Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Waltraud S*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei ***** Z***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 10.538,45 S sA den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.Mai 1994, 9 Ob A 98/94 wird dahingehend ergänzt, daß dem Spruch der Entscheidung folgender Absatz angefügt wird:
"Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen."
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Berichtigungsantrages selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht für zulässig erklärte Revision wurde mit dem im Spruch bezeichneten Beschluß des Obersten Gerichtshofes mit der Begründung zurückgewiesen, daß die in § 46 Abs 1 Z 1 ASGG bezeichneten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.Die vom Berufungsgericht für zulässig erklärte Revision wurde mit dem im Spruch bezeichneten Beschluß des Obersten Gerichtshofes mit der Begründung zurückgewiesen, daß die in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG bezeichneten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Die klagende Partei hatte in der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendigen Prozeßhandlung (§ 41 und § 50 Abs 1 ZPO).Die klagende Partei hatte in der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendigen Prozeßhandlung (Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO).
Mit ihrem Berichtigungsantrag begehrte sie die Zuerkennung der Kosten der Revisionsbeantwortung. Da sie mit diesem Begehren nicht durchgedrungen ist, gebühren die Kosten dieses Antrages nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00098.94.0928.000Dokumentnummer
JJT_19940928_OGH0002_009OBA00098_9400000_000