TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/20 2006/01/0007

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Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

E3R E19103000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;
32003R0343 Dublin-II Art20 Abs1 litb;
32003R0343 Dublin-II Art20 Abs1 litc;
AsylG 1997 §24a Abs8;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5a Abs1;
AsylG 1997 §5a Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des AK in W, geboren 1969, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Oktober 2005, Zl. 265.010/0-IV/11/05, betreffend §§ 5 und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste gemäß seinen Angaben am 14. August 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. August 2005 persönlich in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Auf Grund eines "Eurodac-Treffers", der ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Jänner 2004 in Italien Asyl beantragt hatte, übermittelte das Bundesasylamt am 22. August 2005 ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO), an die zuständigen italienischen Behörden. Dieses Gesuch blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 7. September 2005 teilte das Bundesasylamt den italienischen Behörden daraufhin mit, dass infolge Verfristung von einer Zuständigkeit Italiens auszugehen sei. ("It is a matter of fact, that we received no respond from you till now and therefore - getting no answer in time - the responsibility in the above mentioned case irrevocably rests with Italy in the meaning of article 20.1.c of the Council Regulation (EC) No 343/2003.")

Mit Bescheid vom 16. September 2005, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 22. September 2005, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück. Unter einem stellte es fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Italien zuständig sei und dass der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen werde. Außerdem traf es einen Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gemäß §§ 5 und 5a AsylG ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Im vorliegenden Fall war das Wiederaufnahmegesuch Österreichs auf einen "Eurodac-Treffer" gestützt. Italien hätte daher dieses Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b der Dublin II-VO binnen zwei Wochen zu beantworten gehabt. Wie sich aus dem oben dargestellten Schreiben des Bundesasylamtes vom 7. September 2005 ergibt, endete die Italien zur Verfügung stehende zweiwöchige Frist (spätestens) am 6. September 2005. Bereits ab diesem Zeitpunkt war daher gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere. Das bedeutet aber weiters, dass damit das "Konsultationsverfahren" beendet war, weshalb unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, bei Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides die 20-tägige Entscheidungsfrist des § 24a Abs. 8 AsylG bereits abgelaufen war (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0461). Die belangte Behörde hätte daher der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung Folge geben sowie den Asylantrag zulassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverweisen müssen. Da sie dies unterlassen hat, war der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 20. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006010007.X00

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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