TE OGH 1994/10/27 8ObA306/94

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Veröffentlicht am 27.10.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Mag.Karl Dirschmied als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria P*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Huber und Dr.Michael Sych, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, Wien 5, Kliebergasse 1 A, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 189,441,--S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juli 1994, GZ 34 Ra 60/94-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.Februar 1994, GZ 12 Cga 297/93v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 9.900,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.650,-- S USt) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Differenz auf die höhere Abfertigung als gemäß § 13g BUAG für verfallen erkannt, so daß es genügt, auf die Richtigkeit dieser Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend die Differenz auf die höhere Abfertigung als gemäß Paragraph 13 g, BUAG für verfallen erkannt, so daß es genügt, auf die Richtigkeit dieser Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß der Oberste Gerichtshof inzwischen ausgesprochen hat, die Bestimmung des § 13g BUAG sei eine abschließende Regelung über den Verfall und stelle - anders als § 11 Abs 2 BUAG - auf die gerichtliche Geltendmachung ab (13.7.1994, 9 Ob A 103/94).Ergänzend ist auszuführen, daß der Oberste Gerichtshof inzwischen ausgesprochen hat, die Bestimmung des Paragraph 13 g, BUAG sei eine abschließende Regelung über den Verfall und stelle - anders als Paragraph 11, Absatz 2, BUAG - auf die gerichtliche Geltendmachung ab (13.7.1994, 9 Ob A 103/94).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBA00306.94.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19941027_OGH0002_008OBA00306_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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