TE OGH 1994/10/19 3Ob175/94

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck , wider die verpflichtete Partei Norbert L*****, ***** wegen S 71.884,44 sA, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 15.Juli 1994, GZ 4 R 60/94-4, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14.Juni 1994, GZ 23 E 2995/94s-1, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs der betreibenden Partei unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof sind weitere Kosten des Verfahrens vor dem Rekursgericht.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei stellte den Antrag, ihr zur Hereinbringung der Forderung von S 71.884,84 sA die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution gemäß § 294 a EO zu bewilligen.Die betreibende Partei stellte den Antrag, ihr zur Hereinbringung der Forderung von S 71.884,84 sA die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294, a EO zu bewilligen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück, wobei es die Urschrift auf die Eingabe der betreibenden Partei setzte (vgl § 115 Abs 1 Geo) und verfügte, daß der betreibenden Partei eine auf die Halbschrift der Eingabe gesetzte Ausfertigung des Beschlusses samt den Beilagen der Eingabe zuzustellen ist.Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück, wobei es die Urschrift auf die Eingabe der betreibenden Partei setzte vergleiche Paragraph 115, Absatz eins, Geo) und verfügte, daß der betreibenden Partei eine auf die Halbschrift der Eingabe gesetzte Ausfertigung des Beschlusses samt den Beilagen der Eingabe zuzustellen ist.

Das Rekursgericht wies den von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es ging auf Grund des beim Erstgericht eingelangten Rückscheines davon aus, daß der Beschluß dem Vertreter der betreibenden Partei am 16.6.1994 zugestellt wurde. Der erst am 4.7.1994 zur Post gegebene Rekurs sei daher verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Rekurs ist im Interesse der Rechtssicherheit (vgl § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO) zulässig, weil das Rekursgericht ohne - den Obersten Gerichtshof bindende - Tatsachenfeststellungen davon ausgegangen ist, daß der Beschluß des Erstgerichtes dem Vertreter der betreibenden Partei am 16.6.1994 zugestellt wurde; er ist auch berechtigt.Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Rekurs ist im Interesse der Rechtssicherheit vergleiche Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) zulässig, weil das Rekursgericht ohne - den Obersten Gerichtshof bindende - Tatsachenfeststellungen davon ausgegangen ist, daß der Beschluß des Erstgerichtes dem Vertreter der betreibenden Partei am 16.6.1994 zugestellt wurde; er ist auch berechtigt.

Die betreibende Partei hat in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurs vorgebracht, daß ihrem Vertreter am 16.6.1994 zwar die Halbschrift des Exekutionsantrags zugestellt, daß auf diese aber nicht die Ausfertigung des Beschlusses des Erstgerichtes gesetzt worden sei. Ihr Vertreter habe von diesem Beschluß erst auf Grund von von ihm veranlaßten Erhebungen beim Erstgericht erfahren. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens legte sie eine Gleichschrift des Exekutionsantrags vor, die den mit 16.6.1994 datierten Eingangsvermerk der Kanzlei ihres Vertreters trägt und auf der eine Ausfertigung des Beschlusses des Erstgerichtes nicht aufscheint. Ferner war dem Rekurs eine eidesstättige Erklärung eines Arbeitnehmers des Vertreters der betreibenden Partei angeschlossen, die im wesentlichen mit dem im Rekurs enthaltenen Vorbringen übereinstimmt. Die Bedienstete des Erstgerichtes, die mit der Ausführung der dem Beschluß des Erstgerichtes beigegebenen Zustellverfügung befaßt war, erklärte, sich daran nicht mehr erinnern zu können.

Auf Grund der von der betreibenden Partei vorgelegten Bescheinigungsmittel ist glaubhaft gemacht, daß ihrem Vertreter am 16.6.1994 und auch später eine Ausfertigung des Beschlusses des Erstgerichtes nicht zugestellt wurde. Da die Rekursfrist gemäß § 78 EO iVm § 521 Abs 2 ZPO erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses beginnt, war sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreibende Partei den vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rekurs erhob, noch nicht abgelaufen. Das Rekursgericht hat den Rekurs daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.Auf Grund der von der betreibenden Partei vorgelegten Bescheinigungsmittel ist glaubhaft gemacht, daß ihrem Vertreter am 16.6.1994 und auch später eine Ausfertigung des Beschlusses des Erstgerichtes nicht zugestellt wurde. Da die Rekursfrist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz 2, ZPO erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses beginnt, war sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreibende Partei den vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rekurs erhob, noch nicht abgelaufen. Das Rekursgericht hat den Rekurs daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.

Der Ausspruch über die Kosten des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00175.94.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19941019_OGH0002_0030OB00175_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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