TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/19 2005/13/0121

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Veröffentlicht am 19.04.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der E S in M, vertreten durch Dr. Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1. Juli 2005, Zl. RV/0779-W/04, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den Beschwerdeausführungen und dem angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin war Wirtschaftstreuhänderin sowie Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der F. SteuerberatungsgesmbH.

Im Zuge abgabenbehördlicher Erhebungen sind für die Jahre 1998 und 1999 in den Bilanzen ihrer Klienten näher dargestellte Aufwendungen für Buchführung, Buchhaltung und Steuerberatung festgestellt worden. Für das Streitjahr 2001 habe die Beschwerdeführerin - wie schon seit 1993 - keine Steuererklärungen abgegeben.

Gegen die vom Finanzamt nach Schätzung der Bemessungsgrundlagen festgesetzten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2001 berief die Beschwerdeführerin und reichte eine Umsatz- und eine Einkommensteuererklärung nach, denen zu Folge keine Umsätze erzielt worden seien, keine Vorsteuern zum Abzug beantragt würden, sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 85.000 S als Geschäftsführerbezug erzielt habe und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 0 ausgewiesen seien. Weiters habe sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt. Die mit den nachgereichten Abgabenerklärungen bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen seien die tatsächlichen, weshalb eine Schätzung unzulässig sei.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung ab. Die Schätzung der von der Beschwerdeführerin 2001 erzielten Einnahmen habe die von den Klienten der Beschwerdeführerin in deren Bilanzen für die Jahre 1998 und 1999 aufgeschienenen und nach Steuernummer, Art und Höhe der Beträge in der Berufungsvorentscheidung näher aufgegliederten Beträge als Grundlage genommen, wobei wegen Ausschlusses der Beschwerdeführerin aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Steuerberatungstätigkeit lediglich bis 18. Mai 2001 angenommen werde.

Im Vorlageantrag hat sich die Beschwerdeführerin gegen die Schätzung mit der Begründung gewandt, dass sie für die M. GmbH beratend tätig gewesen sei. Diese Firma sei mit der Durchführung von Buchführung, Beratung und Bilanzerstellung (Beratung und Bilanzerstellung unter ihrer Aufsicht) beschäftigt gewesen. Die angeführten Steuernummern bzw. Abgabepflichtigen seien - mit Ausnahme eines namentlich erwähnten - Klienten der M. GmbH und würden lediglich aus Gründen der Fristengewährung auf ihrer Fristenliste aufscheinen. Die angeführten Buchführungs- und Buchhaltungshonorare seien ihr nicht zugekommen (auch nicht einer F. SteuerberatungsgesmbH) und von ihr auch nicht fakturiert worden. Die Zusammenarbeit mit der M. GmbH habe im Jahr 2000 geendet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie vom Finanzamt noch angenommene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Berechnung ausschied. Im Rahmen von Erhebungen bei den Klienten der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass diese Klienten entgegen den Abgabenerklärungen der Beschwerdeführerin nicht unwesentliche Honorare für Buchführung, Buchhaltung und Steuerberatung steuerlich geltend gemacht hätten. Zur Aufstellung der von den Klienten geltend gemachten Honorare verwies die belangte Behörde auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die erwähnten Klienten seien solche der M. GmbH, nur aus Gründen der Fristengewährung seien sie auf ihrer Fristenliste aufgeschienen und die strittigen Honorare seien ihr nicht zugekommen, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, die Zusammenarbeit mit der M. GmbH sei bereits 2000 eingestellt worden. Die M. GmbH habe laut Firmenbuch letztmalig für 2000 einen Jahresabschluss übermittelt, bereits im Juni 2001 sei deren Löschung beantragt worden. Für die (angebliche) Beratungstätigkeit der Beschwerdeführerin für die M. GmbH habe die Beschwerdeführerin weder 1998 noch 1999 Einnahmen erklärt. Eine unentgeltlich ausgeübte beratende Tätigkeit sei völlig unwahrscheinlich und stünde mit der wirtschaftlichen Erfahrung im Widerspruch. Eine Überlassung ihrer Klienten an die M. GmbH ohne entsprechende Ablöse des Kundenstockes erschiene wirtschaftsfremd. Daher gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin - wie in den Jahren 1998 und 1999 - die Einnahmen entgegen ihren Angaben auch im Jahr 2001 vereinnahmt habe. Eine Schätzung, welche auf den von den Klienten als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten basiere, sei angesichts der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Mitarbeit eine verlässliche Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen. Von der Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages sei kein Gebrauch gemacht worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Den Feststellungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe bereits seit 1993, zumindest in den Jahren 1998 und 1999, keine Abgabenerklärungen eingereicht und die Grundlage der Schätzung seien die Ermittlungen des Erhebungsdienstes bei verschiedenen Finanzämtern, wonach Honorarzahlungen der in Rede stehenden Klienten an die Beschwerdeführerin in den Jahren 1998 und 1999 von den Klienten steuerlich geltend gemacht worden seien, tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Behauptung, die in Rede stehenden Klienten seien mit einer Ausnahme solche der M. GmbH, wird in der Beschwerde wiederholt, ohne einen Hinweis darauf zu bieten, aus welchen im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Umständen dies hervorginge. Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die oben dargestellte Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig wäre. Welchen Beweisantrag die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gestellt hätte, der ihre bloße Behauptung hätte erhärten sollen, die in Rede stehenden Klienten seien entgegen den Ermittlungen des Finanzamtes betreffend die Bilanzen der Klienten solche der M. GmbH und nicht der Beschwerdeführerin gewesen, stellt die Beschwerdeführerin nicht dar. Weshalb die in Rede stehenden Klienten in den Jahren 1998 und 1999 in ihren Bilanzen (bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen) Honorarzahlungen an die Beschwerdeführerin ausgewiesen hätten, obwohl sie nicht Klienten der Beschwerdeführerin gewesen wären, wird damit, dass die Klienten "lediglich aus Gründen der Fristengewährung" auf der "Fristenliste" der Beschwerdeführerin aufschienen, nicht erklärt, zumal die belangte Behörde unwidersprochen festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin 1998 und 1999 keine Einnahmen für ihre behauptete Tätigkeit für die M. GmbH erklärt hat. Von den Honoraren der Jahre 1998 und 1999 auf die Honorare des Teiles des Jahres 2001 zu schließen, in dem die Beschwerdeführerin noch als Wirtschaftstreuhänderin berechtigt war, ist nicht unschlüssig.

Soweit die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anspricht, übersieht sie, dass die belangte Behörde dem Berufungsbegehren insoweit Folge gegeben hat.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe die mündliche Verhandlung ungeachtet einer von ihr nachgewiesenen akuten Erkrankung, welche ihre Teilnahme verhindert habe, nicht vertagt. Sie unterlässt es jedoch in irgendeiner Weise darzutun, welches Vorbringen sie erstattet hätte, wenn sie an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können. Solcherart zeigt die Beschwerdeführerin die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 19. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130121.X00

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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