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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §14 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler und als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 4. Oktober 2001, Zl. 15 1311/276-II/15/01, betreffend die Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1943 geborene Beschwerdeführer, zuletzt Vizeleutnant beim Österreichischen Bundesheer (letzte Verwendung im Aktivstand: Hubschrauberpilot), steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 1998 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er hat am 31. Jänner 1966 (vor seiner Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund) bei einem Arbeitsunfall einen Unterschenkeltrümmerbruch links erlitten, weshalb ihm zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung von der AUVA (ab 16. März 1998) eine Rente (jedenfalls zunächst unstrittig im Ausmaß von 20 % der Vollrente) gebührte. Bei einem Dienstunfall am 22. April 1994 erlitt der Beschwerdeführer einen Kniescheibenbruch links; dafür bezog er keine (gesonderte) Versehrtenrente. Bei einem weiteren Dienstunfall am 4. Februar 1997 hatte er sich einen Kreuz- und Seitenbandriss am rechten Knie zugezogen, woraus er auf Grund eines am 1. Juli 1998 vor dem Landesgericht W. als Sozialgericht zu 16 Cgs 27/98m geschlossenen gerichtlichen Vergleiches von der BVA (jedenfalls vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Jänner 1999) eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente bezog.
(Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der BVA vom 3. August 1999 ab 1. Februar 1999 wegen des Arbeitsunfalls vom 31. Jänner 1966 und des Dienstunfalls vom 4. Februar 1997 eine Gesamtrente im Ausmaß von 30 v.H. der Vollrente bezieht.)
Am 10. November 1997 stellte der Beschwerdeführer (nachdem er nach seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. B nach einem halbjährigen Probezeitraum Mitte Oktober 1997 seine Flugtauglichkeit endgültig verloren hatte) einen Antrag auf Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979.Am 10. November 1997 stellte der Beschwerdeführer (nachdem er nach seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. B nach einem halbjährigen Probezeitraum Mitte Oktober 1997 seine Flugtauglichkeit endgültig verloren hatte) einen Antrag auf Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979.
Im Ruhestandsversetzungsverfahren erstatteten im Rahmen der Dienstunfähigkeitsuntersuchung des Heeresfachambulatoriums (HFA) jeweils am 10. Dezember 1997 u.a. Dr. K. aus orthopädischer Sicht, Dr. J. aus neurologischer Sicht und Dr. B. aus psychiatrischer Sicht Fachgutachten.
In seinem zusammenfassenden Gutachten vom 23. Jänner 1998 kam der leitende Arzt des HFA Dr. F. zu folgender Diagnose:
"1) Fettleberhepatitis, Hyperlipidämie.
2) Chron. rez. Cervikalsyndrom bei Osteochondrose C V, 2) Chron. rez. Cervikalsyndrom bei Osteochondrose C römisch fünf,
C VI, C VII. Varusgonarthrose beidseits.C römisch sechs, C römisch sieben. Varusgonarthrose beidseits.
3) Burn out Syndrom mit deutlich depressivem Muster."
In seinem Gutachten kam er zu folgender ärztlicher Beurteilung:
"Zusammenfassend handelt es sich beim Untersuchten um einen multifaktoriellen Leidenszustand. Im Vordergrund des Krankheitsbildes steht eine schwere Degeneration der Wirbelsäule verbunden mit einer deutlichen psychischen Überlagerung. Die Leistungsfähigkeit des Untersuchten ist dermaßen herabgesetzt, dass ihm keinerlei erwerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8-Std. Tag) zumutbar sind."
Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer seinem Antrag entsprechend mit Ablauf des 31. März 1998 gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid enthält keine Begründung.Mit Bescheid vom 16. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführer seinem Antrag entsprechend mit Ablauf des 31. März 1998 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid enthält keine Begründung.
In der Folge wurde das (mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene) Ruhegenussbemessungsverfahren von Amts wegen eingeleitet.
Der Sachverständige Dr. Z. führte in seinem ersten Gutachten vom 21. November 1998 aus wie folgt:
"Anhand der beiliegenden medizinischen Unterlagen:
Gutachten vom: 10.12.1997
Gutachter: Dr. K.
Gutachten vom: 10.12.1997
Gutachter: Dr. J.
Gutachten vom: 10.12.1997
Gutachter: Dr. B.
wird zur verbleibenden Restarbeitsfähigkeit Stellung genommen. Diagnosen: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
1. HWS-Syndrom
Von Seiten des Bewegungsapparates liegen Leistungseinschränkungen durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, vor allem im Kniebereich vor.
Es sind nur mehr Arbeiten in wechselnder, vorwiegend sitzender Körperhaltung unter nur leichter körperlicher Belastung möglich. Überkopfarbeit, Hantieren mit weit nach vorne gestreckten Armen, häufiges Bücken und Arbeiten mit längerem Gehen und Stehen sowie in über längerer Zeit fixierter Körperhaltung und kniend, scheiden aus. Kälte und Nässe sind zu meiden. Reine Bildschirmarbeit und Tätigkeiten mit starker Lärmbelastung und unter vermehrtem Termin- und Leistungsdruck mit starker psychischer Belastung sind unzumutbar. Bildschirmunterstütztes Arbeiten mit Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Pausen zur Entspannung ist weiterhin möglich.
Die im psychiatrischen Gutachten beschriebenen Symptome sind eng mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und den belastenden persönlichen Begleitumständen verbunden. Eine therapeutische Krisenintervention scheint sinnvoll und erfolgversprechend. Eine Einschränkung des Leistungskalküls ergibt sich durch die psychische Symptomatik jedenfalls nicht so weit, wie dies im Gutachten Dr. F. behauptet wird. Dort werden auch keinerlei weitere, die Leistungsfähigkeit eventuell einschränkende Defizite nachvollziehbar dokumentiert.
Selbstverständlich bleibt die medizinisch festgestellte Unfähigkeit, im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit weiterzuarbeiten, von dieser fiktiven Formulierung einer minimalen Restarbeitsfähigkeit unangetastet."
Am 24. Dezember 1998 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundespensionsamt dazu eine Stellungnahme ab. Er führte darin aus, er sei mit der Beurteilung seiner Restarbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Nach dem Verlust seiner Flugtauglichkeit vor ca. 1 1/4 Jahren und damit dem Verlust seines mehr als drei Jahrzehnte ausgeübten Berufes (Beginn der fliegerischen Ausbildung 1963) als Hubschrauberpilot, Hubschrauberfluglehrer und Fluglehrer für Hubschrauberinstrumentenflug habe er noch immer starke Probleme, dies psychisch zu verarbeiten. Sein Selbstwertgefühl sei durch diese Untauglichkeit stark vermindert. Er könne sich keine Tätigkeit vorstellen, die er auf Grund seiner physischen und psychischen Verfassung derzeit ausüben könnte. Der Verlust seiner Flugtauglichkeit sei als Folge mehrerer Dienstunfälle und deren Auswirkungen sowie als Folge seiner Wirbelsäulenprobleme zu sehen (wird näher dargestellt). Zur Beeinträchtigung seiner Wirbelsäule führt er aus wie folgt:
"Ständige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Hals-Wirbelsäulenbereich, Kopfschmerzen, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern und Oberarme, zeitweilige Unfähigkeit den rechten Arm zu heben, fast ständiges Kribbeln an den Handkanten, Gefühllosigkeit an den Handkanten, Einschlafen der Hände (vorwiegend der linken Hand), stark schmerzende, weiß-, steif- und kaltwerdende Finger an beiden Händen bis zu den Mittelgelenken. Ebenso ständig starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, mit Ausstrahlung in den Beckenbereich, Hüftgelenke und linken Oberschenkel bis zum Knie.
Zu meinen Wirbelsäulenschäden möchte ich noch anmerken:
Nach anerkannten, internationalen Fachstudien sind max. 2000 bis 2500 Flugstunden auf Bell-Hubschrauber mit 2-Blattrotor ohne Schädigung zu verkraften. Meine Flugzeit auf Bell-Hubschrauber mit 2-Blattrotor beträgt jedoch mehr als 6000 Flugstunden. Da Vibrationsschäden, hervorgerufen durch Hubschrauber, im Berufskrankheitenkatalog nicht aufgenommen sind, wurden diese Schäden auch nicht als Berufskrankheit anerkannt. Sie bestehen aber doch und beeinträchtigen meine Arbeitsfähigkeit und Lebensqualität sehr stark.
Aus all diesen Gründen kann eine Kürzung meiner Pension (Abschlagszahlung) wohl kaum in Betracht kommen. Ich bitte dies alles bei der Beurteilung meiner Restarbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen."
Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers führte dazu, dass im Ruhegenussbemessungsverfahren u.a. in der Folge auch Ermittlungen zur Frage angestellt wurden, ob seine Ruhestandsversetzung auf den (berenteten) Arbeits- und Dienstunfall zurückzuführen sei.
Dazu holte die Pensionsbehörde erster Instanz von der AUVA und der BVA Unterlagen aus den jeweiligen Rentenverfahren ein, aus denen folgende aus der Sicht des Beschwerdefalls von Bedeutung sind:
a) Unterlagen aus dem Rentenverfahren zum Arbeitsunfall vom 31.1.1966
Der Chefarzt der AUVA Dr. Mo. gab in diesem Rentenverfahren, das erst durch den (Verschlimmerungs)Antrag des Beschwerdeführers vom 16. März 1998 ausgelöst worden war, u.a. zum Zusammenhang zwischen diesem Arbeitsunfall und dem Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme ab:
"Die Bewegungseinschränkung der WS ist zum überwiegenden Teil auf altersbedingte, degenerative Erscheinung zurückzuführen und der gegenständliche Unfall (1966) kann nur zu einem geringen Teil angelastet werden."
Am 3. Februar 1999 erstattete der unfallchirurgische Sachverständige Dr. Ju. gegenüber dem Landesgericht W. neuerlich ein Gutachten zu den Folgen des Arbeitsunfalles vom 31. Jänner 1966. Darin führte er zusammenfassend aus wie folgt:
"Die klinische und röntgenologische Untersuchung des Beschwerdeführers ergab als Folge des Arbeitsunfalles vom 31. Jänner 1996 knöchern geheilten Unterschenkelbruch in Varusfehlstellung und Recurvationsfehlstellung ausgeheilt, deutliche sekundäre Arthrose im Bereich des Kniegelenkes li. und des oberen Sprunggelenkes, sowie im Bereich des Chopart'schen Gelenkes. Daraus resultiert deutliche Bewegungseinschränkung, Bewegungs- und Belastungsschmerz mit Schwellneigung, verminderte Gangleistung insbesondere verminderte Abrollfähigkeit im Bereich des li. Sprunggelenkes.
Auf Grund der erhobenen klinischen und röntgenologischen Befunde wird der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des Arbeitsunfalles vom 31.1.1966 ab 16. März 1998 mit 20 % bewertet für dauernd."
b) Unterlagen aus dem Rentenverfahren zum Dienstunfall vom 4. Februar 1997
Der unfallchirurgische Sachverständige Dr. St. führte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1997 in seinem Gutachten vom 9. September 1997 aus:
Kreuz- und Seitenbandriss rechtes Knie, "4.2.97, Sturz beim
Skifahren, Knieverletzung rechts, ... Subjektive Beschwerden: seit
ca. 15 Jahren Beschwerden in der Wirbelsäule, zunehmende Intensität. Anfallsweises Weißwerden der Finger beidseits, Beschwerden rechtes Knie, erträgliche aber dauernde Schmerzen, fallweise Auslassphänomene, stechender Schmerz bei plötzlichen Drehbewegungen ...".
Kurz zusammenzufassen sei der Befund wie folgt:
"rechtes Knie: Kreuz- und Seitenbandlockerung mit Auslassphänomen, muskulär kompensiert, Abnützungserscheinung rechtes Kniegelenk, leichte Beugeeinschränkung, Varizen mit Schwellneigung und deutlichen trophischen Hautstörungen.
Wirbelsäule: Degenerationsbeschwerden, die als Folge der langdauernden Behandlung des linken Unterschenkels 1966 mit funktionellem Beckenschiefstand und Beinschwäche links in Zusammenhang stehen, Kausalität ist vorhanden.
Die Wirbelsäulenbeschwerden als Folge der heute zu begutachtenden Verletzung des rechten Kniegelenkes v. 4.2.97
sind als nicht unfallkausal anzusehen. ...
Nebenbefunde:
1966 Unterschenkelbruch links, 3 Monate Gips, konservative Behandlung im Heeresspital Stammersdorf , dann UKH Linz, wegen Pseudarthrose Wadenbeinosteotomie nach einem Jahr, nach 14 Monaten wieder Dienstbeginn, er war die ganze Zeit flugtauglich, wurde damals als noch Zeitsoldat berentet, Rentenhöhe nicht bekannt, etwa 12 % (?) (lt. eigenen Angaben), die Beinverletzung links beeinträchtigt die Lebensqualität seither, das linke Bein schmerzt in der Früh, benötigt längere Zeit bis er es gut bewegen kann.
1994 Kniescheibenbruch links ..."
In dem die Berentung des Unfalles vom 4. Februar 1997 betreffenden Verfahren vor dem Landesgericht W. als Sozialgericht gab der unfallchirurgische Sachverständige Dr. Ju. am 18. April 1998 ein Gutachten ab, in dem er zusammenfassend ausführte:
"Die klinische und röntgenologische Untersuchung des Beschwerdeführers ergab als Folge des Arbeitsunfalles vom 4.2.1997 Zustand nach vorderem Kreuzband- und medialem Seitenbandriss, welcher nicht operativ versorgt wurde (es wurde ihm bei der Erstuntersuchung die Operation empfohlen, bei den zwei weiteren Krankenhaus- und Arztkonsultationen wurde die Operation in Frage gestellt). Als Folge dieser Verletzung besteht derzeit eine relativ deutliche Muskelverschmächtigung im Bereich des Oberschenkels und des Unterschenkels und eine deutliche anteromediale Instabilität des re. Kniegelenkes mit typischen Givingway-Symptomen. Auf Grund dieser Auslassphänomene des Kniegelenkes immer wieder Sturzgefahr.
Unabhängig von diesem Unfall bestehen massive Veränderungen im Bereich des li. Unterschenkels, Kniegelenkes und Sprunggelenkes als Folge der Unfälle vom Jahre 1966 und 1992 (richtig: 1994).
Auf Grund der erhobenen klinischen und röntgenologischen Befunde wird der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als Folge des Arbeitsunfalles vom 4.2.1997 ab 9.4.1997 mit 20 % bewertet.
Diese Einschätzung besteht auch derzeit und über den Zeitpunkt 31.1.1998 hinaus.
Eine wesentliche Besserung der vorhandenen Instabilität des re. Kniegelenkes mit anschließendem Muskeltraining wäre nur durch eine Kreuzbandplastik zu erwarten."
Am 14. September 1999 erstattete der Sachverständige Dr. Z. ein weiteres Gutachten, in dem er zunächst den Inhalt seines bereits angeführten Gutachtens vom 21. November 1998 wiederholte. Danach führte er zur Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie zu den weiteren Sachverständigengutachten aus wie folgt:
"Es wird angeführt, dass der Beschwerdeführer mehr als 6000 Flugstunden in einem Hubschrauber mit 2-Blattrotor absolviert hat. Die dabei auftretenden Belastungen durch Vibration sind dem gefertigten Sachverständigen bekannt. Bei der Beurteilung einer Restarbeitsfähigkeit ist die Tatsache, dass ein nachgewiesenes Leistungsdefizit als Folge einer Berufskrankheit entstanden ist, nicht entscheidend. Die gemachten Beschwerdeangaben hinsichtlich der Wirbelsäule sind nachvollziehbar und korrelieren mit den erstellten Diagnosen. Unter Berücksichtigung sämtlicher medizinisch verwertbarer Unterlagen sind die im Leistungskalkül zugemuteten leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder Körperhaltung jedenfalls weiterhin durchführbar.
Ergebnisdokumentation:
Nach einem Arbeitsunfall vom 31.01.96 (richtig: 1966) findet sich ein knöchern geheilter Unterschenkelbruch in Varusfehlstellung und Rekurvationsfehlstellung, sowie eine deutliche sekundäre Arthrose im linken Kniegelenk und im oberen Sprunggelenk, sowie im Bereich des Chopard'schen Gelenkes. Daraus resultiert eine deutliche Bewegungseinschränkung, ein Bewegungs- und Belastungsschmerz mit Schwellneigung, eine verminderte Gangleistung - insbesondere eine verminderte Abrollfähigkeit im Bereich des linken Sprunggelenkes. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des Arbeitsunfalles vom 31.01.96 (richtig: 1966) wird ab 16.03.98 mit 20 % dauernd bewertet. Die nachgereichten Unterlagen sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung des am 21.11.98 erstellten Leistungskalküls herbeizuführen."
Mit Bescheid vom 18. April 2000 wurde der Ruhegenuss des Beschwerdeführers mit monatlich brutto S 21.159,50 und seine Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage mit monatlich brutto S 1.901,60 bemessen, wobei die Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 3 PG zur Anwendung gebracht wurden.Mit Bescheid vom 18. April 2000 wurde der Ruhegenuss des Beschwerdeführers mit monatlich brutto S 21.159,50 und seine Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage mit monatlich brutto S 1.901,60 bemessen, wobei die Kürzungsbestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, PG zur Anwendung gebracht wurden.
Nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage vertrat das Bundespensionsamt die Ansicht, im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung habe folgendes Krankheitsbild vorgelegen:
"1) Fettleberhepatitis, Hyperlipidämie;
2) Chron. rez. Cervikalsyndrom bei Osteochondrose CV, CVI, CVII; Varusgonarthrose beidseits;
3) Burn out Syndrom mit deutlich depressivem Muster."
Zusammenfassend handle es sich beim Beschwerdeführer "um einen multifaktoriellen Leidenszustand", im Vordergrund des Krankheitsbildes stehe eine schwere Degeneration der Wirbelsäule verbunden mit einer deutlichen psychischen Überlagerung. Sowohl der Arbeits- als auch der Dienstunfall vom 31. Jänner 1966 bzw. vom 4. Februar 1997 seien daher nicht kausal für die Ruhestandsversetzung gewesen, sodass § 4 Abs. 4 Z 2 PG nicht erfüllt sei. Ebenso habe das (inhaltlich näher dargestellte) Ermittlungsverfahren eine im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung aufrechte Restarbeitsfähigkeit ergeben, sodass auch dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 4 Abs. 4 Z 3 und Abs. 7 PG nicht vorliege. U.a. wies es darauf hin, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 1998 Dr. Z. zur Äußerung vorgelegt worden sei. Dr. Z. komme nach Überprüfung zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerden hinsichtlich der Wirbelsäule nachvollziehbar und bereits im erstellten Leistungskalkül vom 21. November 1998 berücksichtigt worden seien. Die auftretenden Belastungen im Rahmen der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Vibrationen in einem Hubschrauber mit 2-Blatt-Rotor) seien aus medizinischer Sicht berücksichtigt worden. Auch unter Bedachtname auf die nachgereichten Unterlagen seien ihm jedenfalls noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar.Zusammenfassend handle es sich beim Beschwerdeführer "um einen multifaktoriellen Leidenszustand", im Vordergrund des Krankheitsbildes stehe eine schwere Degeneration der Wirbelsäule verbunden mit einer deutlichen psychischen Überlagerung. Sowohl der Arbeits- als auch der Dienstunfall vom 31. Jänner 1966 bzw. vom 4. Februar 1997 seien daher nicht kausal für die Ruhestandsversetzung gewesen, sodass Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG nicht erfüllt sei. Ebenso habe das (inhaltlich näher dargestellte) Ermittlungsverfahren eine im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung aufrechte Restarbeitsfähigkeit ergeben, sodass auch dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 7, PG nicht vorliege. U.a. wies es darauf hin, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 1998 Dr. Z. zur Äußerung vorgelegt worden sei. Dr. Z. komme nach Überprüfung zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerden hinsichtlich der Wirbelsäule nachvollziehbar und bereits im erstellten Leistungskalkül vom 21. November 1998 berücksichtigt worden seien. Die auftretenden Belastungen im Rahmen der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Vibrationen in einem Hubschrauber mit 2-Blatt-Rotor) seien aus medizinischer Sicht berücksichtigt worden. Auch unter Bedachtname auf die nachgereichten Unterlagen seien ihm jedenfalls noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar.
In seiner Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer primär die Auffassung des Bundespensionsamts, dass die beiden berenteten Unfälle (Arbeitsunfall vom 31. Jänner 1966 und Dienstunfall vom 4. Februar 1997) nicht kausal für seine Ruhestandsversetzung gewesen seien. Insbesondere seien die von Dr. Ju. dargestellten Fehlstellungen bzw. Unfallfolgen nicht berücksichtigt worden. Die ausschließliche Stützung auf das Gutachten des HFA vom 23. Jänner 1998 könne dafür nicht ausschlaggebend sein; vielmehr sei eine (eigenständige) Prüfung dieser Frage erforderlich. Im Übrigen werde eine ausschließliche Kausalität eines (berenteten) Dienstunfalls für die Ruhestandsversetzung nicht gefordert. Aus dem Sachverständigen-Gutachten (gemeint Dris. Ju. vom 3. Februar 1999) ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht seine Tätigkeit als Hubschraubereinsatzpilot nicht mehr ausüben könne. Die orthopädischen Leidenszustände seien fast ausschließlich Unfallfolgen (Arbeitsunfall vom 31. Jänner 1966; Dienstunfall vom 4. Februar 1997). Er beantrage daher die Einholung eines Gutachtens eines Orthopäden zum Beweis dafür, dass er auf Grund der genannten Unfallfolgen, für die ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zwei Versehrtenrenten im Ausmaß von (insgesamt) 40 v.H. zuerkannt gewesen seien, dienstunfähig gewesen sei. Eine Kürzung seines Ruhegenusses sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil nicht nur die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 2, sondern "auch die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 Ziff 3 PG vorliegen".In seiner Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer primär die Auffassung des Bundespensionsamts, dass die beiden berenteten Unfälle (Arbeitsunfall vom 31. Jänner 1966 und Dienstunfall vom 4. Februar 1997) nicht kausal für seine Ruhestandsversetzung gewesen seien. Insbesondere seien die von Dr. Ju. dargestellten Fehlstellungen bzw. Unfallfolgen nicht berücksichtigt worden. Die ausschließliche Stützung auf das Gutachten des HFA vom 23. Jänner 1998 könne dafür nicht ausschlaggebend sein; vielmehr sei eine (eigenständige) Prüfung dieser Frage erforderlich. Im Übrigen werde eine ausschließliche Kausalität eines (berenteten) Dienstunfalls für die Ruhestandsversetzung nicht gefordert. Aus dem Sachverständigen-Gutachten (gemeint Dris. Ju. vom 3. Februar 1999) ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht seine Tätigkeit als Hubschraubereinsatzpilot nicht mehr ausüben könne. Die orthopädischen Leidenszustände seien fast ausschließlich Unfallfolgen (Arbeitsunfall vom 31. Jänner 1966; Dienstunfall vom 4. Februar 1997). Er beantrage daher die Einholung eines Gutachtens eines Orthopäden zum Beweis dafür, dass er auf Grund der genannten Unfallfolgen, für die ihm im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zwei Versehrtenrenten im Ausmaß von (insgesamt) 40 v.H. zuerkannt gewesen seien, dienstunfähig gewesen sei. Eine Kürzung seines Ruhegenusses sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil nicht nur die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,, sondern "auch die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziff 3 PG vorliegen".
Mangels rechtzeitiger Erledigung erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2001 die zur hg. Zl. 2001/12/0129 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das Verfahren hierüber wurde mit Beschluss vom 21. November 2001 wegen Nachholung des nunmehr angefochtenen Bescheides eingestellt