Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der Josef Z***** Fleischwarenerzeugung und Vertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Masseverwalter Dr.Gernot Hain, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der B*****, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 1.August 1994, GZ 6 R 58/94-239, womit aus Anlaß des Rekurses der B***** AG, ON 231, der Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.April 1994, GZ S 51/90-230, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der B***** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag, den Konkursgläubigern den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuerlegen, widrigens die Fortführung des Prozesses gegen die Antragstellerin untersagt werde (ON 229), betrifft eine Kostensache im Sinne des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (EvBl 1957/354, 551) iVm § 176 KO (vgl E 25 zu § 176 KO in MGA), sodaß der Rekurs der Antragstellerin gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß jedenfalls unzulässig ist, unabhängig von der Frage, ob ihr eine Beteiligtenstellung im Konkursverfahren überhaupt zukommt (8 Ob 655/92).Der Antrag, den Konkursgläubigern den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuerlegen, widrigens die Fortführung des Prozesses gegen die Antragstellerin untersagt werde (ON 229), betrifft eine Kostensache im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO (EvBl 1957/354, 551) in Verbindung mit Paragraph 176, KO vergleiche E 25 zu Paragraph 176, KO in MGA), sodaß der Rekurs der Antragstellerin gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß jedenfalls unzulässig ist, unabhängig von der Frage, ob ihr eine Beteiligtenstellung im Konkursverfahren überhaupt zukommt (8 Ob 655/92).
Bemerkt sei, daß das Rekursgericht die Beteiligtenstellung der Rechtsmittelwerberin zufolge ihres nur wirtschaftlichen Interesses zu Recht verneinte (vgl EvBl 1968/165, 273). Ein Prozeßgegner der Masse ist ebensowenig Beteiligter des Konkursverfahrens wie ein Vertragspartner des Gemeinschuldners (vgl E 13 zu § 176 KO in MGA).Bemerkt sei, daß das Rekursgericht die Beteiligtenstellung der Rechtsmittelwerberin zufolge ihres nur wirtschaftlichen Interesses zu Recht verneinte vergleiche EvBl 1968/165, 273). Ein Prozeßgegner der Masse ist ebensowenig Beteiligter des Konkursverfahrens wie ein Vertragspartner des Gemeinschuldners vergleiche E 13 zu Paragraph 176, KO in MGA).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0080OB00026.94.1013.000Dokumentnummer
JJT_19941013_OGH0002_0080OB00026_9400000_000