Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Karin Elisabeth S*****, geboren am 7.Dezember 1978, in Obsorge der mütterlichen Großmutter Augustine S*****, Pensionistin, ***** hier vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding-Jugendamt als Unterhaltssachwalter, wegen Unterhaltsenthebung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Karl W*****, Pensionist, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 8.Juni 1994, GZ R 471/94-215, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 27.Juli 1994 zugestellt, der Rekurs aber erst am 11.August 1994 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde (Vermerk nach § 108 Abs 3 Geo) und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Kindes abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 27.Juli 1994 zugestellt, der Rekurs aber erst am 11.August 1994 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben wurde (Vermerk nach Paragraph 108, Absatz 3, Geo) und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Kindes abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage betragende Rekursfrist endete am 10.8.1994. Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, dies aber nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Da das Kind bereits das Recht auf Empfang des durch den angefochtenen Beschluß bestätigten Unterhaltsbeitrages erlangt hat, kann auf die Befreiung von Unterhaltsbeiträgen abzielenden Rekursausführungen nicht eingegangen werden (EFSlg 47.086, 58.276, 64.616, 8 Ob 1699/93 ua).Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG 14 Tage betragende Rekursfrist endete am 10.8.1994. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, dies aber nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Da das Kind bereits das Recht auf Empfang des durch den angefochtenen Beschluß bestätigten Unterhaltsbeitrages erlangt hat, kann auf die Befreiung von Unterhaltsbeiträgen abzielenden Rekursausführungen nicht eingegangen werden (EFSlg 47.086, 58.276, 64.616, 8 Ob 1699/93 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01606.94.0928.000Dokumentnummer
JJT_19940928_OGH0002_0090OB01606_9400000_000