TE OGH 1994/10/18 4Ob1612/94

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 4.2.1992 verstorbenen Benno V***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Noterben 1.) Dipl.Ing.Benno V*****, ***** 2.) Sonja P*****, 3.) Susanne H*****, *****, 4.) Manfred Vanjo, Ganai Town-sou, Ciu Dad, Avenida 7 "A" 28-90, Zona 11, Guatemala, alle vertreten durch Dr.Frank Kalmann und Dr.Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 22.Juli 1994, GZ 1 R 254,274/94-46, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Noterben wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Noterben wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach einhelliger Rechtsprechung (EFSlg 37.209, 39.551/2, 70.236 uva) hat der Noterbe Rechtsmittellegitimation nur, soweit er in materiellen Rechten verkürzt oder in verfahrensrechtlicher Stellung beeinträchtigt wird; im Verlassenschaftsverfahren ist er auf die Rechte aus §§ 784, 804 und 812 ABGB (Inventarisierung, Schätzung und Nachlaßseparation) beschränkt (SZ 51/179; SZ 60/225 uva). Auf die Veräußerung von Nachlaßsachen durch den Erben kann der Noterbe keinen Einfluß nehmen (JBl 1946, 462 [RZ 1958, 58]). In JBl 1946, 462 wurde bereits ausgesprochen, daß ein zwischen dem Tod des Erblassers und der Pflichtteilszuwendung eingetretener Substanzverlust zufolge § 786 ABGB uU zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen kann; bei Vornahme unzweckmäßiger Maßnahmen durch den Erben besteht dann aber ein Schadenersatzanspruch. In NZ 1974, 91 wurde ausgesprochen, daß solche Nachteile aus einer Pflichtverletzung des Erben bei der Eintreibung des Pflichtteilsanspruches nicht berücksichtigt werden können.Lediglich in NZ 1985, 148 wurde die Rechtsmittellegitimation eines Pflichtteilsberechtigten gegen die Genehmigung einer Veräußerung deshalb bejaht, weil die Veräußerung der Erbschaft praktisch eine Liquidierung der Verlassenschaft bedeutet hätte und über den Antrag der Noterben auf Nachlaßabsonderung noch nicht rechtskräftig abgesprochen war. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme von der bisherigen Rechtsprechung liegen hier aber nicht vor.Nach einhelliger Rechtsprechung (EFSlg 37.209, 39.551/2, 70.236 uva) hat der Noterbe Rechtsmittellegitimation nur, soweit er in materiellen Rechten verkürzt oder in verfahrensrechtlicher Stellung beeinträchtigt wird; im Verlassenschaftsverfahren ist er auf die Rechte aus Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB (Inventarisierung, Schätzung und Nachlaßseparation) beschränkt (SZ 51/179; SZ 60/225 uva). Auf die Veräußerung von Nachlaßsachen durch den Erben kann der Noterbe keinen Einfluß nehmen (JBl 1946, 462 [RZ 1958, 58]). In JBl 1946, 462 wurde bereits ausgesprochen, daß ein zwischen dem Tod des Erblassers und der Pflichtteilszuwendung eingetretener Substanzverlust zufolge Paragraph 786, ABGB uU zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen kann; bei Vornahme unzweckmäßiger Maßnahmen durch den Erben besteht dann aber ein Schadenersatzanspruch. In NZ 1974, 91 wurde ausgesprochen, daß solche Nachteile aus einer Pflichtverletzung des Erben bei der Eintreibung des Pflichtteilsanspruches nicht berücksichtigt werden können.Lediglich in NZ 1985, 148 wurde die Rechtsmittellegitimation eines Pflichtteilsberechtigten gegen die Genehmigung einer Veräußerung deshalb bejaht, weil die Veräußerung der Erbschaft praktisch eine Liquidierung der Verlassenschaft bedeutet hätte und über den Antrag der Noterben auf Nachlaßabsonderung noch nicht rechtskräftig abgesprochen war. Beide Voraussetzungen für eine solche Ausnahme von der bisherigen Rechtsprechung liegen hier aber nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01612.94.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19941018_OGH0002_0040OB01612_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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