Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Keller und Dr.Rainer Cuscoleca, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1994, GZ 34 Rs 65/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.Februar 1994, GZ 8 Cgs 270/93h-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Auf die geltend gemachte unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung ist nicht einzugehen, weil es sich dabei um keinen der im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgrund handelt.Auf die geltend gemachte unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung ist nicht einzugehen, weil es sich dabei um keinen der im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgrund handelt.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 5/14 = SZ 64/12 mwN; SSV-NF 5/100; SSV-NF 6/28). Danach gehört zum Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand kann bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. Nur in der Krankenversicherung werden die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat (§ 122 Abs 1 S 2 ASVG; 11.5.1994, 10 ObS 43/94). Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 5/14 = SZ 64/12 mwN; SSV-NF 5/100; SSV-NF 6/28). Danach gehört zum Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, ASVG, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand kann bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen. Nur in der Krankenversicherung werden die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat (Paragraph 122, Absatz eins, S 2 ASVG; 11.5.1994, 10 ObS 43/94). Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00225.94.0927.000Dokumentnummer
JJT_19940927_OGH0002_010OBS00225_9400000_000