Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der beim Bezirksgericht Hernals zu 3 A 279/94t anhängigen Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Anna Karoline S*****, über den Delegierungsantrag des Sohnes und Sachwalters der Erblasserin, Karl Stöger, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag, die Abhandlung der Verlassenschaft dem Bezirksgericht Linz zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In der Sachwalterschaftssache der Erblasserin beantragte der Sachwalter und Sohn der Erblasserin - noch vor der Todfallsaufnahme -, die Abhandlung der Verlassenschaft dem Bezirksgericht Linz zu übertragen.
Das Bezirksgericht Hernals legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag ohne weitere Äußerung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 31 Abs 1, letzter Satz, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichtes an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Dem Sohn der Verstorbenen kommt - noch - keine Parteistellung zu: Nach Lehre und Rechtsprechung hat nämlich der Erbberechtigte vor der Abgabe einer positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, also auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation (NZ 1981, 108 ua; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu §§ 799, 800); er ist daher auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (EFSlg 63.913; 66.848 uva). Das Bezirksgericht Hernals hat die Übertragung nicht beantragt; es hat nicht einmal den Antrag des Erbberechtigten befürwortet. Als (ehemaliger) Sachwalter ist der Antragsteller gleichfalls nicht zu einem Delegierungsantrag legitimiert. Mit dem Tod der Erblasserin ist die Sachwalterschaft erloschen (§§ 249, 283 Abs 1 ABGB); er ist daher nicht Vertreter der Verlassenschaft.Nach Paragraph 31, Absatz eins,, letzter Satz, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichtes an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Dem Sohn der Verstorbenen kommt - noch - keine Parteistellung zu: Nach Lehre und Rechtsprechung hat nämlich der Erbberechtigte vor der Abgabe einer positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, also auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation (NZ 1981, 108 ua; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu Paragraphen 799, 800,); er ist daher auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (EFSlg 63.913; 66.848 uva). Das Bezirksgericht Hernals hat die Übertragung nicht beantragt; es hat nicht einmal den Antrag des Erbberechtigten befürwortet. Als (ehemaliger) Sachwalter ist der Antragsteller gleichfalls nicht zu einem Delegierungsantrag legitimiert. Mit dem Tod der Erblasserin ist die Sachwalterschaft erloschen (Paragraphen 249, 283, Absatz eins, ABGB); er ist daher nicht Vertreter der Verlassenschaft.
Aus diesen Gründen war der Antrag zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040ND00514.94.1107.000Dokumentnummer
JJT_19941107_OGH0002_0040ND00514_9400000_000