Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt I, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7.September 1994, GZ 6 R 537/94-13, womit die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 2.Mai 1994, GZ 38 Cg 52/94-6, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt römisch eins, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7.September 1994, GZ 6 R 537/94-13, womit die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 2.Mai 1994, GZ 38 Cg 52/94-6, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor: Das Erstgericht hat den Text der Plakate so festgestellt, wie er auf den Fotos (mit einer Lupe) zu sehen ist. Danach wird mit
Nach der E 4 Ob 66, 67/92 ÖBl 1992, 273 - Mercedes-Teyrowsky läßt die Verwendung einer - weltbekannten - Marke auf Beziehungen zur Markeninhaberin schließen; nach der E 4 Ob 123/93 kommt es bei nach einheitlichem Konzept betriebenen Unternehmen auf das Gesamtunternehmen auf. Damit ist der Beklagten aber nicht geholfen:
Ihre Werbeaussage ist mehrdeutig, wird doch die Werbeankündigung durch die Zwischenwörter "für:" und "im" (auch) als eine Aussage aufgefaßt, die angibt, wie der konkrete Media Markt im Huma Einkaufszentrum beschaffen ist. Auch wenn jeder weiß, daß hinter den einzelnen Verkaufsstellen ein Gesamtunternehmen Media Markt steht, so wird doch ein nicht unerheblicher Teil der flüchtigen Durchschnittsbetrachter den Eindruck gewinnen, daß sich der größte europäische "Media Markt" (das größte Media Markt Verkaufslokal) im Huma Einkaufszentrum befindet. Die angefochtene E steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der Gesamteindruck einer Werbeankündigung maßgebend ist und der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (stRsp MR 1993, 116 mwN - Reichweitenrekord uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01118.94.1108.000Dokumentnummer
JJT_19941108_OGH0002_0040OB01118_9400000_000