Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.März 1994, GZ 3 b Vr 10414/92-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.März 1994, GZ 3 b römisch fünf r 10414/92-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang B***** des Verbrechens des ("schweren teils") gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A I und II 1-7) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang B***** des Verbrechens des ("schweren teils") gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (A römisch eins und römisch zwei 1-7) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
A mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch die Vorgabe ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Zuzählung nachstehender Geldbeträge verleitet, was diese um insgesamt mehr als 25.000 S schädigte, und zwar
I spätestens am 22.Februar 1989 Dr.Erika K***** zur Zuzählung eines Darlehens von 100.000 S, wobei er vorgab, eine Versicherungsleistung zu erwarten und die Darlehensvaluta in drei Monaten, spätestens jedoch in einem halben Jahr zurückzuzahlen;römisch eins spätestens am 22.Februar 1989 Dr.Erika K***** zur Zuzählung eines Darlehens von 100.000 S, wobei er vorgab, eine Versicherungsleistung zu erwarten und die Darlehensvaluta in drei Monaten, spätestens jedoch in einem halben Jahr zurückzuzahlen;
II Christa M***** zur Zuzählung nachstehend angeführter Darlehensbeträge, wobei er die einzelnen Fakten des schweren Betruges jeweils in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und die Rückzahlung der Darlehensvaluta zu 1-6 spätestens für Ende 1992 zusicherte und überdies vorgab, er betreibe auch eine Abbruchfirma in Wien, und zwar (zusammengefaßt) zwischen 24.Oktober 1991 und 13.Mai 1992 insgesamt 294.000 S (1-6) und am 12.Juni 1992 50.000 S (7), wobei er die Rückzahlung des letztgenannten Betrages innerhalb von 14 Tagen zusicherte, und der Schaden zum Nachteil der Christa M***** insgesamt 344.000 S betrug;römisch zwei Christa M***** zur Zuzählung nachstehend angeführter Darlehensbeträge, wobei er die einzelnen Fakten des schweren Betruges jeweils in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und die Rückzahlung der Darlehensvaluta zu 1-6 spätestens für Ende 1992 zusicherte und überdies vorgab, er betreibe auch eine Abbruchfirma in Wien, und zwar (zusammengefaßt) zwischen 24.Oktober 1991 und 13.Mai 1992 insgesamt 294.000 S (1-6) und am 12.Juni 1992 50.000 S (7), wobei er die Rückzahlung des letztgenannten Betrages innerhalb von 14 Tagen zusicherte, und der Schaden zum Nachteil der Christa M***** insgesamt 344.000 S betrug;
B am 6.Juli 1992 Christa M***** durch gefährliche Drohung dazu zu nötigen versucht, es zu unterlassen, gegen ihn zweckdienliche Schritte zur Rückforderung der genannten zustehenden Darlehensvaluta zu unternehmen, indem er ihr zurief: "Ich bring dich um, ich betoniere dich ein ...!".
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche unbegründet ist.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche unbegründet ist.
Die Verfahrensrüge (Z 4) richtet sich gegen die bloß "mit mangelnder Relevanz für das vorliegende Strafverfahren" erfolgte Abweisung des Antrages des Angeklagten auf Beiziehung eines Buchprüfers (zum Beweis für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Gebarung sowie die Aufnahme von Privatdarlehen und deren Rückzahlung für den Betrieb) und meint, daß dadurch dem Angeklagten ein wichtiges Beweismittel zur Entlastung entzogen worden sei, auch wenn im Urteil angeführt werde, daß er in diesem Punkte glaubwürdig erscheine; dies gelte auch für die Ablehnung der Einvernahmen der Zeugen W***** und Rudolf H*****.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) richtet sich gegen die bloß "mit mangelnder Relevanz für das vorliegende Strafverfahren" erfolgte Abweisung des Antrages des Angeklagten auf Beiziehung eines Buchprüfers (zum Beweis für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Gebarung sowie die Aufnahme von Privatdarlehen und deren Rückzahlung für den Betrieb) und meint, daß dadurch dem Angeklagten ein wichtiges Beweismittel zur Entlastung entzogen worden sei, auch wenn im Urteil angeführt werde, daß er in diesem Punkte glaubwürdig erscheine; dies gelte auch für die Ablehnung der Einvernahmen der Zeugen W***** und Rudolf H*****.
Abgesehen davon, daß das Erstgericht, wenn auch erst in der Ausfertigung des Urteiles, die Gründe für die Abweisung dieser Beweisanträge ausführlich dargelegt hat (US 31, 32; vgl Mayerhofer-Rieder3 E 10, 11 zu § 238 StPO), vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, daß die Durchführung der beantragten Beweise geeignet gewesen wäre, eine für ihn günstigere Lösung der Schuldfrage herbeizuführen, zumal er selbst einräumt, daß die Tatrichter in den behaupteten und zu beweisenden Tatsachen ohnedies seiner Verantwortung gefolgt sind (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3 E 63 a und 77 zu § 281 Z 4).Abgesehen davon, daß das Erstgericht, wenn auch erst in der Ausfertigung des Urteiles, die Gründe für die Abweisung dieser Beweisanträge ausführlich dargelegt hat (US 31, 32; vergleiche Mayerhofer-Rieder3 E 10, 11 zu Paragraph 238, StPO), vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, daß die Durchführung der beantragten Beweise geeignet gewesen wäre, eine für ihn günstigere Lösung der Schuldfrage herbeizuführen, zumal er selbst einräumt, daß die Tatrichter in den behaupteten und zu beweisenden Tatsachen ohnedies seiner Verantwortung gefolgt sind vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3 E 63 a und 77 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet vorerst die mangelhafte Begründung der festgestellten Gewerbsmäßigkeit des Betruges an Christa M***** (A II), dies jedoch zu Unrecht. Das Erstgericht hat hiezu eine jeweils umfassende, die gesamte Aktenlage berücksichtigende Begründung geliefert (US 10, 11 und 32 f), der kein formaler Mangel anhaftet.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet vorerst die mangelhafte Begründung der festgestellten Gewerbsmäßigkeit des Betruges an Christa M***** (A römisch zwei), dies jedoch zu Unrecht. Das Erstgericht hat hiezu eine jeweils umfassende, die gesamte Aktenlage berücksichtigende Begründung geliefert (US 10, 11 und 32 f), der kein formaler Mangel anhaftet.
Soweit die Rüge eine Undeutlichkeit und Unvollständigkeit der Begründung des Betrugsvorsatzes zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens von 100.000 S von Dr.K***** (A I) releviert, richtet sie sich ausschließlich und unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne Begründungsmängel aufzuzeigen. Auf die Äußerung der Zeugin Dr.K***** einzugehen, daß sie im Falle ihres Todes auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet hätte, waren die Tatrichter schon deshalb nicht verhalten, weil die Geschädigte lebt.Soweit die Rüge eine Undeutlichkeit und Unvollständigkeit der Begründung des Betrugsvorsatzes zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens von 100.000 S von Dr.K***** (A römisch eins) releviert, richtet sie sich ausschließlich und unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne Begründungsmängel aufzuzeigen. Auf die Äußerung der Zeugin Dr.K***** einzugehen, daß sie im Falle ihres Todes auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet hätte, waren die Tatrichter schon deshalb nicht verhalten, weil die Geschädigte lebt.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden, vor allem auf die protokollierten Aussagen von Zeugen - teilweise gestützt durch parallel zu den Darlehensgewährungen erfolgte Sparbuchabhebungen - gegründeten Feststellungen zu erwecken.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden, vor allem auf die protokollierten Aussagen von Zeugen - teilweise gestützt durch parallel zu den Darlehensgewährungen erfolgte Sparbuchabhebungen - gegründeten Feststellungen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche das örtlich zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche das örtlich zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00147.9404.1019.0Dokumentnummer
JJT_19941019_OGH0002_0130OS00147_9400004_000