TE OGH 1994/9/27 10ObS172/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr.Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.März 1994, GZ 33 Rs 11/94-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. August 1993, GZ 3 Cgs 11/93g-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist darzulegen:

Das medizinische Leistungskalkül, sohin die Darstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Pensionswerbers, ist Gegenstand der Urteilsfeststellungen. Deren Überprüfung ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung ist die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen - ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes - die Verweisbarkeit in Fage steht, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung; sie ist gemäß § 87 Abs 1 ASGG grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung ist jedoch dann entbehrlich, wenn nach dem Vorbringen bzw der Aktenlage klar ist, daß der Anspruchswerber keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt hat (idS SSV-NF 4/119 mwH). Hier hat die Klägerin anläßlich der Antragstellung bei der beklagten Partei ihren Berufsverlauf genau dargestellt. Aus ihren Angaben ergibt sich, daß sie in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung, abgesehen von einer kurzen Tätigkeit am Beginn des Beobachtungszeitraumes als Hilfskraft in der Papiererzeugung, fast ausschließlich als Stubenmädchen beschäftigt war. Im Verfahren vor dem Erstgericht wurden abweichende Behauptungen über den Berufsverlauf nicht aufgestellt. Damit erübrigten sich weitere Erhebungen über den Inhalt der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Da ein Stubenmädchen weder einen erlernten noch einen angelernten Beruf ausübt, haben die Vorinstanzen den erhobenen Anspruch zutreffend auf der Grundlage des § 255 Abs 3 ASVG geprüft.Nach der Rechtsprechung ist die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen - ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes - die Verweisbarkeit in Fage steht, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung; sie ist gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung ist jedoch dann entbehrlich, wenn nach dem Vorbringen bzw der Aktenlage klar ist, daß der Anspruchswerber keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt hat (idS SSV-NF 4/119 mwH). Hier hat die Klägerin anläßlich der Antragstellung bei der beklagten Partei ihren Berufsverlauf genau dargestellt. Aus ihren Angaben ergibt sich, daß sie in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung, abgesehen von einer kurzen Tätigkeit am Beginn des Beobachtungszeitraumes als Hilfskraft in der Papiererzeugung, fast ausschließlich als Stubenmädchen beschäftigt war. Im Verfahren vor dem Erstgericht wurden abweichende Behauptungen über den Berufsverlauf nicht aufgestellt. Damit erübrigten sich weitere Erhebungen über den Inhalt der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Da ein Stubenmädchen weder einen erlernten noch einen angelernten Beruf ausübt, haben die Vorinstanzen den erhobenen Anspruch zutreffend auf der Grundlage des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG geprüft.

Soweit die Revision unterstellt, die Ausübung der von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe wäre nur unter Inkaufnahme einer gesundheitlichen Schädigung der Klägerin möglich, gehen die Ausführungen nicht von den Feststellungen aus, die für diesen Schluß keinerlei Grundlage bieten. Das Rechtsmittel ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00172.94.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19940927_OGH0002_010OBS00172_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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