TE Vwgh Beschluss 2006/4/7 AW 2006/09/0006

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Veröffentlicht am 07.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28b Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28b heute
  2. AuslBG § 28b gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 28b gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  6. AuslBG § 28b gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  7. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 776/1996
  8. AuslBG § 28b gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 28b gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1993
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. C und Dr. W, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. Dezember 2005, Zl. Senat-BN-03-0141, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 3 Tage) sowie Kostenbeiträge für das Verfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 3 Tage) sowie Kostenbeiträge für das Verfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/09/0029 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/09/0029 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr zur Stellungnahme eingeräumten Frist mit Schriftsatz vom 21. März 2006 vorgebracht, dass der Antragsteller - wie sich aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ergebe - den Strafbetrag am 3. Februar 2006 bezahlt habe; es werde daher beantragt, die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem Aufschiebungsantrag, der sich darauf stützt, der angefochtene Bescheid sei die Grundlage für Maßnahmen gemäß § 28b AuslBG, war schon deshalb nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist. Die im genannten Beschluss angeführten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für behauptete Nachteile im Hinblick auf "Maßnahmen gemäß § 28b AuslBG" (vgl. auch den hg. Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/09/0007). Dem Aufschiebungsantrag, der sich darauf stützt, der angefochtene Bescheid sei die Grundlage für Maßnahmen gemäß Paragraph 28 b, AuslBG, war schon deshalb nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist. Die im genannten Beschluss angeführten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für behauptete Nachteile im Hinblick auf "Maßnahmen gemäß Paragraph 28 b, AuslBG" vergleiche auch den hg. Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/09/0007).

Zudem legt der Antragsteller auch nicht dar, warum die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bestrafung im Rahmen der behaupteten Maßnahmen überhaupt zu berücksichtigen wäre, bestimmt § 28b Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. doch ausdrücklich, dass "die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung nicht zu berücksichtigen ist. Dem angefochtenen Bescheid ist aber nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller schon einmal (früher) wegen Übertretung des AuslBG bestraft worden ist, sodass von daher - mangels entsprechender Behauptungen - nicht nachvollziehbar ist, dass bzw. inwieweit der angefochtene Bescheid eine Grundlage für die befürchteten Nachteile sein könnte. Zudem legt der Antragsteller auch nicht dar, warum die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bestrafung im Rahmen der behaupteten Maßnahmen überhaupt zu berücksichtigen wäre, bestimmt Paragraph 28 b, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. doch ausdrücklich, dass "die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung nicht zu berücksichtigen ist. Dem angefochtenen Bescheid ist aber nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller schon einmal (früher) wegen Übertretung des AuslBG bestraft worden ist, sodass von daher - mangels entsprechender Behauptungen - nicht nachvollziehbar ist, dass bzw. inwieweit der angefochtene Bescheid eine Grundlage für die befürchteten Nachteile sein könnte.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugegeben.

Wien, am 7. April 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090006.A00

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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