TE OGH 1994/10/12 7Ob1021/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Harald W*****, vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die beklagte Partei I***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Jaeger und Dr.Hansjörg Kaltenbrunner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7.März 1994, GZ 3 R 1/94-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Mitwirkungsobliegenheit wird von der Lehre (Prölss/Martin VVG25, 1133, Späte, Kommentar zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 573 und Wussow, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung6, 291 ff) übereinstimmend dahin definiert, daß der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer allein und ausschließlich zur Prozeßführung berechtigt ist (sogenannte Prozeßmuntschaft, vgl. Wahle ZVersWiss 1960, 51). Die Prozeßführungsbefugnis soll dem Versicherer die Kontrolle seiner Leistungsverpflichtung sicherstellen. Die Überlassung der Prozeßführung verpflichtet den Versicherungsnehmer, sich grundsätzlich jeder Einflußnahme auf die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers zu enthalten (vgl. Späte aaO, 573). Ein Verstoß gegen die zitierte Obliegenheit durch den Kläger liegt hier nicht vor. Der Kläger hat durch das Schreiben vom 25.6.1992 keinen Einfluß auf die Prozeßführung ausgeübt, weil dieses Schreiben dem vom Versicherer bezeichneten Rechtsanwalt während des ruhenden VerfahrensDie Mitwirkungsobliegenheit wird von der Lehre (Prölss/Martin VVG25, 1133, Späte, Kommentar zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 573 und Wussow, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung6, 291 ff) übereinstimmend dahin definiert, daß der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer allein und ausschließlich zur Prozeßführung berechtigt ist (sogenannte Prozeßmuntschaft, vergleiche Wahle ZVersWiss 1960, 51). Die Prozeßführungsbefugnis soll dem Versicherer die Kontrolle seiner Leistungsverpflichtung sicherstellen. Die Überlassung der Prozeßführung verpflichtet den Versicherungsnehmer, sich grundsätzlich jeder Einflußnahme auf die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers zu enthalten vergleiche Späte aaO, 573). Ein Verstoß gegen die zitierte Obliegenheit durch den Kläger liegt hier nicht vor. Der Kläger hat durch das Schreiben vom 25.6.1992 keinen Einfluß auf die Prozeßführung ausgeübt, weil dieses Schreiben dem vom Versicherer bezeichneten Rechtsanwalt während des ruhenden Verfahrens

zuging und diesem damit die Vollmacht nicht entzogen, ein Auftrag zur weiteren Vertretung nach Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens aber rechtzeitig erteilt worden ist. Der Beurteilung der anstehenden Rechtsfrage kommt daher keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01021.94.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19941012_OGH0002_0070OB01021_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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