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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Liegenschaftseigentümers auf Aufhebung einer Prostitutionsverordnung aufgrund zumutbaren Umwegs über die iSd Landes-Polizeistrafgesetzes zu erstattende Anzeige betreffend die beabsichtigte Nutzung von Räumlichkeiten zur erwerbsmäßigen Prostitution (Bordell)Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Der Antragsteller ist - nach eigenen Angaben - Eigentümer der Liegenschaft EZ 384, GB 56410 Oberndorf, und des darauf befindlichen Geschäftsgebäudes. Er beabsichtige, auf dieser Liegenschaft und in den Räumlichkeiten seines Geschäftsgebäudes ein Bordell zu betreiben und es Prostituierten zu ermöglichen, in seinem Haus die erwerbsmäßige Prostitution auszuüben; weiters beabsichtige er, Prostituierte für sein Bordell anzuwerben.römisch eins. 1.1. Der Antragsteller ist - nach eigenen Angaben - Eigentümer der Liegenschaft EZ 384, GB 56410 Oberndorf, und des darauf befindlichen Geschäftsgebäudes. Er beabsichtige, auf dieser Liegenschaft und in den Räumlichkeiten seines Geschäftsgebäudes ein Bordell zu betreiben und es Prostituierten zu ermöglichen, in seinem Haus die erwerbsmäßige Prostitution auszuüben; weiters beabsichtige er, Prostituierte für sein Bordell anzuwerben.
1.2. Mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Oberndorf vom 31.10.2001, mit der die Ausübung der erwerbsmäßigen Prostitution im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf für die Dauer von drei Jahren untersagt wird.
Durch diese Verordnung werde er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Der Rechtseingriff erfolge unmittelbar und aktuell. Es sei ihm nicht zumutbar, durch einen Verstoß gegen die Verordnung ein Verwaltungsstrafverfahren zu provozieren.
2.1. Die angefochtene, auf §3 Abs5 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes gestützte Verordnung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Oberndorf (Bezirk Salzburg-Umgebung) vom 31.10.2001, kundgemacht durch Aushang an der Amtstafel der Stadtgemeinde Oberndorf, lautet:
"VERORDNUNG
(Beschluß der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Oberndorf vom 31.10.2001)
Aufgrund §3 Absatz 5 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975 i.d.g.F., wird zur Abwehr beziehungsweise Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verordnet: Aufgrund §3 Absatz 5 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1975, i.d.g.F., wird zur Abwehr beziehungsweise Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verordnet:
§1
Gemäß §3 Absatz 5 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975 i.d.g.F., wird die Ausübung der erwerbsmäßigen Prostitution, auch wenn sie nur als Nebenleistung zu anderen gewerbsmäßigen oder sonstigen Leistungen erfolgt, im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf für die Dauer von drei Jahren untersagt. Diese Untersagung gilt auch für jede Anstiftungs- oder Beihilfehandlung zur Ausübung der erwerbsmäßigen Prostitution, insbesondere durch Schaffung die erwerbsmäßige Prostitution fördernder oder tarnender Betriebsformen oder durch Beistellung von Räumlichkeiten. Gemäß §3 Absatz 5 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1975, i.d.g.F., wird die Ausübung der erwerbsmäßigen Prostitution, auch wenn sie nur als Nebenleistung zu anderen gewerbsmäßigen oder sonstigen Leistungen erfolgt, im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf für die Dauer von drei Jahren untersagt. Diese Untersagung gilt auch für jede Anstiftungs- oder Beihilfehandlung zur Ausübung der erwerbsmäßigen Prostitution, insbesondere durch Schaffung die erwerbsmäßige Prostitution fördernder oder tarnender Betriebsformen oder durch Beistellung von Räumlichkeiten.
§2
Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft wird. Bei Vorliegen von Erschwernisgründen können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Kund-machungsfrist in Kraft.
(...)"
2.2. §3 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. 58/1975 idF LGBl. 74/2001, lautet auszugsweise: 2.2. §3 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, Landesgesetzblatt 58 aus 1975, in der Fassung Landesgesetzblatt 74 aus 2001,, lautet auszugsweise:
"Prostitution
§3
a) (...)
c) wer in größeren Wohnbauten eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit für Zwecke der Ausübung oder Anbahnung der erwerbsmäßigen Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder diese Verwendung gestattet oder duldet. Als größere Wohnbauten gelten hiebei solche mit über vier Wohnungen;
d) wer die Anzeige gemäß Abs3 nicht erstattet;
e) wer einer Untersagung gemäß Abs3 oder Abs5 zuwiderhandelt.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10.511/1985, 11.726/1988).
2. Ob der Antragsteller durch die angefochtene Verordnung unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da ihm jedenfalls ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behaupteten Eingriffes zur Verfügung steht: Wer beabsichtigt, eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten für Zwecke der erwerbsmäßigen Prostitution zu nutzen oder zur Verfügung zu stellen, hat dies gemäß §3 Abs3 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes der Gemeinde anzuzeigen. Die genannte Verwendung ist von der Behörde zu untersagen, wenn dagegen Bedenken der in §3 Abs4 leg. cit. genannten Art bestehen. Der Antragsteller hat sohin die Möglichkeit, einen Bescheid zu erwirken, den er nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen kann.
Der Individualantrag war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Polizeirecht, Prostitution, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V120.2001Dokumentnummer
JFT_09979774_01V00120_00