TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2001/12/0235

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
BKUVG §101 Abs1;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z2 idF 1998/I/123;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler und als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4. Oktober 2001, Zl. 15 1311/276-II/15/01, betreffend die Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1943 geborene Beschwerdeführer, zuletzt Vizeleutnant beim Österreichischen Bundesheer (letzte Verwendung im Aktivstand: Hubschrauberpilot), steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 1998 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er hat am 31. Jänner 1966 (vor seiner Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund) bei einem Arbeitsunfall einen Unterschenkeltrümmerbruch links erlitten, weshalb ihm zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung von der AUVA (ab 16. März 1998) eine Rente (jedenfalls zunächst unstrittig im Ausmaß von 20 % der Vollrente) gebührte. Bei einem Dienstunfall am 22. April 1994 erlitt der Beschwerdeführer einen Kniescheibenbruch links; dafür bezog er keine (gesonderte) Versehrtenrente. Bei einem weiteren Dienstunfall am 4. Februar 1997 hatte er sich einen Kreuz- und Seitenbandriss am rechten Knie zugezogen, woraus er auf Grund eines am 1. Juli 1998 vor dem Landesgericht W. als Sozialgericht zu 16 Cgs 27/98m geschlossenen gerichtlichen Vergleiches von der BVA (jedenfalls vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Jänner 1999) eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente bezog.

(Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der BVA vom 3. August 1999 ab 1. Februar 1999 wegen des Arbeitsunfalls vom 31. Jänner 1966 und des Dienstunfalls vom 4. Februar 1997 eine Gesamtrente im Ausmaß von 30 v.H. der Vollrente bezieht.)

Am 10. November 1997 stellte der Beschwerdeführer (nachdem er nach seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. B nach einem halbjährigen Probezeitraum Mitte Oktober 1997 seine Flugtauglichkeit endgültig verloren hatte) einen Antrag auf Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979.

Im Ruhestandsversetzungsverfahren erstatteten im Rahmen der Dienstunfähigkeitsuntersuchung des Heeresfachambulatoriums (HFA) jeweils am 10. Dezember 1997 u.a. Dr. K. aus orthopädischer Sicht, Dr. J. aus neurologischer Sicht und Dr. B. aus psychiatrischer Sicht Fachgutachten.

In seinem zusammenfassenden Gutachten vom 23. Jänner 1998 kam der leitende Arzt des HFA Dr. F. zu folgender Diagnose:

"1) Fettleberhepatitis, Hyperlipidämie.

2) Chron. rez. Cervikalsyndrom bei Osteochondrose C V,

C VI, C VII. Varusgonarthrose beidseits.

3) Burn out Syndrom mit deutlich depressivem Muster."

In seinem Gutachten kam er zu folgender ärztlicher Beurteilung:

"Zusammenfassend handelt es sich beim Untersuchten um einen multifaktoriellen Leidenszustand. Im Vordergrund des Krankheitsbildes steht eine schwere Degeneration der Wirbelsäule verbunden mit einer deutlichen psychischen Überlagerung. Die Leistungsfähigkeit des Untersuchten ist dermaßen herabgesetzt, dass ihm keinerlei erwerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Std. Tag) zumutbar sind."

Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer seinem Antrag entsprechend mit Ablauf des 31. März 1998 gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid enthält keine Begründung.

In der Folge wurde das (mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene) Ruhegenussbemessungsverfahren von Amts wegen eingeleitet.

Der Sachverständige Dr. Z. führte in seinem ersten Gutachten vom 21. November 1998 aus wie folgt:

"Anhand der beiliegenden medizinischen Unterlagen:

Gutachten vom: 10.12.1997

Gutachter: Dr. K.

Gutachten vom: 10.12.1997

Gutachter: Dr. J.

Gutachten vom: 10.12.1997

Gutachter: Dr. B.

wird zur verbleibenden Restarbeitsfähigkeit Stellung genommen. Diagnosen: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

1. HWS-Syndrom

2.

Lumboischialgie

3.

Varusgonarthrose rechts

4.

Sekundärarthrosen beider Sprunggelenke

5.

Burn-Out Syndrom

Leistungskalkül:

Restarbeitsfähigkeit: Ja

Begründung:

Von Seiten des Bewegungsapparates liegen Leistungseinschränkungen durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, vor allem im Kniebereich vor.

Es sind nur mehr Arbeiten in wechselnder, vorwiegend sitzender Körperhaltung unter nur leichter körperlicher Belastung möglich. Überkopfarbeit, Hantieren mit weit nach vorne gestreckten Armen, häufiges Bücken und Arbeiten mit längerem Gehen und Stehen sowie in über längerer Zeit fixierter Körperhaltung und kniend, scheiden aus. Kälte und Nässe sind zu meiden. Reine Bildschirmarbeit und Tätigkeiten mit starker Lärmbelastung und unter vermehrtem Termin- und Leistungsdruck mit starker psychischer Belastung sind unzumutbar. Bildschirmunterstütztes Arbeiten mit Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Pausen zur Entspannung ist weiterhin möglich.

Die im psychiatrischen Gutachten beschriebenen Symptome sind eng mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und den belastenden persönlichen Begleitumständen verbunden. Eine therapeutische Krisenintervention scheint sinnvoll und erfolgversprechend. Eine Einschränkung des Leistungskalküls ergibt sich durch die psychische Symptomatik jedenfalls nicht so weit, wie dies im Gutachten Dr. F. behauptet wird. Dort werden auch keinerlei weitere, die Leistungsfähigkeit eventuell einschränkende Defizite nachvollziehbar dokumentiert.

Selbstverständlich bleibt die medizinisch festgestellte Unfähigkeit, im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterzuarbeiten, von dieser fiktiven Formulierung einer minimalen Restarbeitsfähigkeit unangetastet."

Am 24. Dezember 1998 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundespensionsamt dazu eine Stellungnahme ab. Er führte darin aus, er sei mit der Beurteilung seiner Restarbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Nach dem Verlust seiner Flugtauglichkeit vor ca. 1 1/4 Jahren und damit dem Verlust seines mehr als drei Jahrzehnte ausgeübten Berufes (Beginn der fliegerischen Ausbildung 1963) als Hubschrauberpilot, Hubschrauberfluglehrer und Fluglehrer für Hubschrauberinstrumentenflug habe er noch immer starke Probleme, dies psychisch zu verarbeiten. Sein Selbstwertgefühl sei durch diese Untauglichkeit stark vermindert. Er könne sich keine Tätigkeit vorstellen, die er auf Grund seiner physischen und psychischen Verfassung derzeit ausüben könnte. Der Verlust seiner Flugtauglichkeit sei als Folge mehrerer Dienstunfälle und deren Auswirkungen sowie als Folge seiner Wirbelsäulenprobleme zu sehen (wird näher dargestellt). Zur Beeinträchtigung seiner Wirbelsäule führt er aus wie folgt:

"Ständige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Hals-Wirbelsäulenbereich, Kopfschmerzen, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern und Oberarme, zeitweilige Unfähigkeit den rechten Arm zu heben, fast ständiges Kribbeln an den Handkanten, Gefühllosigkeit an den Handkanten, Einschlafen der Hände (vorwiegend der linken Hand), stark schmerzende, weiß-, steif- und kaltwerdende Finger an beiden Händen bis zu den Mittelgelenken. Ebenso ständig starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, mit Ausstrahlung in den Beckenbereich, Hüftgelenke und linken Oberschenkel bis zum Knie.

Zu meinen Wirbelsäulenschäden möchte ich noch anmerken:

Nach anerkannten, internationalen Fachstudien sind max. 2000 bis 2500 Flugstunden auf Bell-Hubschrauber mit 2-Blattrotor ohne Schädigung zu verkraften. Meine Flugzeit auf Bell-Hubschrauber mit 2-Blattrotor beträgt jedoch mehr als 6000 Flugstunden. Da Vibrationsschäden, hervorgerufen durch Hubschrauber, im Berufskrankheitenkatalog nicht aufgenommen sind, wurden diese Schäden auch nicht als Berufskrankheit anerkannt. Sie bestehen aber doch und beeinträchtigen meine Arbeitsfähigkeit und Lebensqualität sehr stark.

Aus all diesen Gründen kann eine Kürzung meiner Pension (Abschlagszahlung) wohl kaum in Betracht kommen. Ich bitte dies alles bei der Beurteilung meiner Restarbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen."

Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers führte dazu, dass im Ruhegenussbemessungsverfahren u.a. in der Folge auch Ermittlungen zur Frage angestellt wurden, ob seine Ruhestandsversetzung auf den (berenteten) Arbeits- und Dienstunfall zurückzuführen sei.

Dazu holte die Pensionsbehörde erster Instanz von der AUVA und der BVA Unterlagen aus den jeweiligen Rentenverfahren ein, aus denen folgende aus der Sicht des Beschwerdefalls von Bedeutung sind:

a) Unterlagen aus dem Rentenverfahren zum Arbeitsunfall vom 31.1.1966

Der Chefarzt der AUVA Dr. Mo. gab in diesem Rentenverfahren, das erst durch den (Verschlimmerungs)Antrag des Beschwerdeführers vom 16. März 1998 ausgelöst worden war, u.a. zum Zusammenhang zwischen diesem Arbeitsunfall und dem Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme ab:

"Die Bewegungseinschränkung der WS ist zum überwiegenden Teil auf altersbedingte, degenerative Erscheinung zurückzuführen und der gegenständliche Unfall (1966) kann nur zu einem geringen Teil angelastet werden."

Am 3. Februar 1999 erstattete der unfallchirurgische Sachverständige Dr. Ju. gegenüber dem Landesgericht W. neuerlich ein Gutachten zu den Folgen des Arbeitsunfalles vom 31. Jänner 1966. Darin führte er zusammenfassend aus wie folgt:

"Die klinische und röntgenologische Untersuchung des Beschwerdeführers ergab als Folge des Arbeitsunfalles vom 31. Jänner 1996 knöchern geheilten Unterschenkelbruch in Varusfehlstellung und Recurvationsfehlstellung ausgeheilt, deutliche sekundäre Arthrose im Bereich des Kniegelenkes li. und des oberen Sprunggelenkes, sowie im Bereich des Chopart'schen Gelenkes. Daraus resultiert deutliche Bewegungseinschränkung, Bewegungs- und Belastungsschmerz mit Schwellneigung, verminderte Gangleistung insbesondere verminderte Abrollfähigkeit im Bereich des li. Sprunggelenkes.

Auf Grund der erhobenen klinischen und röntgenologischen Befunde wird der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des Arbeitsunfalles vom 31.1.1966 ab 16. März 1998 mit 20 % bewertet für dauernd."

b) Unterlagen aus dem Rentenverfahren zum Dienstunfall vom 4. Februar 1997

Der unfallchirurgische Sachverständige Dr. St. führte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1997 in seinem Gutachten vom 9. September 1997 aus:

Kreuz- und Seitenbandriss rechtes Knie, "4.2.97, Sturz beim

Skifahren, Knieverletzung rechts, ... Subjektive Beschwerden: seit

ca. 15 Jahren Beschwerden in der Wirbelsäule, zunehmende Intensität. Anfallsweises Weißwerden der Finger beidseits, Beschwerden rechtes Knie, erträgliche aber dauernde Schmerzen, fallweise Auslassphänomene, stechender Schmerz bei plötzlichen Drehbewegungen ...".

Kurz zusammenzufassen sei der Befund wie folgt:

"rechtes Knie: Kreuz- und Seitenbandlockerung mit Auslassphänomen, muskulär kompensiert, Abnützungserscheinung rechtes Kniegelenk, leichte Beugeeinschränkung, Varizen mit Schwellneigung und deutlichen trophischen Hautstörungen.

Wirbelsäule: Degenerationsbeschwerden, die als Folge der langdauernden Behandlung des linken Unterschenkels 1966 mit funktionellem Beckenschiefstand und Beinschwäche links in Zusammenhang stehen, Kausalität ist vorhanden.

Die Wirbelsäulenbeschwerden als Folge der heute zu begutachtenden Verletzung des rechten Kniegelenkes v. 4.2.97

sind als nicht unfallkausal anzusehen. ...

Nebenbefunde:

1966 Unterschenkelbruch links, 3 Monate Gips, konservative Behandlung im Heeresspital Stammersdorf , dann UKH Linz, wegen Pseudarthrose Wadenbeinosteotomie nach einem Jahr, nach 14 Monaten wieder Dienstbeginn, er war die ganze Zeit flugtauglich, wurde damals als noch Zeitsoldat berentet, Rentenhöhe nicht bekannt, etwa 12 % (?) (lt. eigenen Angaben), die Beinverletzung links beeinträchtigt die Lebensqualität seither, das linke Bein schmerzt in der Früh, benötigt längere Zeit bis er es gut bewegen kann.

1994 Kniescheibenbruch links ..."

In dem die Berentung des Unfalles vom 4. Februar 1997 betreffenden Verfahren vor dem Landesgericht W. als Sozialgericht gab der unfallchirurgische Sachverständige Dr. Ju. am 18. April 1998 ein Gutachten ab, in dem er zusammenfassend ausführte:

"Die klinische und röntgenologische Untersuchung des Beschwerdeführers ergab als Folge des Arbeitsunfalles vom 4.2.1997 Zustand nach vorderem Kreuzband- und medialem Seitenbandriss, welcher nicht operativ versorgt wurde (es wurde ihm bei der Erstuntersuchung die Operation empfohlen, bei den zwei weiteren Krankenhaus- und Arztkonsultationen wurde die Operation in Frage gestellt). Als Folge dieser Verletzung besteht derzeit eine relativ deutliche Muskelverschmächtigung im Bereich des Oberschenkels und des Unterschenkels und eine deutliche anteromediale Instabilität des re. Kniegelenkes mit typischen Givingway-Symptomen. Auf Grund dieser Auslassphänomene des Kniegelenkes immer wieder Sturzgefahr.

Unabhängig von diesem Unfall bestehen massive Veränderungen im Bereich des li. Unterschenkels, Kniegelenkes und Sprunggelenkes als Folge der Unfälle vom Jahre 1966 und 1992 (richtig: 1994).

Auf Grund der erhobenen klinischen und röntgenologischen Befunde wird der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als Folge des Arbeitsunfalles vom 4.2.1997 ab 9.4.1997 mit 20 % bewertet.

Diese Einschätzung besteht auch derzeit und über den Zeitpunkt 31.1.1998 hinaus.

Eine wesentliche Besserung der vorhandenen Instabilität des re. Kniegelenkes mit anschließendem Muskeltraining wäre nur durch eine Kreuzbandplastik zu erwarten."

Am 14. September 1999 erstattete der Sachverständige Dr. Z. ein weiteres Gutachten, in dem er zunächst den Inhalt seines bereits angeführten Gutachtens vom 21. November 1998 wiederholte. Danach führte er zur Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie zu den weiteren Sachverständigengutachten aus wie folgt:

"Es wird angeführt, dass der Beschwerdeführer mehr als 6000 Flugstunden in einem Hubschrauber mit 2-Blattrotor absolviert hat. Die dabei auftretenden Belastungen durch Vibration sind dem gefertigten Sachverständigen bekannt. Bei der Beurteilung einer Restarbeitsfähigkeit ist die Tatsache, dass ein nachgewiesenes Leistungsdefizit als Folge einer Berufskrankheit entstanden ist, nicht entscheidend. Die gemachten Beschwerdeangaben hinsichtlich der Wirbelsäule sind nachvollziehbar und korrelieren mit den erstellten Diagnosen. Unter Berücksichtigung sämtlicher medizinisch verwertbarer Unterlagen sind die im Leistungskalkül zugemuteten leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder Körperhaltung jedenfalls weiterhin durchführbar.

Ergebnisdokumentation:

Nach einem Arbeitsunfall vom 31.01.96 (richtig: 1966) findet sich ein knöchern geheilter Unterschenkelbruch in Varusfehlstellung und Rekurvationsfehlstellung, sowie eine deutliche sekundäre Arthrose im linken Kniegelenk und im oberen Sprunggelenk, sowie im Bereich des Chopard'schen Gelenkes. Daraus resultiert eine deutliche Bewegungseinschränkung, ein Bewegungs- und Belastungsschmerz mit Schwellneigung, eine verminderte Gangleistung - insbesondere eine verminderte Abrollfähigkeit im Bereich des linken Sprunggelenkes. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des Arbeitsunfalles vom 31.01.96 (richtig: 1966) wird ab 16.03.98 mit 20 % dauernd bewertet. Die nachgereichten Unterlagen sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung des am 21.11.98 erstellten Leistungskalküls herbeizuführen."

Mit Bescheid vom 18. April 2000 wurde der Ruhegenuss des Beschwerdeführers mit monatlich brutto S 21.159,50 und seine Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage mit monatlich brutto S 1.901,60 bemessen, wobei die Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 PG zur Anwendung gebracht wurden.

Nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage vertrat das Bundespensionsamt die Ansicht, im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung habe folgendes Krankheitsbild vorgelegen:

"1) Fettleberhepatitis, Hyperlipidämie;

2) Chron. rez. Cervikalsyndrom bei Osteochondrose CV, CVI, CVII; Varusgonarthrose beidseits;

3) Burn out Syndrom mit deutlich depressivem Muster."

Zusammenfassend handle es sich beim Beschwerdeführer "um einen multifaktoriellen Leidenszustand", im Vordergrund des Krankheitsbildes stehe eine schwere Degeneration der Wirbelsäule verbunden mit einer deutlichen psychischen Überlagerung. Sowohl der Arbeits- als auch der Dienstunfall vom 31. Jänner 1966 bzw. vom 4. Februar 1997 seien daher nicht kausal für die Ruhestandsversetzung gewesen, sodass § 4 Abs. 4 Z 2 PG nicht erfüllt sei. Ebenso habe das (inhaltlich näher dargestellte) Ermittlungsverfahren eine im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung aufrechte Restarbeitsfähigkeit ergeben, sodass auch dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 4 Abs. 4 Z 3 und Abs. 7 PG nicht vorliege. U.a. wies es darauf hin, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 1998 Dr. Z. zur Äußerung vorgelegt worden sei. Dr. Z. komme nach Überprüfung zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerden hinsichtlich der Wirbelsäule nachvollziehbar und bereits im erstellten Leistungskalkül vom 21. November 1998 berücksichtigt worden seien. Die auftretenden Belastungen im Rahmen der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Vibrationen in einem Hubschrauber mit 2-Blatt-Rotor) seien aus medizinischer Sicht berücksichtigt worden. Auch unter Bedachtname auf die nachgereichten Unterlagen seien ihm jedenfalls noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar.

In seiner Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer primär die Auffassung des Bundespensionsamts, dass die beiden berenteten Unfälle (Arbeitsunfall vom 31. Jänner 1966 und Dienstunfall vom 4. Februar 1997) nicht kausal für seine Ruhestandsversetzung gewesen seien. Insbesondere seien die von Dr. Ju. dargestellten Fehlstellungen bzw. Unfallfolgen nicht berücksichtigt worden. Die ausschließliche Stützung auf das Gutachten des HFA vom 23. Jänner 1998 könne dafür nicht ausschlaggebend sein; vielmehr sei eine (eigenständige) Prüfung dieser Frage erforderlich. Im Übrigen werde eine ausschließliche Kausalität eines (berenteten) Dienstunfalls für die Ruhestandsversetzung nicht gefordert. Aus dem Sachverständigen-Gutachten (gemeint Dris. Ju. vom 3. Februar 1999) ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht seine Tätigkeit als Hubschraubereinsatzpilot nicht mehr ausüben könne. Die orthopädischen Leidenszustände seien fast ausschließlich Unfallfolgen (Arbeitsunfall vom 31. Jänner 1966; Dienstunfall vom 4. Februar 1997). Er beantrage daher die Einholung eines Gutachtens eines Orthopäden zum Beweis dafür, dass er auf Grund der genannten Unfallfolgen, für die ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zwei Versehrtenrenten im Ausmaß von (insgesamt) 40 v.H. zuerkannt gewesen seien, dienstunfähig gewesen sei. Eine Kürzung seines Ruhegenusses sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil nicht nur die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 2, sondern "auch die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 Ziff 3 PG vorliegen".

Mangels rechtzeitiger Erledigung erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2001 die zur hg. Zl. 2001/12/0129 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das Verfahren hierüber wurde mit Beschluss vom 21. November 2001 wegen Nachholung des nunmehr angefochtenen Bescheides eingestellt.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung ein. Dieses legte eine Stellungnahme Dris. F. vom HFA vom 6. September 2001 vor, wonach die "wirkenden Bedingungen" für die Ruhestandsversetzung (wie im Gutachten vom 23. Jänner 1998 dokumentiert) schwerste Abnützungserscheinungen im Bereich der HWS und eine deutliche Überlagerung im Sinn eines burn-out-Syndroms mit deutlich depressivem Muster gewesen seien. In seinem Begleitschreiben vom 27. September 2001 teilte der Bundesminister für Landesverteidigung unter Anführung dieser Stellungnahme mit, dass die Folgen des Arbeitsunfalls bzw. der beiden Dienstunfälle "nicht direkt als wirkende Bedingungen" für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers angeführt worden seien. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass es bei Piloten auf Grund jahrelanger Verwendung im Flugbetrieb vermehrt zu Wirbelsäulenschäden und psychischen Überlastungen kommen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2000 nicht Folge.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Februar 1998 auf seinen Antrag vom 10. November 1997 unter Zugrundelegung des Gutachtens des Heeresfachambulatoriums W. vom 23. Jänner 1998 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. März 1998 in den Ruhestand versetzt worden. Die Militärflugtauglichkeit sei nicht mehr gegeben, selbst ein Ein- und Aussteigen aus dem als Fluglehrer verwendeten Hubschrauber sei aus orthopädischer Sicht nicht mehr möglich gewesen. Da die Ruhestandsversetzung 58 Monate vor dem Ablauf des Monats wirksam geworden sei, in dem der Beschwerdeführer sein 60. Lebensjahr vollendet habe, sei eine Kürzung gemäß § 4 Abs. 3 PG vorzunehmen gewesen. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach § 4 Abs. 4 Z 2 oder Z 3 PG lägen nicht vor.

§ 4 Abs. 4 Z 2 PG (Rückführbarkeit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit und Gebührlichkeit einer Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus diesem Grund) erfordere, dass die Dienstunfähigkeit durch dieses Ereignis (hier Dienstunfall) verursacht worden sei. Die Wertigkeit der verursachenden Bedingung, die zur Annahme des erforderlichen Kausalzusammenhanges führe, sei in Verbindung mit der zweiten Tatbestandsvoraussetzung zu sehen. Da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für sich allein nicht ausreiche, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 leg. cit. auszuschalten, müsse dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Der geforderte Kausalitätszusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und berentetem Dienstunfall sei somit nur dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht komme.

Auf Basis der (inhaltlich dargestellten) Gutachten des Sachverständigen Dr. Ju. sei dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1999 mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 3. August 1999 auf Grund der Unfallfolgen nach dem Arbeitsunfall vom 31. Jänner 1966 sowie dem Dienstunfall vom 4. Februar 1997 eine Gesamtrente im Ausmaß von 30 v.H. der Vollrente gewährt worden. Darin würden als Folgen beider Unfälle eine Verkürzung des linken Beines von 1,5 cm, eine deutliche Bewegungseinschränkung und Schwellneigung des linken Sprunggelenkes, eine verminderte Gangleistung, eine Arthrose des linken Kniegelenkes, des oberen Sprunggelenkes und des Chopard'schen Gelenkes links, eine Bewegungseinschränkung mit minimaler Instabilität des rechten Kniegelenkes sowie glaubhafte subjektive Beschwerden angeführt. Außerdem werde darin festgehalten, dass nach einem am 22. April 1994 erlittenen Dienstunfall eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben sei.

Zuständig für die Ruhestandsversetzung sei die oberste (Aktiv-)Dienstbehörde, also das Bundesministerium für Landesverteidigung gewesen. Dieses habe auf Grund von Befunden der neurologischen, der internistischen, der psychiatrischen und der orthopädischen Abteilung des Heeresfachambulatoriums, aber auch eines Facharztes für Orthopädie und eines für Radiologie "in seinem Gutachten vom 23. Jänner 1998" festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1. an Fettleberhepatitis, Hyperlipidämie, 2. an einem chron. rez. Cervicalsyndrom bei Osteochondrose CV, CVI, CVII, an Varusgonarthrose beidseits und 3. an einem "burn out-Syndrom" mit deutlich depressivem Muster gelitten habe. Es sei festgehalten worden, dass es sich beim Beschwerdeführer "um einen multifaktoriellen Leidenszustand" handle. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stünden eine schwere Degeneration der Wirbelsäule verbunden mit einer deutlichen psychischen Überlagerung. Die Leistungsfähigkeit wäre dermaßen herabgesetzt, dass keinerlei erwerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit zumutbar seien.

Auf Grund des Ergebnisses "dieses Gutachtens" sei das Bundesministerium für Landesverteidigung zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer als dauernd dienstunfähig in den Ruhestand zu versetzen sei. Da das Bundesministerium für Landesverteidigung zu entscheiden gehabt habe, ob der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig sei, komme dieser Behörde auch die Kompetenz zu, zu beurteilen, welche Leiden wesentliche Bedingungen dafür gewesen seien, die dauernde Dienstunfähigkeit zu bejahen. Da den Pensionsbehörden im Ruhestandsversetzungsverfahren keine Kompetenz zukomme, seien sie nicht berechtigt, anlässlich der Ruhegenussbemessung ein eigenes Ermittlungsverfahren darüber abzuführen, ob etwaige Folgen von Dienstunfällen wirkende Bedingungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit gewesen seien. Um Auskunft befragt habe das zur Entscheidung zuständige Bundesministerium für Landesverteidigung festgehalten, dass die wirkenden Bedingungen, die zur Ruhestandsversetzung geführt hätten, die schweren Abnützungen im Bereich der Halswirbelsäule und eine deutliche psychische Überlagerung im Sinn eines Burn out Syndroms mit deutlich depressivem Muster gewesen wären. Die Folgen des am 31. Jänner 1966 erlittenen Arbeitsunfalles bzw. die der Dienstunfälle vom 22. April 1994 und vom 4. Februar 1997 seien darin nicht als direkt wirkende Bedingungen für die Ruhestandsversetzung angeführt worden. Daraus und aus dem (eingangs näher dargestellten) medizinischen Sachverständigengutachten (des Dr. Ju.) gehe eindeutig hervor, dass die Folgen des Arbeitsunfalles bzw. der Dienstunfälle nicht wirkende Bedingungen für die zur Ruhestandsversetzung führende Dienstunfähigkeit gewesen seien. Ein Entfall der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage bzw. der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage nach § 4 Abs. 4 Z 2 PG komme somit nicht in Betracht.

Zur Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit habe der vom Bundespensionsamt beigezogene leitende Arzt Dr. Z. auf Grundlage des im Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholten Gutachtens des Leiters des Heeresfachambulatoriums Dr. F. ein Gutachten erstattet, aus dem sich ergebe, dass dem Beschwerdeführer weiterhin Arbeiten in wechselnder, vorwiegend sitzender Körperhaltung unter leichter körperlicher Belastung zumutbar seien. Die dazu abgegebene Stellungnahme habe Dr. Z. eingehend geprüft. Danach sei er zum Ergebnis gelangt, dass jedenfalls noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung möglich wären. Auch dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 4 Abs. 4 Z 3 PG sei demnach zu verneinen, sodass insgesamt keine Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhebezug in gesetzlicher Höhe gemäß den Bestimmungen des PG durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere seines § 4 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 7) idF vor Inkrafttreten des Pensionsreformgesetzes 2000 sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG), BGBl. Nr. 340, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

§ 4 Abs. 4 leg. cit., dessen Z 1 und Z 2 gleichfalls durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügt wurden, regelt die Fälle, in denen eine Kürzung nach Abs. 3 nicht stattfindet. Z 2 (in der Fassung der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, die diesbezüglich am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist) und Z 3 (eingefügt durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, idF der Druckfehlerberichtigung, BGBl. I Nr. 35/1998, in Kraft getreten am 1. Jänner 1998) lauten:

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

1.

.....

2.

wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder

              3.              wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist."

Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt nach Abs. 7 der genannten Bestimmung ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im Folgenden kurz "Aktivzulage" genannt - gehabt hat, gebührt nach § 12 Abs. 1 PG eine Zulage zum Ruhegenuss (Ruhegenusszulage). 80 v.H. der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat, bilden nach Abs. 2 die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage.

Diesem § 12 Abs. 2 PG wurde durch Art. 4 Z 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, folgender Satz angefügt:

"§ 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage mit den Maßgaben anzuwenden, dass

              1.              die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und

              2.              die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage 57,5 % der Aktivzulage nicht unterschreiten darf."

§ 62j Abs. 2 PG, eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, lautet auszugsweise:

"(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, ... in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ..."

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, den Kausalzusammenhang zwischen den (berenteten) Dienstunfällen und der Dienstunfähigkeit (§ 4 Abs. 4 Z. 2 PG) selbst - also ohne Annahme einer bindenden Wirkung von Äußerungen des Bundesministers für Landesverteidigung -

sowie (hilfsweise) die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit (§ 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG) zu prüfen sowie die dazu vorliegenden bzw. allenfalls noch ergänzend einzuholenden Gutachten - nach Einräumung ausreichenden rechtlichen Gehörs - entsprechend zu würdigen.

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis (zum Teil) im Recht.

Was das Vorbringen zu § 4 Abs. 4 Z. 2 PG betrifft, ist vorauszuschicken, dass für den Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit, wie die belangte Behörde zutreffend dargestellt hat, nur eine wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung zur Verwirklichung der ersten Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung in Betracht kommt. Da die bloße Gebührlichkeit einer Versehrtenrente für den Dienstunfall nach einer unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift nach dem klaren Gesetzeswortlaut (der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des § 4 Abs. 4 Z. 2 leg. cit.) für sich allein nicht ausreicht, die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 PG auszuschalten, muss dem Kausalitätszusammenhang nach der ersten Voraussetzung (will man nicht dem Gesetzgeber eine überflüssige Anordnung unterstellen) nämlich eine eigenständige, darüber hinausgehende Bedeutung zukommen. Im Einzelnen wird hiezu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0132, verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis vom 29. September 1999 ausgesprochen, dass der Kausalzusammenhang zwischen den von Beamten erlittenen Dienstunfällen und seiner Dienstfähigkeit im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 nach den für die Ruhestandsversetzung maßgebenden Bestimmungen im Ruhestandsversetzungsverfahren von der Aktiv-Dienstbehörde nicht zu prüfen ist, weil es in diesem Verfahren nur auf die Dienstunfähigkeit, nicht aber auf deren Ursachen ankommt. Dies bedeutet - in Weiterführung dieser Rechtsauffassung -, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde der Kausalitätszusammenhang nach der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG von ihr selbständig im Ruhegenussbemessungsverfahren zu prüfen ist.

Die im angefochtenen Bescheid vertretene gegenteilige Auffassung (keine Berechtigung der Pensionsbehörde zur Prüfung dieser Frage im Ermittlungsverfahren bezüglich der Ruhegenussbemessung und Berufung auf den Schriftverkehr mit dem Bundesminister für Landesverteidigung = Aktivdienstbehörde, die auch die Ruhestandsversetzung auf Antrag des Beschwerdeführers verfügte) ist daher nicht rechtmäßig. Zwar hat sich die belangte Behörde nicht bloß auf diesen Schriftverkehr, sondern auch auf eine Gegenüberstellung der in den beiden ASG-Rentenverfahren erstatteten Gutachten (im Rentenverfahren zum Arbeitsunfall vom 31. Jänner 1966 und zum Dienstunfall vom 4. Februar 1997) zu den im Gutachten Dris. F. vom HFA vom 23. Jänner 1998 aufgezeigten Gesundheitsdefiziten - davon, dass dieses Gutachten dem (offenkundig) nach § 58 Abs. 2 AVG begründungslos gebliebenen Ruhestandsversetzungsbescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Februar 1998 zu Grunde lag, durfte die belangte Behörde ausgehen - berufen. Allerdings hat sie dazu selbst keine weiteren Ermittlungen angestellt, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich auf die im Verfahren von dem BPA eingeholten Gutachten stützt. Dr. Z. hat sich aber ausschließlich in seinem Ergänzungsgutachten vom 14. September 1999 mit dem Arbeitsunfall vom 31. Jänner "1996" (richtig: 1966) beschäftigt und (ohne nähere Begründung) zu den "nachgereichten Unterlagen" (dazu gehörten nach der Aktenlage auch solche zum Dienstunfall vom 4. Februar 1997) die Feststellung getroffen, diese seien insgesamt nicht geeignet, "eine Änderung des Leistungskalküls" (des Erstgutachtens vom 21. November 1998) herbeizuführen. Damit hat sich aber der Sachverständige aus medizinischer Sicht ausschließlich mit einer Frage auseinander gesetzt, die einen Beitrag zur Lösung der Rechtsfrage, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG vorliegt, liefern könnte, nicht aber einen solchen zur Kausalitätsfrage im Sinn der ersten Tatbestandsvoraussetzung nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die im Regelfall - dies trifft jedenfalls im Beschwerdefall zu - nur unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen von der Behörde gelöst werden kann. Eine solche Befassung ist im Beschwerdefall nicht erfolgt; die diesbezüglichen Aussagen im angefochtenen Bescheid entbehren damit einer sachverständigen Grundlage, wobei in Verbindung mit der oben dargestellten unzutreffenden Rechtsauffassung der belangten Behörde von einem sekundären Verfahrensmangel auszugehen ist.

Dazu kommt, dass die erste Voraussetzung des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG bereits dann erfüllt ist, wenn eine mittelbare Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gegeben ist. Es genügt daher (in Bezug auf den Beschwerdefall), wenn etwa die Erschöpfungsdepression oder sein Wirbelsäulenleiden durch die bei einem seiner (berenteten) Arbeits/Dienstunfälle erlittenen Verletzungen wirkend, aber dennoch bloß mittelbar verursacht wurde. Als Folgen eines Dienstunfalles müssen nämlich auch dessen mittelbare Auswirkungen angesehen werden. Solche mittelbare Auswirkungen liegen jedenfalls dann vor, wenn die primären Folgen des Dienstunfalles (etwa eine Beeinträchtigung des Gehvermögens) die unmittelbare Ursache einer anderen Gesundheitsschädigung (etwa der vermehrten Abnützung der Wirbelsäule bzw. der Erschöpfungsdepression) oder einer relevanten Verschlechterung eines ansonst akausalen Leidens sind. Das hat der Beschwerdeführer auch insoweit in seiner Berufung geltend gemacht, als er darin vorgebracht hat, dass seine orthopädischen Leidenszustände (darunter fällt auch sein Wirbelsäulenleiden) fast ausschließlich Folgen seines Arbeitsunfalls vom 31. Jänner 1966 und seines Dienstunfalls vom 4. Februar 1997 seien und dazu einen Beweisantrag gestellt hat. Auch dazu sind im Beschwerdefall nähere Ermittlungen unterblieben.

Im Übrigen sind auch die in den beiden Rentenverfahren zu der hier maßgebenden Kausalitätsfrage nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG vorgelagerten Fragen, inwieweit festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers als Folgen des Arbeitsunfalls bzw. Dienstunfalls anzusehen sind, widersprechend beantwortet worden. So hat z.B. Dr. St. in seinem Gutachten vom 9. September 1997 die Degenerationsbeschwerden an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers als Folgen des Unfalles aus 1966 dargestellt und dessen Kausalität ausdrücklich bejaht. Dr. Mo. hat in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 1998 hingegen ausgeführt, die Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule sei "zum überwiegenden Teil auf eine altersbedingte, degenerative Erscheinung zurückzuführen" und könne dem "gegenständlichen Unfall (1966)" nur "zu einem geringen Teil" angelastet werden. Sollten im weiteren Verfahren die Widersprüche zwischen den einzelnen Gutachten nicht aufgeklärt werden können, wird zu der von der Behörde dann einzuhaltenden Vorgangsweise gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführliche Begründung im hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0076, mwN der Vorjudikatur, verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, eine Kürzung sei auch nach § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG ausgeschlossen, ist er darauf hinzuweisen, dass dazu im Verfahren vor dem BPA ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, das auch in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheid seinen Niederschlag gefunden hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung bloß (in einem Satz) allgemein (und ohne substantiiertes Vorbringen) behauptet, dass auch die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG vorlägen. Er macht in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde geltend, ihm sei die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Z. vom 14. September 1999 vorenthalten worden, weshalb eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Zwar trifft es zu, dass ihm dazu vom BPA im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör gewährt wurde; die Behörde erster Instanz hat aber in der Begründung ihres Bescheides auf die neuerliche Befassung Dris. Z. (mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 1998) hingewiesen und die wesentlichen Ergebnisse der ergänzenden Äußerung, warum trotz der vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegten Unterlagen am bereits erstellten Leistungskalkül vom 21. November 1998 festzuhalten sei, dargelegt. Unter diesen im Beschwerdefall gegebenen Voraussetzungen ist der (im Verfahren vor der Behörde erster Instanz gegeben gewesene) Mangel hinreichenden Parteiengehörs durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen (was hier unterblieben ist), geheilt (siehe dazu die in E 36 zu § 66 AVG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band 1, 2. Auflage (1998), wiedergegebene Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war - aus den oben dargestellten Gründen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Umrechnung des für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 31. März 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001120235.X00

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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