TE OGH 1994/10/4 4Ob1091/94

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****gesellschaft mbH und Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Juli 1994, GZ 4 R 115/94-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Anders als in dem der Entscheidung ÖBl 1993, 136 - "Null-Nummer" II zugrunde liegenden Fall hat hier der Angestellte der Beklagten das von ihm aus der "Neuen Kronen Zeitung" abfotografierte Lichtbild über das Bildfunknetz der APA weitergegeben. Damit hat er aber das Lichtbild nicht nur der Beklagten, sondern allen Nutzern dieses Bildfunknetzes - darunter allen österreichischen Zeitungen und dem ORF - zugänglich gemachten, bei denen es gleichzeitig ausgedruckt wurde. In einem solchen Vorgang liegt aber nicht nur eine (neuerliche) Vervielfältigung des Lichtbildes, sondern auch dessen Verbreitung im Sinne der §§ 16, 74 Abs 1 UrhG (Walter, Kommentare zum Urheberrecht, MR 1990, 162; ÖBl 1967, 44). Daß der dem Lichtbild beigesetzte "Sperrvermerk" ("Achtung ! Nur für 'täglich Alles' - Linz") an der bereits vollendeten Verbreitung nichts mehr zu ändern vermag, ergibt sich schon zwingend aus den logischen Denkgesetzen, konnte doch dadurch keineswegs die Kenntnisnahme des Lichtbildes durch die Nutzer des Bildfunknetzes verhindert werden.Anders als in dem der Entscheidung ÖBl 1993, 136 - "Null-Nummer" römisch zwei zugrunde liegenden Fall hat hier der Angestellte der Beklagten das von ihm aus der "Neuen Kronen Zeitung" abfotografierte Lichtbild über das Bildfunknetz der APA weitergegeben. Damit hat er aber das Lichtbild nicht nur der Beklagten, sondern allen Nutzern dieses Bildfunknetzes - darunter allen österreichischen Zeitungen und dem ORF - zugänglich gemachten, bei denen es gleichzeitig ausgedruckt wurde. In einem solchen Vorgang liegt aber nicht nur eine (neuerliche) Vervielfältigung des Lichtbildes, sondern auch dessen Verbreitung im Sinne der Paragraphen 16, 74, Absatz eins, UrhG (Walter, Kommentare zum Urheberrecht, MR 1990, 162; ÖBl 1967, 44). Daß der dem Lichtbild beigesetzte "Sperrvermerk" ("Achtung ! Nur für 'täglich Alles' - Linz") an der bereits vollendeten Verbreitung nichts mehr zu ändern vermag, ergibt sich schon zwingend aus den logischen Denkgesetzen, konnte doch dadurch keineswegs die Kenntnisnahme des Lichtbildes durch die Nutzer des Bildfunknetzes verhindert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01091.94.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19941004_OGH0002_0040OB01091_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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