TE OGH 1994/11/10 12Os154/94

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Veröffentlicht am 10.11.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Ebner und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut B***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten Helmut B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27.September 1994, AZ 7 Bs 471/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Ebner und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut B***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten Helmut B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27.September 1994, AZ 7 Bs 471/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Verurteilten Helmut B***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.September 1994, GZ 39 Vr 1.593/89-90, mit welchem sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Verfahren wegen Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 353 StPO, allenfalls wegen nachträglicher Strafmilderung nach § 410 StPO, abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck die Beschwerde des Verurteilten Helmut B***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.September 1994, GZ 39 römisch fünf r 1.593/89-90, mit welchem sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Verfahren wegen Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Paragraph 353, StPO, allenfalls wegen nachträglicher Strafmilderung nach Paragraph 410, StPO, abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.

Die dagegen erhobene - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 § 15 ENr 11 und § 16 ENr 3).Die dagegen erhobene - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 15, ENr 11 und Paragraph 16, ENr 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00154.9405.1110.0

Dokumentnummer

JJT_19941110_OGH0002_0120OS00154_9400005_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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