Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*****, ***** vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr.Helmut R*****, ***** wegen S 500.000 sA, infolge der Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 13.Juli 1994, GZ 2 R 181-190/94-74, und vom 18.Juli 1994, GZ 1 R 199-200/94-75, womit die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.März, 7.Juni und 4.Juli 1994, GZ 18 Cg 89/91-51, 65 und 68, bestätigt wurden, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies in einem Fahrnisexekutionsverfahren mit drei Beschlüssen Revisionsrekurse, die der Verpflichtete gegen drei vom Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht erlassene, zur Gänze bestätigende Beschlüsse erhoben hatte, zurück, weil sie gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig seien.Das Erstgericht wies in einem Fahrnisexekutionsverfahren mit drei Beschlüssen Revisionsrekurse, die der Verpflichtete gegen drei vom Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht erlassene, zur Gänze bestätigende Beschlüsse erhoben hatte, zurück, weil sie gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig seien.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtlichen Beschlüsse infolge der vom Verpflichteten erhobenen Rekurse zur Gänze und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jeweils gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig ist.Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtlichen Beschlüsse infolge der vom Verpflichteten erhobenen Rekurse zur Gänze und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jeweils gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig ist.
Die vom Verpflichteten gegen diese Beschlüsse des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurse sind gemäß den schon vom Rekursgericht zitierten Gesetzesstellen unzulässig (vgl auch JUS Z 1993/1201 ua).Die vom Verpflichteten gegen diese Beschlüsse des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurse sind gemäß den schon vom Rekursgericht zitierten Gesetzesstellen unzulässig vergleiche auch JUS Ziffer 1993 /, 1201, ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00154.94.1019.000Dokumentnummer
JJT_19941019_OGH0002_0030OB00154_9400000_000