TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2005/12/0084

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

L10107 Stadtrecht Tirol;
L22007 Landesbedienstete Tirol;
L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §56;
GdBG Innsbruck 1970 §1 Abs2 idF 1998/025;
GdBG Innsbruck 1970 §51 idF 2003/003;
LBG Tir 1998 §2 litd Z1 idF 2003/004 impl;
LBGNov Tir 32te Art1 Z8 impl;
LBGNov Tir 32te Art11 Abs1 impl;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426 impl;
PG/Gemeindebeamten Innsbruck 1970 §9 Abs1 idF BGBl 1985/426;
PG/Tir 1998 §9 Abs1 idF BGBl 1985/426 impl;
Statut Innsbruck 1975 §31 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. V in I, vertreten durch Dr. Markus Altenweisl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. März 2005, Zl. I-1280/2003/PA, betreffend Feststellungen i.A.Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. römisch fünf in römisch eins, vertreten durch Dr. Markus Altenweisl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. März 2005, Zl. I-1280/2003/PA, betreffend Feststellungen i.A.

Ruhegenussbemessung und Versagung der Zurechnung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Dienstzeit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der letzte Absatz des angefochtenen Bescheides wird, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zurechnung von Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (nach § 9 Abs. 1 des als Landesgesetz geltenden PG 1965) abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Der letzte Absatz des angefochtenen Bescheides wird, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zurechnung von Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (nach Paragraph 9, Absatz eins, des als Landesgesetz geltenden PG 1965) abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1956 geborene Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des 31. Juli 2004 als Beamter in einem öffentlichrechtlichen (aktiven) Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 13. November 2002 bis zum 20. Jänner 2003 und vom 3. Februar 2003 bis zum 31. Juli 2004 ununterbrochen wegen Krankheit vom Dienst abwesend war.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck (der belangten Behörde) vom 5. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats Juli 2004 in den dauernden Ruhestand versetzt und steht seither in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis.

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten weiter zu entnehmen ist, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2004 mit, dass beabsichtigt sei, der Bemessung seines Ruhegenusses das Gehalt der Verwendungsgruppe A, VIII. Dienstklasse, 2. Gehaltsstufe, zuzüglich einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten zu Grunde zu legen. Der Ruhegenuss werde gemäß Art. II Abs. 2 lit. b des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG 1998), LGBl. Nr. 65/1998, "in der geltenden Fassung", 87,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage betragen. Gemäß § 4 Abs. 3 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) "in der geltenden Fassung" werde die Ruhegenussbemessungsgrundlage mit 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festgesetzt werden. Auf dieser Grundlage sei beabsichtigt, ab 1. August 2004 einen Ruhebezug in Höhe von EUR 2.347,20 monatlich brutto zu gewähren. Wie den vorgelegten Verwaltungsakten weiter zu entnehmen ist, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2004 mit, dass beabsichtigt sei, der Bemessung seines Ruhegenusses das Gehalt der Verwendungsgruppe A, römisch acht. Dienstklasse, 2. Gehaltsstufe, zuzüglich einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten zu Grunde zu legen. Der Ruhegenuss werde gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG 1998), Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, "in der geltenden Fassung", 87,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage betragen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) "in der geltenden Fassung" werde die Ruhegenussbemessungsgrundlage mit 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festgesetzt werden. Auf dieser Grundlage sei beabsichtigt, ab 1. August 2004 einen Ruhebezug in Höhe von EUR 2.347,20 monatlich brutto zu gewähren.

Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. Juli 2004 um Bekanntgabe detaillierter Berechnungen, aus denen insbesondere zu ersehen sei, ob bzw. in welchem Ausmaß die angerechneten Ruhegenuss-Vordienstzeiten, die Zurechnung der Hochschulstudienzeit und eine Zurechnung im Sinne der §§ 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, 26 LBG 1998 bzw. 9 des Pensionsgesetzes 1965 bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der bekanntgegebenen Prozentsätze Berücksichtigung gefunden hätten. Erst nach Vorliegen der vollständigen Informationen könne eine inhaltliche Stellungnahme zur Frage der Ruhegenussbemessung bzw. gegebenenfalls die Erhebung begründeter Einwendungen erfolgen. Zudem stellte der Beschwerdeführer den Antrag, bei der Bemessung des Ruhegenusses den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirkt werden hätte können, zur Erlangung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit in sinngemäßer Anwendung (§ 51 IGBG) der §§ 26 LBG 1998 bzw. 9 PG zuzurechnen. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. Juli 2004 um Bekanntgabe detaillierter Berechnungen, aus denen insbesondere zu ersehen sei, ob bzw. in welchem Ausmaß die angerechneten Ruhegenuss-Vordienstzeiten, die Zurechnung der Hochschulstudienzeit und eine Zurechnung im Sinne der Paragraphen 51, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, 26 LBG 1998 bzw. 9 des Pensionsgesetzes 1965 bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der bekanntgegebenen Prozentsätze Berücksichtigung gefunden hätten. Erst nach Vorliegen der vollständigen Informationen könne eine inhaltliche Stellungnahme zur Frage der Ruhegenussbemessung bzw. gegebenenfalls die Erhebung begründeter Einwendungen erfolgen. Zudem stellte der Beschwerdeführer den Antrag, bei der Bemessung des Ruhegenusses den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirkt werden hätte können, zur Erlangung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit in sinngemäßer Anwendung (Paragraph 51, IGBG) der Paragraphen 26, LBG 1998 bzw. 9 PG zuzurechnen.

Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer die nachstehende Erledigung vom 27. Juli 2004, die auszugsweise lautet:

"Die Ihnen mitgeteilte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten setzt sich wie folgt zusammen:

1.

Die mit Bescheid ... vom 20.5.1987 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von

7 J.,

2 M.,

20 T.,

2.

die Dienstzeit als Beamter der Stadtgemeinde Innsbruck vom 1.1.1987 bis 31.7.2004

17. J.,

7 M.,

0 T.,

3.

die gemäß Artikel II der 8. IGBG-Novelle zugerechneten Zeiten (Hochschulstudium) im Ausmaß vondie gemäß Artikel römisch zwei der 8. IGBG-Novelle zugerechneten Zeiten (Hochschulstudium) im Ausmaß von

 

5 J.,

 

0 M.,

 

0 T.,

 

 

29 J.,

9 M.,

20 T.,

 

abzüglich des Sonderurlaubes ohne Bezüge

vom 1.9.2000 bis 31.8.2001

- 1 J.,

0 M.,

0 T.,

 

somit zusammen

28 J.,

9 M.,

20 T..

Die von Ihnen unter Hinweis auf die §§ 51 IGBG, 26 LBG bzw. 9 PG beantragte Zurechnung von weiteren Zeiten kann leider nicht erfolgen, weil die von Ihnen zitierten Bestimmungen gemäß Artikel XI Abs. 8 des Gesetzes vom 6. November 2002, LGBl. Nr. 4/2003, erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten werden. Die von Ihnen unter Hinweis auf die Paragraphen 51, IGBG, 26 LBG bzw. 9 PG beantragte Zurechnung von weiteren Zeiten kann leider nicht erfolgen, weil die von Ihnen zitierten Bestimmungen gemäß Artikel römisch elf Absatz 8, des Gesetzes vom 6. November 2002, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2003,, erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten werden.

Wir hoffen, Ihnen damit die gewünschte Aufklärung gegeben zu haben und ist es Ihnen freigestellt, sich dazu innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich zu äußern oder dagegen Einwendung zu erheben."

Der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 20. August 2004 aus, dass "tatsächlich § 9 PG 1965 in der geltenden Fassung bereits seit dem 1. 1. 2004 in Kraft" und auf die vorliegende Ruhegenussbemessung anzuwenden sei. Zudem werde beantragt, bei der Bemessung des Ruhegenusses den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand - mit Ablauf des 31. Juli 2004 - und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beschwerdeführer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit "in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 LBG bzw. § 9 PG zuzurechnen". Der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 20. August 2004 aus, dass "tatsächlich Paragraph 9, PG 1965 in der geltenden Fassung bereits seit dem 1. 1. 2004 in Kraft" und auf die vorliegende Ruhegenussbemessung anzuwenden sei. Zudem werde beantragt, bei der Bemessung des Ruhegenusses den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand - mit Ablauf des 31. Juli 2004 - und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beschwerdeführer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit "in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 26, LBG bzw. Paragraph 9, PG zuzurechnen".

In ihrer Erledigung vom 7. Oktober 2004 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die gegenständliche Angelegenheit einer nochmaligen Überprüfung unterzogen zu haben. Sie sei dabei wieder "zum gleichen Ergebnis" gekommen, weshalb sie an ihrer Rechtsansicht weiter festhalten müsse. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, nochmals seine Rechtsauffassung noch näher zu erläutern und jene gesetzliche Bestimmung bzw. Fundstelle zu nennen, nach der § 9 PG 1965 in der von ihm zitierten Fassung für die städtischen Beamten seit 1. Jänner 2004 Gültigkeit haben solle. In ihrer Erledigung vom 7. Oktober 2004 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die gegenständliche Angelegenheit einer nochmaligen Überprüfung unterzogen zu haben. Sie sei dabei wieder "zum gleichen Ergebnis" gekommen, weshalb sie an ihrer Rechtsansicht weiter festhalten müsse. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, nochmals seine Rechtsauffassung noch näher zu erläutern und jene gesetzliche Bestimmung bzw. Fundstelle zu nennen, nach der Paragraph 9, PG 1965 in der von ihm zitierten Fassung für die städtischen Beamten seit 1. Jänner 2004 Gültigkeit haben solle.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Äußerung vom 20. Dezember 2004 im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass Art. I Z. 16, 20 und 21, Art. III und VII Abs. 3, 4, und 5 der Novelle LGBl. Nr. 4/2003 erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten würden. Dies ändere jedoch nichts an der Anwendbarkeit des § 26 LBG 1998, da aufgrund einer im IGBG fehlenden vergleichbaren Zurechnungsregelung gemäß § 2 LBG 1998 u.a. auf das PG 1965 verwiesen werde. Mangels einer solchen Regelung im LBG 1998 würde subsidiär § 9 PG 1965 schlagend. Zudem werde beantragt, Der Beschwerdeführer führte in seiner Äußerung vom 20. Dezember 2004 im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass Artikel römisch eins, Ziffer 16, 20 und 21, Artikel römisch drei und römisch sieben Absatz 3, 4,, und 5 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2003, erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten würden. Dies ändere jedoch nichts an der Anwendbarkeit des Paragraph 26, LBG 1998, da aufgrund einer im IGBG fehlenden vergleichbaren Zurechnungsregelung gemäß Paragraph 2, LBG 1998 u.a. auf das PG 1965 verwiesen werde. Mangels einer solchen Regelung im LBG 1998 würde subsidiär Paragraph 9, PG 1965 schlagend. Zudem werde beantragt,

"bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage unter Anwendung des § 22 Abs. 4 TirLBG 1998 (bzw. der entsprechenden Maßgabevorschrift in § 2 lit. d sublit. aa TirLBG) von einer Kürzung nach § 22 Abs. 2 TirLBG abzusehen, weil die Dienstunfähigkeit - wie sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2004 zu Zl. ... ergibt - durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende außerordentlich schwere Erkrankung verursacht wurde." "bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage unter Anwendung des Paragraph 22, Absatz 4, TirLBG 1998 (bzw. der entsprechenden Maßgabevorschrift in Paragraph 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, TirLBG) von einer Kürzung nach Paragraph 22, Absatz 2, TirLBG abzusehen, weil die Dienstunfähigkeit - wie sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2004 zu Zl. ... ergibt - durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende außerordentlich schwere Erkrankung verursacht wurde."

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab (Anonymisierung durch den VwGH):

"Es wird festgestellt, dass der Bemessung des Ruhegenusses desBeschwerdeführers gemäß § 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der geltenden Fassung, das Gehalt der Verwendungsgruppe A, VIII. Dienstklasse, 2. Gehaltsstufe zuzüglich einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie gemäß § 6 des Pensionsgesetzes 1965 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten (Bruchteile eines Monats bleiben gemäß § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 unberücksichtigt) zugrundezulegen ist. "Es wird festgestellt, dass der Bemessung des Ruhegenusses desBeschwerdeführers gemäß Paragraph 5, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der geltenden Fassung, das Gehalt der Verwendungsgruppe A, römisch acht. Dienstklasse, 2. Gehaltsstufe zuzüglich einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie gemäß Paragraph 6, des Pensionsgesetzes 1965 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten (Bruchteile eines Monats bleiben gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 unberücksichtigt) zugrundezulegen ist.

Der Ruhegenuss desBeschwerdeführers beträgt gemäß Art. II Abs. 7 lit. b des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, in der geltenden Fassung, welche Bestimmung auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß anzuwenden ist, 87,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Der Ruhegenuss desBeschwerdeführers beträgt gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 7, Litera b, des Landesbeamtengesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65, in der geltenden Fassung, welche Bestimmung auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß anzuwenden ist, 87,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 4 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges desBeschwerdeführers. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges desBeschwerdeführers.

Den in der Äußerung desBeschwerdeführers ... gemachten Einwendungen und Anträgen vom 20. Dezember 2004 kann nicht entsprochen werden."

Begründend legte die belangte Behörde das Ausmaß der ruhegenussfähigen Dienstzeit des Beschwerdeführers, des prozentuellen Ausmaßes der Ruhegenussbemessungsgrundlage und des in Prozenten von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausgedrückten Ausmaßes des Ruhegenusses dar. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zurechnung eines Zeitraumes zitierten Bestimmungen (§ 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, § 26 LBG 1998 bzw. § 9 PG 1965) würden gemäß Art. XI Abs. 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2003 erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Äußerung vom 20. Dezember 2004 beantragt, von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abzusehen. Hiezu werde ausgeführt, dass mit § 2 lit. d Z. 1 LBG 1998 eine "Härteklausel" geschaffen worden sei. (In der Folge wird näher ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen der "Härteklausel" beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht vorlägen). Begründend legte die belangte Behörde das Ausmaß der ruhegenussfähigen Dienstzeit des Beschwerdeführers, des prozentuellen Ausmaßes der Ruhegenussbemessungsgrundlage und des in Prozenten von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausgedrückten Ausmaßes des Ruhegenusses dar. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zurechnung eines Zeitraumes zitierten Bestimmungen (Paragraph 51, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Paragraph 26, LBG 1998 bzw. Paragraph 9, PG 1965) würden gemäß Artikel römisch elf, Absatz 8, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2003, erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Äußerung vom 20. Dezember 2004 beantragt, von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abzusehen. Hiezu werde ausgeführt, dass mit Paragraph 2, Litera d, Ziffer eins, LBG 1998 eine "Härteklausel" geschaffen worden sei. (In der Folge wird näher ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen der "Härteklausel" beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht vorlägen).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit begehrt wird, als damit die Zurechnung eines Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beschwerdeführer frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, höchstens jedoch von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht erfolgt sei, in eventu dessen Aufhebung zur Gänze begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Hauptantrag durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zurechnung eines Zeitraums für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten gemäß § 26 LBG 1998 bzw. § 9 PG 1965 verletzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Hauptantrag durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zurechnung eines Zeitraums für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten gemäß Paragraph 26, LBG 1998 bzw. Paragraph 9, PG 1965 verletzt.

§ 28 Abs. 2 lit. a des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novellen LGBl. Nr. 121/1993 (§ 28 Abs. 2) und LGBl. Nr. 144/1998 (§ 28 Abs. 2 lit. a): Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novellen Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 1993, (Paragraph 28, Absatz 2,) und Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1998, (Paragraph 28, Absatz 2, Litera a,):

  1. "(2)Absatz 2,Unbeschadet der ihm sonst noch zukommenden Aufgaben ist der Stadtsenat weiters zur selbständigen Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen, soweit diese nicht vom Gemeinderat nach § 18 Abs. 3 einem Verwaltungsausschuss übertragen worden sind:Unbeschadet der ihm sonst noch zukommenden Aufgaben ist der Stadtsenat weiters zur selbständigen Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen, soweit diese nicht vom Gemeinderat nach Paragraph 18, Absatz 3, einem Verwaltungsausschuss übertragen worden sind:

a) die Anstellung und die Beförderung von Beamten, die Kündigung von provisorischen Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die Annahme einer Dienstentsagung von Beamten sowie die Bestellung, die Enthebung oder die Versetzung des Magistratsdirektors, der Abteilungsleiter (Direktoren) und der Amtsvorstände;

..."

§ 31 Abs. 2 lit. b des Stadtrechts der Landeshauptstadt Paragraph 31, Absatz 2, Litera b, des Stadtrechts der Landeshauptstadt

Innsbruck 1975 lautet in seiner Stammfassung:

  1. "(2)Absatz 2,Der Bürgermeister ist im eigenen Wirkungsbereich der Stadt neben den ihm in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten berufen:

b) alle Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem Stadtsenat (§ 28 Abs. 2 lit. a) vorbehalten sind. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig;" b) alle Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem Stadtsenat (Paragraph 28, Absatz 2, Litera a,) vorbehalten sind. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig;"

§ 1 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, lautet in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1988: Paragraph eins, Absatz 2, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, lautet in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1988:

  1. "(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Zuständigkeitsbestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung."Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Zuständigkeitsbestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung."

Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 enthält weder für die Ruhestandsversetzung noch die Ruhegenussbemessung noch für die Bemessung der Nebengebührenzulage eine besondere Zuständigkeitsbestimmung.

§ 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 lautet in Paragraph 51, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 lautet in

der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 3/2003:

"§ 51

Allgemeines

Für die Pensionsansprüche und die Ansprüche auf Nebengebührenzulage der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erlassung der Verordnung hinsichtlich der Festsetzung des Anpassungsfaktors nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. kk bzw. nach § 60 Abs. 4 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 und des Wertausgleiches nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. ll bzw. nach § 60 Abs. 4 lit. b des Landesbeamtengesetzes 1998 dem Gemeinderat obliegt." Für die Pensionsansprüche und die Ansprüche auf Nebengebührenzulage der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erlassung der Verordnung hinsichtlich der Festsetzung des Anpassungsfaktors nach Paragraph 2, Litera d, Ziffer eins, Sub-Litera, k, k, bzw. nach Paragraph 60, Absatz 4, Litera a, des Landesbeamtengesetzes 1998 und des Wertausgleiches nach Paragraph 2, Litera d, Ziffer eins, Sub-Litera, l, l, bzw. nach Paragraph 60, Absatz 4, Litera b, des Landesbeamtengesetzes 1998 dem Gemeinderat obliegt."

Mit der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998 wurde das Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, als "Landesbeamtengesetz 1998" wiederverlautbart. Gemäß Art. IV Abs. 4 dieser Kundmachung lautet die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 7 lit. b der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80: Mit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998, wurde das Landesbeamtengesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 19, als "Landesbeamtengesetz 1998" wiederverlautbart. Gemäß Artikel römisch vier, Absatz 4, dieser Kundmachung lautet die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 7, Litera b, der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 80:

"Artikel II "Artikel römisch zwei

...

  1. (7)Absatz 7,Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 sind auf Beamte, die vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Die Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz eins, 8 und 20 Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 sind auf Beamte, die vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

b) Der Ruhegenuss beträgt abweichend vom § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetztes 1965 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich b) Der Ruhegenuss beträgt abweichend vom Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetztes 1965 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. 1.Ziffer eins
    für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 v. H. und
  2. 2.Ziffer 2
    für jeden restlichen ruhgenußfähigen Dienstmonat um 0,167 v. H.
der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden."
§ 2 des Landesbeamtengesetzes 1998, lit. d Z. 1 sowie lit. d sublit. aa in der Fassung des Art. I Z. 8 der 32. Landesbeamtengesetznovelle, LGBl. Nr. 4/2003, lautet auszugsweise:Paragraph 2, des Landesbeamtengesetzes 1998, Litera d, Ziffer eins, sowie Litera d, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, der 32. Landesbeamtengesetznovelle, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2003,, lautet auszugsweise:
"§ 2
Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften
Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende
bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
...
              d)              1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VII des Gesetzes BGBl. Nr. 550/1994, nach Art. VIII Z. 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995, nach Art. VI Z. 1 und 5 bis 7 des Gesetzes BGBl. Nr. 522/1995, nach Art. 4 Z. 6 und 7 des Gesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und nach Art. III Z. 10 des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 sowie mit folgenden Abweichungen: d) 1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, mit Ausnahme der Änderungen nach Artikel römisch sieben, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, nach Artikel römisch acht, Ziffer 2, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, nach Artikel römisch sechs, Ziffer eins und 5 bis 7 des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,, nach Artikel 4, Ziffer 6 und 7 des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und nach Artikel römisch drei, Ziffer 10, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, sowie mit folgenden Abweichungen:
              aa)              § 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 gilt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 mit der Maßgabe, dass von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage weiters abgesehen werden kann, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende, außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) verursacht wurde; diese Voraussetzung gilt nicht als erfüllt, wenn das Krankheitsbild, das die Dienstunfähigkeit begründet, aus verschiedenen körperlichen und/oder seelischen Beeinträchtigungen besteht, von denen keine für sich genommen eine außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) darstellt;" aa) Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 gilt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, mit der Maßgabe, dass von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage weiters abgesehen werden kann, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende, außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) verursacht wurde; diese Voraussetzung gilt nicht als erfüllt, wenn das Krankheitsbild, das die Dienstunfähigkeit begründet, aus verschiedenen körperlichen und/oder seelischen Beeinträchtigungen besteht, von denen keine für sich genommen eine außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) darstellt;"
Gemäß Art. I Z. 16. der 32. Landesbeamtengesetznovelle wird dem LBG 1998 folgender (auszugsweise dargestellter) 3. Abschnitt eingefügt:Gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 16, der 32. Landesbeamtengesetznovelle wird dem LBG 1998 folgender (auszugsweise dargestellter) 3. Abschnitt eingefügt:
"3. Abschnitt
Pensionsrechtliche Bestimmungen
...
...
§ 26Paragraph 26
Zurechnung
Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
..."
Nach Art. III der 32. Landesbeamtengesetznovelle wird mit 1. Jänner 2007 im § 2 LBG 1998 u.a. die lit. d aufgehoben.Nach Artikel römisch drei, der 32. Landesbeamtengesetznovelle wird mit 1. Jänner 2007 im Paragraph 2, LBG 1998 u.a. die Litera d, aufgehoben.
Art. VII der 32. Landesbeamtengesetznovelle lautet auszugsweise:Artikel römisch sieben, der 32. Landesbeamtengesetznovelle lautet auszugsweise:
  1. "(1)Absatz eins,Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend vom § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und vom § 22 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 für Ruhegenüsse, die erstmalsDer Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend vom Paragraph 4, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und vom Paragraph 22, Absatz 2, des Landesbeamtengesetzes 1998 für Ruhegenüsse, die erstmals

...

b) im Jahr 2004 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,

...

  1. (3)Absatz 3,Auf Personen, die am 31. Dezember 2006 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Personen, die am 31. Dezember 2006 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die Paragraphen 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

..."

Art. XI der 32. Landesbeamtengesetznovelle lautet auszugsweise: Artikel römisch elf, der 32. Landesbeamtengesetznovelle lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist.

...

  1. (8)Absatz 8,Art. I Z. 16, 20 und 21 und Art. II und VII Abs. 3, 4 und 5 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 16, 20 und 21 und Artikel römisch zwei und römisch sieben Absatz 3, 4 und 5 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

..."

§ 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 54, lautete in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86: Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 54, lautete in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 86:

  1. "(3)Absatz 3,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach Paragraph 87, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
  2. (4)Absatz 4,Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist."Eine Kürzung nach Absatz 3, findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist."

§ 4 Abs. 5 Pensionsgesetz 1965 lautete in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201: Paragraph 4, Absatz 5, Pensionsgesetz 1965 lautete in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201:

  1. "(5)Absatz 5,Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten."

§ 9 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 hatte in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, folgenden Wortlaut: Paragraph 9, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 hatte in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,, folgenden Wortlaut:

" (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen."

Auf den Beschwerdefall bezogen folgt daraus:

Der Beschwerdeführer hatte in seinen Eingaben u.a. ersucht, bei der Bemessung seines Ruhegenusses einerseits den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem er frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, zur Erlangung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit "in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 LBG bzw. § 9 PG zuzurechnen", andererseits von einer Kürzung des Ruhegenusses abzusehen. Die belangte Behörde hat hierauf mit dem angefochtenen Bescheid über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, die Ruhegenussbemessungsgrundlage (als Hundertsatz des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) und den Ruhegenuss (als Hundertsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage) abgesprochen und abschließend ausgesprochen, dass "Einwendungen und Anträgen ... nicht entsprochen werden" könne. Der Beschwerdeführer hatte in seinen Eingaben u.a. ersucht, bei der Bemessung seines Ruhegenusses einerseits den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem er frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, zur Erlangung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit "in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 26, LBG bzw. Paragraph 9, PG zuzurechnen", andererseits von einer Kürzung des Ruhegenusses abzusehen. Die belangte Behörde hat hierauf mit dem angefochtenen Bescheid über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, die Ruhegenussbemessungsgrundlage (als Hundertsatz des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) und den Ruhegenuss (als Hundertsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage) abgesprochen und abschließend ausgesprochen, dass "Einwendungen und Anträgen ... nicht entsprochen werden" könne.

Mit dem letzten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde den normativen Abspruch über das Begehren auf Zurechung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Sinne einer Versagung. Mit seinem Hauptantrag bekämpft der Beschwerdeführer nur diesen Teil des angefochtenen Bescheides.

Den Standpunkt der belangten Behörde zur Unmaßgeblichkeit des § 9 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Durch Art I. Z. 8 der 32. Landesbeamtengesetznovelle wurde § 2 lit. d Z. 1 LBG 1998 dahingehend neu gefasst, dass das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 61/1997

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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