TE OGH 1994/10/31 5Nd512/94

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Veröffentlicht am 31.10.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Alexandra Margaretha H*****, geboren am 28.11.1985, betreffend die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Werfen (P 79/87) an das Bezirksgericht Innsbruck folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Minderjährige ist zwar seit September 1993 im Kinderheim J***** in Innsbruck untergebracht, doch läßt sich derzeit nicht absehen, ob ihr Aufenthalt von Dauer sein wird. Die Entscheidung wird wesentlich davon abhängen, ob die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen wird. Über den diesbezüglichen Antrag der Bezirkshauptmannschaft S***** vom 14.9.1993, dem die nach wie vor im Sprengel des Bezirksgerichtes Werfen wohnhafte Mutter erst jüngst wieder entgegengetreten ist (siehe ihre Eingabe vom 19.9.1994) wurde noch nicht entschieden. Auch wenn ein offener Antrag die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN nicht generell ausschließt (vgl EFSlg 69.768 ua), wird im konkreten Fall doch erst nach der zweckmäßigerweise vom bisherigen Pflegschaftsgericht zu fällenden Obsorgerechtsentscheidung abzusehen sein, ob die pflegschaftsbehördlichen Geschäfte besser vom Bezirksgericht Innsbruck wahrzunehmen sind.Die Minderjährige ist zwar seit September 1993 im Kinderheim J***** in Innsbruck untergebracht, doch läßt sich derzeit nicht absehen, ob ihr Aufenthalt von Dauer sein wird. Die Entscheidung wird wesentlich davon abhängen, ob die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen wird. Über den diesbezüglichen Antrag der Bezirkshauptmannschaft S***** vom 14.9.1993, dem die nach wie vor im Sprengel des Bezirksgerichtes Werfen wohnhafte Mutter erst jüngst wieder entgegengetreten ist (siehe ihre Eingabe vom 19.9.1994) wurde noch nicht entschieden. Auch wenn ein offener Antrag die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN nicht generell ausschließt vergleiche EFSlg 69.768 ua), wird im konkreten Fall doch erst nach der zweckmäßigerweise vom bisherigen Pflegschaftsgericht zu fällenden Obsorgerechtsentscheidung abzusehen sein, ob die pflegschaftsbehördlichen Geschäfte besser vom Bezirksgericht Innsbruck wahrzunehmen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050ND00512.94.1031.000

Dokumentnummer

JJT_19941031_OGH0002_0050ND00512_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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