notwendig wird und keinen relevanten Umweg erfordert, keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu erblicken ist (SSV-NF 1/12; 4/64 mwH). Ein Umweg zum Auftanken ist jedoch im allgemeinen nicht als versichert anzusehen (SSV-NF 4/64 mwN; zust Tomandl in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 317 FN 71). Ob auf einem "Abweg" zu einer Tankstelle Versicherungsschutz besteht, wenn das Tanken unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg von oder zur Arbeitsstätte zurückgelegt werden kann, oder wegen der Länge des Weges sogar zwingend erforderlich ist, mußte in der letztgenannten Entscheidung nicht beantwortet werden, weil nach den Feststellungen eine solche unvorhergesehene oder zwingende Notwendigkeit des Auftankens nicht vorlag. Das Aufsuchen einer Tankstelle zwecks rechtzeitiger Auffüllung des Tanks zählt zu den vorbereitenden Tätigkeiten und konnte nach Wahl des damaligen Klägers zu einem beliebigen Zeitpunkt und an einem beliebigen Ort erfolgen. Daß auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte keine Tankstelle lag, war nicht ausschlaggebend. Ob etwas anderes gelten würde, wenn eine Tankfüllung für die Hin- und Rückfahrt nicht ausgereicht hätte und der damalige Kläger daher gezwungen gewesen wäre, auf jeder Fahrt zu tanken, mußte seinerzeit nicht geprüft werden, weil dies nicht behauptet wurde und in Anbetracht der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa 4,75 km auszuschließen war.

Tomandl führt aaO 317 mwN in FN 72 aus, daß Abweichungen zum Auftanken des Fahrzeuges versichert seien, wenn das Tanken unvermeidbar (zu lange Wegstrecke) sei oder der Fahrer keinen ins Gewicht fallenden Umweg gemacht und den Tankvorgang nicht aus privaten Gründen verlängert habe. Der in der zit FN genannte Brackmann, Handbuch der SV II 72; Nachtrag 486 h und 486 h II vertritt die Ansicht, der Versicherte stehe bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Beförderungsmittels, darunter auch beim Auftanken eines zum Zurücklegen des Weges nach und vom Ort der Tätigkeit benutzten Fahrzeuges, auch dann unter Versicherungsschutz, wenn die Maßnahmen unvorhergesehen während des Zurücklegens des Weges erforderlich werden. Ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens sei, daß sich während der Fahrt, aber auch schon bei deren Antritt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (486 h II unter Berufung auf E des BSG). Brackmann betont aber am letztg 0, es dürften keine Umstände vorliegen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen. Die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit dürfe auch nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen und müsse sich auf solche Verrichtungen beschränken, die nötig seien, um die Fortsetzung des gestörten Weges nach oder vom Ort der Tätigkeit zu ermöglichen.Tomandl führt aaO 317 mwN in FN 72 aus, daß Abweichungen zum Auftanken des Fahrzeuges versichert seien, wenn das Tanken unvermeidbar (zu lange Wegstrecke) sei oder der Fahrer keinen ins Gewicht fallenden Umweg gemacht und den Tankvorgang nicht aus privaten Gründen verlängert habe. Der in der zit FN genannte Brackmann, Handbuch der SV römisch zwei 72; Nachtrag 486 h und 486 h römisch zwei vertritt die Ansicht, der Versicherte stehe bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Beförderungsmittels, darunter auch beim Auftanken eines zum Zurücklegen des Weges nach und vom Ort der Tätigkeit benutzten Fahrzeuges, auch dann unter Versicherungsschutz, wenn die Maßnahmen unvorhergesehen während des Zurücklegens des Weges erforderlich werden. Ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens sei, daß sich während der Fahrt, aber auch schon bei deren Antritt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (486 h römisch zwei unter Berufung auf E des BSG). Brackmann betont aber am letztg 0, es dürften keine Umstände vorliegen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen. Die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit dürfe auch nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen und müsse sich auf solche Verrichtungen beschränken, die nötig seien, um die Fortsetzung des gestörten Weges nach oder vom Ort der Tätigkeit zu ermöglichen.

Der im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Unfall ereignete sich nicht auf dem direkten Weg von der Wohnung des Klägers zur südlich derselben gelegenen Arbeitsstätte. Der Kläger fuhr vielmehr mit seinem Motorrad von seiner Wohnung zunächst in die entgegengesetzte Richtung zu einer etwa 2,5 bis 3 km entfernten Tankstelle, tankte dort und bewegte sich anschließend erstmals in die Richtung seiner Arbeitssätte. Da sich der Unfall bereits rund 1,5 km südlich der Tankstelle und nördlich der Wohnung ereignete, befand sich der Kläger damals noch auf dem zum Auftanken seines Kraftfahrzeuges unternommenen "Abweg".

Ob auf einem solchen "Abweg" Versicherungsschutz besteht, wenn das Tanken unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zur oder von der Arbeitsstätte zurückgelegt werden kann, oder wegen der Länge des Weges zwingend erforderlich ist, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil derartige zwingende Umstände nicht vorlagen.

Der Kläger hat zwar behauptet, daß er (vor Antritt der Fahrt zur Arbeitsstätte) tanken mußte, weil der Tank seines "Mopeds" (richtig Motorrades) leer gewesen wäre. Er konnte jedoch nur beweisen, daß er bei der Abfahrt von seiner Wohnung bemerkte, daß nur noch wenig Benzin im Tank war und er der Meinung war, er werde damit zwar bis zur Arbeitsstätte (und zurück zur Wohnung), aber möglicherweise nicht mehr bis zur Tankstelle kommen. Wenn der Kläger nicht der Ansicht gewesen wäre, daß der Treibstoff für die insgesamt rund 3 km lange Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte reichen würde, hätte er wohl auch nicht die etwa gleichlange Fahrt von der Wohnung zur Bedienungstankstelle angetreten. Damit ist ihm der ihn belastende Beweis einer zwingenden Notwendigkeit, sein Motorrad vor Antritt der Fahrt zur Arbeitsstätte aufzutanken, nicht gelungen.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß sich der Unfall vom 4.6.1992 nicht auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur Arbeitsstätte ereignet hat und deshalb kein Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ist, ist demnach im Ergebnis richtig.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß sich der Unfall vom 4.6.1992 nicht auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur Arbeitsstätte ereignet hat und deshalb kein Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist, ist demnach im Ergebnis richtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00223.94.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19940927_OGH0002_010OBS00223_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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