Index
L10107 Stadtrecht Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. V in I, vertreten durch Dr. Markus Altenweisl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. März 2005, Zl. I-1280/2003/PA, betreffend Feststellungen i.A.Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. römisch fünf in römisch eins, vertreten durch Dr. Markus Altenweisl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. März 2005, Zl. I-1280/2003/PA, betreffend Feststellungen i.A.
Ruhegenussbemessung und Versagung der Zurechnung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Dienstzeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der letzte Absatz des angefochtenen Bescheides wird, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zurechnung von Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (nach § 9 Abs. 1 des als Landesgesetz geltenden PG 1965) abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Der letzte Absatz des angefochtenen Bescheides wird, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zurechnung von Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (nach Paragraph 9, Absatz eins, des als Landesgesetz geltenden PG 1965) abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1956 geborene Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des 31. Juli 2004 als Beamter in einem öffentlichrechtlichen (aktiven) Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 13. November 2002 bis zum 20. Jänner 2003 und vom 3. Februar 2003 bis zum 31. Juli 2004 ununterbrochen wegen Krankheit vom Dienst abwesend war.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck (der belangten Behörde) vom 5. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats Juli 2004 in den dauernden Ruhestand versetzt und steht seither in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis.
Wie den vorgelegten Verwaltungsakten weiter zu entnehmen ist, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2004 mit, dass beabsichtigt sei, der Bemessung seines Ruhegenusses das Gehalt der Verwendungsgruppe A, VIII. Dienstklasse, 2. Gehaltsstufe, zuzüglich einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten zu Grunde zu legen. Der Ruhegenuss werde gemäß Art. II Abs. 2 lit. b des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG 1998), LGBl. Nr. 65/1998, "in der geltenden Fassung", 87,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage betragen. Gemäß § 4 Abs. 3 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) "in der geltenden Fassung" werde die Ruhegenussbemessungsgrundlage mit 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festgesetzt werden. Auf dieser Grundlage sei beabsichtigt, ab 1. August 2004 einen Ruhebezug in Höhe von EUR 2.347,20 monatlich brutto zu gewähren. Wie den vorgelegten Verwaltungsakten weiter zu entnehmen ist, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2004 mit, dass beabsichtigt sei, der Bemessung seines Ruhegenusses das Gehalt der Verwendungsgruppe A, römisch acht. Dienstklasse, 2. Gehaltsstufe, zuzüglich einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten zu Grunde zu legen. Der Ruhegenuss werde gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, "in der geltenden Fassung", 87,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage betragen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) "in der geltenden Fassung" werde die Ruhegenussbemessungsgrundlage mit 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festgesetzt werden. Auf dieser Grundlage sei beabsichtigt, ab 1. August 2004 einen Ruhebezug in Höhe von EUR 2.347,20 monatlich brutto zu gewähren.
Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. Juli 2004 um Bekanntgabe detaillierter Berechnungen, aus denen insbesondere zu ersehen sei, ob bzw. in welchem Ausmaß die angerechneten Ruhegenuss-Vordienstzeiten, die Zurechnung der Hochschulstudienzeit und eine Zurechnung im Sinne der §§ 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, 26 LBG 1998 bzw. 9 des Pensionsgesetzes 1965 bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der bekanntgegebenen Prozentsätze Berücksichtigung gefunden hätten. Erst nach Vorliegen der vollständigen Informationen könne eine inhaltliche Stellungnahme zur Frage der Ruhegenussbemessung bzw. gegebenenfalls die Erhebung begründeter Einwendungen erfolgen. Zudem stellte der Beschwerdeführer den Antrag, bei der Bemessung des Ruhegenusses den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirkt werden hätte können, zur Erlangung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit in sinngemäßer Anwendung (§ 51 IGBG) der §§ 26 LBG 1998 bzw. 9 PG zuzurechnen. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. Juli 2004 um Bekanntgabe detaillierter Berechnungen, aus denen insbesondere zu ersehen sei, ob bzw. in welchem Ausmaß die angerechneten Ruhegenuss-Vordienstzeiten, die Zurechnung der Hochschulstudienzeit und eine Zurechnung im Sinne der Paragraphen 51, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, 26 LBG 1998 bzw. 9 des Pensionsgesetzes 1965 bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der bekanntgegebenen Prozentsätze Berücksichtigung gefunden hätten. Erst nach Vorliegen der vollständigen Informationen könne eine inhaltliche Stellungnahme zur Frage der Ruhegenussbemessung bzw. gegebenenfalls die Erhebung begründeter Einwendungen erfolgen. Zudem stellte der Beschwerdeführer den Antrag, bei der Bemessung des Ruhegenusses den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirkt werden hätte können, zur Erlangung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit in sinngemäßer Anwendung (Paragraph 51, IGBG) der Paragraphen 26, LBG 1998 bzw. 9 PG zuzurechnen.
Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer die nachstehende Erledigung vom 27. Juli 2004, die auszugsweise lautet:
"Die Ihnen mitgeteilte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten setzt sich wie folgt zusammen:
1.
Die mit Bescheid ... vom 20.5.1987 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von
7 J.,
2 M.,
20 T.,
2.
die Dienstzeit als Beamter der Stadtgemeinde Innsbruck vom 1.1.1987 bis 31.7.2004
17. J.,
7 M.,
0 T.,
3.
die gemäß Artikel II der 8. IGBG-Novelle zugerechneten Zeiten (Hochschulstudium) im Ausmaß vondie gemäß Artikel römisch zwei der 8. IGBG-Novelle zugerechneten Zeiten (Hochschulstudium) im Ausmaß von
5 J.,
0 M.,
0 T.,
29 J.,
9 M.,
20 T.,
abzüglich des Sonderurlaubes ohne Bezüge
vom 1.9.2000 bis 31.8.2001
- 1 J.,
0 M.,
0 T.,
somit zusammen
28 J.,
9 M.,
20 T..
Die von Ihnen unter Hinweis auf die §§ 51 IGBG, 26 LBG bzw. 9 PG beantragte Zurechnung von weiteren Zeiten kann leider nicht erfolgen, weil die von Ihnen zitierten Bestimmungen gemäß Artikel XI Abs. 8 des Gesetzes vom 6. November 2002, LGBl. Nr. 4/2003, erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten werden. Die von Ihnen unter Hinweis auf die Paragraphen 51, IGBG, 26 LBG bzw. 9 PG beantragte Zurechnung von weiteren Zeiten kann leider nicht erfolgen, weil die von Ihnen zitierten Bestimmungen gemäß Artikel römisch elf Absatz 8, des Gesetzes vom 6. November 2002, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2003,, erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten werden.
Wir hoffen, Ihnen damit die gewünschte Aufklärung gegeben zu haben und ist es Ihnen freigestellt, sich dazu innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich zu äußern oder dagegen Einwendung zu erheben."
Der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 20. August 2004 aus, dass "tatsächlich § 9 PG 1965 in der geltenden Fassung bereits seit dem 1. 1. 2004 in Kraft" und auf die vorliegende Ruhegenussbemessung anzuwenden sei. Zudem werde beantragt, bei der Bemessung des Ruhegenusses den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand - mit Ablauf des 31. Juli 2004 - und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beschwerdeführer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit "in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 LBG bzw. § 9 PG zuzurechnen". Der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 20. August 2004 aus, dass "tatsächlich Paragraph 9, PG 1965 in der geltenden Fassung bereits seit dem 1. 1. 2004 in Kraft" und auf die vorliegende Ruhegenussbemessung anzuwenden sei. Zudem werde beantragt, bei der Bemessung des Ruhegenusses den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand - mit Ablauf des 31. Juli 2004 - und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beschwerdeführer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit "in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 26, LBG bzw. Paragraph 9, PG zuzurechnen".
In ihrer Erledigung vom 7. Oktober 2004 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die gegenständliche Angelegenheit einer nochmaligen Überprüfung unterzogen zu haben. Sie sei dabei wieder "zum gleichen Ergebnis" gekommen, weshalb sie an ihrer Rechtsansicht weiter festhalten müsse. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, nochmals seine Rechtsauffassung noch näher zu erläutern und jene gesetzliche Bestimmung bzw. Fundstelle zu nennen, nach der § 9 PG 1965 in der von ihm zitierten Fassung für die städtischen Beamten seit 1. Jänner 2004 Gültigkeit haben solle. In ihrer Erledigung vom 7. Oktober 2004 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die gegenständliche Angelegenheit einer nochmaligen Überprüfung unterzogen zu haben. Sie sei dabei wieder "zum gleichen Ergebnis" gekommen, weshalb sie an ihrer Rechtsansicht weiter festhalten müsse. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, nochmals seine Rechtsauffassung noch näher zu erläutern und jene gesetzliche Bestimmung bzw. Fundstelle zu nennen, nach der Paragraph 9, PG 1965 in der von ihm zitierten Fassung für die städtischen Beamten seit 1. Jänner 2004 Gültigkeit haben solle.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Äußerung vom 20. Dezember 2004 im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass Art. I Z. 16, 20 und 21, Art. III und VII Abs. 3, 4, und 5 der Novelle LGBl. Nr. 4/2003 erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten würden. Dies ändere jedoch nichts an der Anwendbarkeit des § 26 LBG 1998, da aufgrund einer im IGBG fehlenden vergleichbaren Zurechnungsregelung gemäß § 2 LBG 1998 u.a. auf das PG 1965 verwiesen werde. Mangels einer solchen Regelung im LBG 1998 würde subsidiär § 9 PG 1965 schlagend. Zudem werde beantragt, Der Beschwerdeführer führte in seiner Äußerung vom 20. Dezember 2004 im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass Artikel römisch eins, Ziffer 16, 20 und 21, Artikel römisch drei und römisch sieben Absatz 3, 4,, und 5 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2003, erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten würden. Dies ändere jedoch nichts an der Anwendbarkeit des Paragraph 26, LBG 1998, da aufgrund einer im IGBG fehlenden vergleichbaren Zurechnungsregelung gemäß Paragraph 2, LBG 1998 u.a. auf das PG 1965 verwiesen werde. Mangels einer solchen Regelung im LBG 1998 würde subsidiär Paragraph 9, PG 1965 schlagend. Zudem werde beantragt,
"bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage unter Anwendung des § 22 Abs. 4 TirLBG 1998 (bzw. der entsprechenden Maßgabevorschrift in § 2 lit. d sublit. aa TirLBG) von einer Kürzung nach § 22 Abs. 2 TirLBG abzusehen, weil die Dienstunfähigkeit - wie sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2004 zu Zl. ... ergibt - durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende außerordentlich schwere Erkrankung verursacht wurde." "bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage unter Anwendung des Paragraph 22, Absatz 4, TirLBG 1998 (bzw. der entsprechenden Maßgabevorschrift in Paragraph 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, TirLBG) von einer Kürzung nach Paragraph 22, Absatz 2, TirLBG abzusehen, weil die Dienstunfähigkeit - wie sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2004 zu Zl. ... ergibt - durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende außerordentlich schwere Erkrankung verursacht wurde."
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab (Anonymisierung durch den VwGH):
"Es wird festgestellt, dass der Bemessung des Ruhegenusses desBeschwerdeführers gemäß § 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der geltenden Fassung, das Gehalt der Verwendungsgruppe A, VIII. Dienstklasse, 2. Gehaltsstufe zuzüglich einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie gemäß § 6 des Pensionsgesetzes 1965 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten (Bruchteile eines Monats bleiben gemäß § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 unberücksichtigt) zugrundezulegen ist. "Es wird festgestellt, dass der Bemessung des Ruhegenusses desBeschwerdeführers gemäß Paragraph 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der geltenden Fassung, das Gehalt der Verwendungsgruppe A, römisch acht. Dienstklasse, 2. Gehaltsstufe zuzüglich einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie gemäß Paragraph 6, des Pensionsgesetzes 1965 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten (Bruchteile eines Monats bleiben gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 unberücksichtigt) zugrundezulegen ist.
Der Ruhegenuss desBeschwerdeführers beträgt gemäß Art. II Abs. 7 lit. b des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, in der geltenden Fassung, welche Bestimmung auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß anzuwenden ist, 87,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Der Ruhegenuss desBeschwerdeführers beträgt gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 7, Litera b, des Landesbeamtengesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65, in der geltenden Fassung, welche Bestimmung auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß anzuwenden ist, 87,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 4 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges desBeschwerdeführers. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges desBeschwerdeführers.
Den in der Äußerung desBeschwerdeführers ... gemachten Einwendungen und Anträgen vom 20. Dezember 2004 kann nicht entsprochen werden."
Begründend legte die belangte Behörde das Ausmaß der ruhegenussfähigen Dienstzeit des Beschwerdeführers, des prozentuellen Ausmaßes der Ruhegenussbemessungsgrundlage und des in Prozenten von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausgedrückten Ausmaßes des Ruhegenusses dar. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zurechnung eines Zeitraumes zitierten Bestimmungen (§ 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, § 26 LBG 1998 bzw. § 9 PG 1965) würden gemäß Art. XI Abs. 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2003 erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Äußerung vom 20. Dezember 2004 beantragt, von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abzusehen. Hiezu werde ausgeführt, dass mit § 2 lit. d Z. 1 LBG 1998 eine "Härteklausel" geschaffen worden sei. (In der Folge wird näher ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen der "Härteklausel" beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht vorlägen). Begründend legte die belangte Behörde das Ausmaß der ruhegenussfähigen Dienstzeit des Beschwerdeführers, des prozentuellen Ausmaßes der Ruhegenussbemessungsgrundlage und des in Prozenten von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausgedrückten Ausmaßes des Ruhegenusses dar. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zurechnung eines Zeitraumes zitierten Bestimmungen (Paragraph 51, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Paragraph 26, LBG 1998 bzw. Paragraph 9, PG 1965) würden gemäß Artikel römisch elf, Absatz 8, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2003, erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Äußerung vom 20. Dezember 2004 beantragt, von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abzusehen. Hiezu werde ausgeführt, dass mit Paragraph 2, Litera d, Ziffer eins, LBG 1998 eine "Härteklausel" geschaffen worden sei. (In der Folge wird näher ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen der "Härteklausel" beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht vorlägen).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit begehrt wird, als damit die Zurechnung eines Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beschwerdeführer frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, höchstens jedoch von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht erfolgt sei, in eventu dessen Aufhebung zur Gänze begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Hauptantrag durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zurechnung eines Zeitraums für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten gemäß § 26 LBG 1998 bzw. § 9 PG 1965 verletzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Hauptantrag durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zurechnung eines Zeitraums für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten gemäß Paragraph 26, LBG 1998 bzw. Paragraph 9, PG 1965 verletzt.
§ 28 Abs. 2 lit. a des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novellen LGBl. Nr. 121/1993 (§ 28 Abs. 2) und LGBl. Nr. 144/1998 (§ 28 Abs. 2 lit. a): Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novellen Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 1993, (Paragraph 28, Absatz 2,) und Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1998, (Paragraph 28, Absatz 2, Litera a,):
a) die Anstellung und die Beförderung von Beamten, die Kündigung von provisorischen Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die Annahme einer Dienstentsagung von Beamten sowie die Bestellung, die Enthebung oder die Versetzung des Magistratsdirektors, der Abteilungsleiter (Direktoren) und der Amtsvorstände;
..."
§ 31 Abs. 2 lit. b des Stadtrechts der Landeshauptstadt Paragraph 31, Absatz 2, Litera b, des Stadtrechts der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 lautet in seiner Stammfassung:
b) alle Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem Stadtsenat (§ 28 Abs. 2 lit. a) vorbehalten sind. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig;" b) alle Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem Stadtsenat (Paragraph 28, Absatz 2, Litera a,) vorbehalten sind. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig;"
§ 1 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, lautet in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1988: Paragraph eins, Absatz 2, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, lautet in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1988:
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 enthält weder für die Ruhestandsversetzung noch die Ruhegenussbemessung noch für die Bemessung der Nebengebührenzulage eine besondere Zuständigkeitsbestimmung.
§ 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 lautet in Paragraph 51, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 lautet in
der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 3/2003:
"§ 51
Allgemeines
Für die Pensionsansprüche und die Ansprüche auf Nebengebührenzulage der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erlassung der Verordnung hinsichtlich der Festsetzung des Anpassungsfaktors nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. kk bzw. nach § 60 Abs. 4 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 und des Wertausgleiches nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. ll bzw. nach § 60 Abs. 4 lit. b des Landesbeamtengesetzes 1998 dem Gemeinderat obliegt." Für die Pensionsansprüche und die Ansprüche auf Nebengebührenzulage der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erlassung der Verordnung hinsichtlich der Festsetzung des Anpassungsfaktors nach Paragraph 2, Litera d, Ziffer eins, Sub-Litera, k, k, bzw. nach Paragraph 60, Absatz 4, Litera a, des Landesbeamtengesetzes 1998 und des Wertausgleiches nach Paragraph 2, Litera d, Ziffer eins, Sub-Litera, l, l, bzw. nach Paragraph 60, Absatz 4, Litera b, des Landesbeamtengesetzes 1998 dem Gemeinderat obliegt."
Mit der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998 wurde das Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, als "Landesbeamtengesetz 1998" wiederverlautbart. Gemäß Art. IV Abs. 4 dieser Kundmachung lautet die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 7 lit. b der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80: Mit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998, wurde das Landesbeamtengesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 19, als "Landesbeamtengesetz 1998" wiederverlautbart. Gemäß Artikel römisch vier, Absatz 4, dieser Kundmachung lautet die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 7, Litera b, der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 80:
"Artikel II "Artikel römisch zwei
...
b) Der Ruhegenuss beträgt abweichend vom § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetztes 1965 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich b) Der Ruhegenuss beträgt abweichend vom Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetztes 1965 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
...
b) im Jahr 2004 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
...
..."
Art. XI der 32. Landesbeamtengesetznovelle lautet auszugsweise: Artikel römisch elf, der 32. Landesbeamtengesetznovelle lautet auszugsweise:
...
..."
§ 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 54, lautete in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86: Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 54, lautete in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 86:
§ 4 Abs. 5 Pensionsgesetz 1965 lautete in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201: Paragraph 4, Absatz 5, Pensionsgesetz 1965 lautete in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201:
§ 9 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 hatte in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, folgenden Wortlaut: Paragraph 9, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 hatte in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,, folgenden Wortlaut:
" (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen."
Auf den Beschwerdefall bezogen folgt daraus:
Der Beschwerdeführer hatte in seinen Eingaben u.a. ersucht, bei der Bemessung seines Ruhegenusses einerseits den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem er frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, zur Erlangung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit "in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 LBG bzw. § 9 PG zuzurechnen", andererseits von einer Kürzung des Ruhegenusses abzusehen. Die belangte Behörde hat hierauf mit dem angefochtenen Bescheid über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, die Ruhegenussbemessungsgrundlage (als Hundertsatz des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) und den Ruhegenuss (als Hundertsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage) abgesprochen und abschließend ausgesprochen, dass "Einwendungen und Anträgen ... nicht entsprochen werden" könne. Der Beschwerdeführer hatte in seinen Eingaben u.a. ersucht, bei der Bemessung seines Ruhegenusses einerseits den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem er frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, zur Erlangung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit "in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 26, LBG bzw. Paragraph 9, PG zuzurechnen", andererseits von einer Kürzung des Ruhegenusses abzusehen. Die belangte Behörde hat hierauf mit dem angefochtenen Bescheid über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, die Ruhegenussbemessungsgrundlage (als Hundertsatz des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) und den Ruhegenuss (als Hundertsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage) abgesprochen und abschließend ausgesprochen, dass "Einwendungen und Anträgen ... nicht entsprochen werden" könne.
Mit dem letzten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde den normativen Abspruch über das Begehren auf Zurechung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Sinne einer Versagung. Mit seinem Hauptantrag bekämpft der Beschwerdeführer nur diesen Teil des angefochtenen Bescheides.
Den Standpunkt der belangten Behörde zur Unmaßgeblichkeit des § 9 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Durch Art I. Z. 8 der 32. Landesbeamtengesetznovelle wurde § 2 lit. d Z. 1 LBG 1998 dahingehend neu gefasst, dass das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 61/1997