TE OGH 1994/9/28 9ObA68/94

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Veröffentlicht am 28.09.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roland N*****, dzt arbeitslos, ***** vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Freiwillige Feuerwehr M*****, ***** vertreten durch den Feuerwehrkommandanten ***** Gerald S*****, dieser vertreten durch Dr.Rudolf Beck, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Feststellung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20.4.1994 zu 9 Ob A 68/94 wird dahingehend berichtigt, daß

1.) der Spruch zu lauten hat:

"Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten."

2.) der dritte Absatz auf Seite 6 des Urteiles (mit der Einleitung: "Die beklagte Partei stellte wohl nur einen Aufhebungsantrag .....") zu entfallen hat

3.) vor der Begründung der Kostenentscheidung nachstehender Absatz einzuschieben ist:

"Aus diesem Grund erweist sich das Vorbringen des Klägers, die Kündigung sei deshalb unwirksam, weil kein Grund vorliege, der diese Maßnahme, ausgehend von den Bestimmungen des als Vertragsinhalt vereinbarten nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, rechtfertige, überprüfungsbedürftig."

4.) die Begründung der Kostenentscheidung zu lauten hat:

"Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.""Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch ein offenbares Versehen blieb bei Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20.4.1994 unbeachtet, daß der Kläger sein Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes seines Dienstverhältnisses nicht nur auf die von ihm behauptete Betriebsratsfunktion gestützt, sondern auch vorgebracht hatte, daß die von der beklagten Partei angeführten Kündigungsgründe gemäß dem als lex contractus geltenden nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 nicht vorlägen. Diese Einwendung wurde durch eine offenbare Unrichtigkeit in dem Urteil übergangen. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20.4.1994 wurde nur die Frage, ob dem Kläger die Betriebsratseigenschaft zukomme, abschließend behandelt und verneint. Ausgehend davon erweist sich das Verfahren jedoch zu dem übergangenen Anspruchsgrund ergänzungsbedürftig. Das Versehen ist offensichtlich, zumal in der Entscheidung auch die rechtlichen Grundlagen des Dienstverhältnisses dargestellt wurden. Der Fehler war daher gemäß §§ 513, 463, 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Durch ein offenbares Versehen blieb bei Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20.4.1994 unbeachtet, daß der Kläger sein Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes seines Dienstverhältnisses nicht nur auf die von ihm behauptete Betriebsratsfunktion gestützt, sondern auch vorgebracht hatte, daß die von der beklagten Partei angeführten Kündigungsgründe gemäß dem als lex contractus geltenden nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 nicht vorlägen. Diese Einwendung wurde durch eine offenbare Unrichtigkeit in dem Urteil übergangen. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20.4.1994 wurde nur die Frage, ob dem Kläger die Betriebsratseigenschaft zukomme, abschließend behandelt und verneint. Ausgehend davon erweist sich das Verfahren jedoch zu dem übergangenen Anspruchsgrund ergänzungsbedürftig. Das Versehen ist offensichtlich, zumal in der Entscheidung auch die rechtlichen Grundlagen des Dienstverhältnisses dargestellt wurden. Der Fehler war daher gemäß Paragraphen 513, 463, 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00068.94.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19940928_OGH0002_009OBA00068_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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