TE OGH 1994/11/10 15Os144/94

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Veröffentlicht am 10.11.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pawel Jerzy P***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB, teils als Beteiligte gemäß § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Pawel Jerzy P***** sowie über die Berufung des Angeklagten Krysztof M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27. Juni 1994, GZ 33 Vr 1015/94-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pawel Jerzy P***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB, teils als Beteiligte gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Pawel Jerzy P***** sowie über die Berufung des Angeklagten Krysztof M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27. Juni 1994, GZ 33 römisch fünf r 1015/94-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Pawel Jerzy P***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Pawel Jerzy P***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil (in der Fassung des Angleichungsbeschlusses vom 6.Oktober 1994 - S 3 f) wurden die polnischen Staatsangehörigen Marcian Waldemar R***** und Krysztof M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB (A und B) sowie der Pole Pawel Jerzy P***** der Beitragstäterschaft gemäß § 12 dritter Fall StGB hiezu (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil (in der Fassung des Angleichungsbeschlusses vom 6.Oktober 1994 - S 3 f) wurden die polnischen Staatsangehörigen Marcian Waldemar R***** und Krysztof M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB (A und B) sowie der Pole Pawel Jerzy P***** der Beitragstäterschaft gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB hiezu (C) schuldig erkannt.

Darnach haben R***** und M***** in der Nacht vom 18. auf den 19.Mai 1994 in Asten und Linz (auf der Heimfahrt nach Polen von Wien über Wullowitz) durch Einbruch in Kraftfahrzeuge

(A I und B I) gemeinsam in drei Fällen einen CD-Wechsler und zwei Autoradios gestohlen sowie in einem Fall ein Autoradio zu stehlen versucht,(A römisch eins und B römisch eins) gemeinsam in drei Fällen einen CD-Wechsler und zwei Autoradios gestohlen sowie in einem Fall ein Autoradio zu stehlen versucht,

(A II und B II) R***** allein in drei Fällen drei Autoradios und Musikkassetten gestohlen und(A römisch zwei und B römisch zwei) R***** allein in drei Fällen drei Autoradios und Musikkassetten gestohlen und

(C) P***** zu den zu A und B bezeichneten strafbaren Handlungen dadurch beigetragen, daß er R***** und M***** seinen PKW für die Fahrten zu den Tatorten zur Verfügung stellte.

Während das R***** betreffende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, bekämpft P***** seinen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde; die Strafaussprüche werden von ihm und von M***** mit Berufungen angefochten.

Der Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützt wird, kommt keine Berechtigung zu.Der Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützt wird, kommt keine Berechtigung zu.

Die Tatrichter haben die festgestellte Beitragshandlung des Beschwerdeführers - in Ablehnung dessen leugnender Verantwortung - auf die ihnen glaubwürdig erscheinenden Angaben des R***** vor dem Gendarmeriepostenkommando Leopoldschlag am 19.Mai 1994 (S 35 ff) und seine Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter am 20.Mai 1994 (S 113 ff) gegründet; bei diesen Vernehmungen deponierte R*****, daß er schon in Wien vorgeschlagen hatte, Autos aufzubrechen, um Radios zu stehlen (S 35), daß P***** und M***** damit einverstanden waren (S 114), daß "die beiden anderen" wußten, daß er Autos aufbreche, um Radios zu stehlen (S 39), daß P***** anläßlich einer Fahrtunterbrechung ein gestohlenes Radio unter seinen Kopf auf dem Rücksitz deponierte und sich darauflegte (S 43) sowie daß P***** zwar Bier getrunken, aber noch genau gewußt hatte, was um ihn herum passierte (S 114). Demgegenüber verantwortete sich P***** dahin, infolge vorangegangenen Alkoholkonsums ab Wien im Auto geschlafen und von den Einbruchsdiebstählen erst anläßlich der Grenzkontrolle in Wullowitz Kenntnis erlangt zu haben. In der Hauptverhandlung am 27. Juni 1994 entlastete R***** den P*****, indem er aussagte, letzterer sei mit den Diebstählen nicht einverstanden gewesen, weil er im Auto geschlafen hätte (S 379, 381, 385) und von R***** und M***** erst kurz vor der Grenze von den Diebstählen informiert worden sei (S 389); dieser - geänderten - Verantwortung des R***** versagte das Schöffengericht die Glaubwürdigkeit.

In der Mängelrüge (Z 5) versucht der Beschwerdeführer weitgehend auf der Basis bloßer Vermutungen, die schon deshalb keine formalen Begründungsmängel darzutun vermögen, die vom Schöffengericht als Feststellungsgrundlagen herangezogenen Aussagen des R***** vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter zu bekämpfen.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) versucht der Beschwerdeführer weitgehend auf der Basis bloßer Vermutungen, die schon deshalb keine formalen Begründungsmängel darzutun vermögen, die vom Schöffengericht als Feststellungsgrundlagen herangezogenen Aussagen des R***** vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter zu bekämpfen.

Der behauptete Widerspruch zwischen den Aussagen des R***** vor der Gendarmerie besteht deswegen nicht, weil dieser vor der Gendarmerie keineswegs ausgesagt hat, daß P***** (unmittelbar nach den Diebstählen in Asten) das Verstauen der Radios im Kofferraum gesehen hat, denn R***** hat lediglich bekundet, daß die beiden anderen Autoinsassen "das" sehen konnten, also daß die Möglichkeit bestand, daß sie die Tätigkeit des R***** beobachten konnten.

Mit der von den Tatrichtern konstatierten Tendenz des M*****, die Beteiligung aller drei Täter an den Diebstählen zu verschleiern (S 425), steht durchaus im Einklang, daß M***** sowohl vor der Gendarmerie als auch in der Hauptverhandlung versuchte, P***** zu entlasten. Sofern der Beschwerdeführer versucht, seine Schuldlosigkeit auf diese Aussage M*****s zu stützen, zeigt er keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bekämpft in Wahrheit in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, die belastenden Angaben des R***** vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter seien "offenbar" auf die Aufregung wegen der Verhaftung, die Angst vor der Gendarmerie und das vom Beschwerdeführer vermutete ("dürfte") Bestreben, möglichst viele "Pluspunkte" zu erlangen, zurückzuführen.

Aktenwidrig ist die Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde, das Erstgericht habe ausgesprochen, schon ein Laie wisse, daß in einem Gesellschaftsdiebstahl eine straferhöhende Qualifikation liege. Vielmehr hat das Ersturteil ausgeführt, durch die langjährig bestandene (demnach jetzt nicht mehr bestehende) straferhöhende Qualifikation eines Gesellschaftsdiebstahls hafte einem solchen in der Laienauffassung eine entsprechend verwerfliche Qualität an (S 425). Dafür, daß diese Argumentation den tatsächlichen Gegebenheiten widerspricht, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal die - auch einem Laien zugängliche - Erfahrung zeigt, daß bei gemeinsam verübten Diebstählen der Effekt des wechselseitigen psychologischen Rückhaltes häufig Anspornung bedeutet und zumeist die psychologische Schranke für eine allfällige Abstandnahme vom deliktischen Vorhaben hinaufsetzt. Jedenfalls ist die Argumentation aber nicht denkunmöglich. Nur in einem solchen Fall läge ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO vor (Mayerhofer/Rieder, StPO3, ENr 142, 144-146 und 153 zu § 281 Z 5).Aktenwidrig ist die Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde, das Erstgericht habe ausgesprochen, schon ein Laie wisse, daß in einem Gesellschaftsdiebstahl eine straferhöhende Qualifikation liege. Vielmehr hat das Ersturteil ausgeführt, durch die langjährig bestandene (demnach jetzt nicht mehr bestehende) straferhöhende Qualifikation eines Gesellschaftsdiebstahls hafte einem solchen in der Laienauffassung eine entsprechend verwerfliche Qualität an (S 425). Dafür, daß diese Argumentation den tatsächlichen Gegebenheiten widerspricht, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal die - auch einem Laien zugängliche - Erfahrung zeigt, daß bei gemeinsam verübten Diebstählen der Effekt des wechselseitigen psychologischen Rückhaltes häufig Anspornung bedeutet und zumeist die psychologische Schranke für eine allfällige Abstandnahme vom deliktischen Vorhaben hinaufsetzt. Jedenfalls ist die Argumentation aber nicht denkunmöglich. Nur in einem solchen Fall läge ein Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor (Mayerhofer/Rieder, StPO3, ENr 142, 144-146 und 153 zu Paragraph 281, Ziffer 5,).

Auch der Annahme des Wertes der tatsächlichen und geplanten Diebsbeute von mehr als 25.000 S haftet der behauptete Begründungsmangel nicht an. Denn die Meinung des Angeklagten M*****, in Polen hätten sie für ein (gemeint: für eines der gestohlenen Radios) Radio ca 100 DM bekommen, ein Radio koste in Polen in einem Geschäft ca 500 bis 600 S (S 399), womit allein eine ungünstige Verwertungsmöglichkeit im Heimatland der Täter behauptet wird, besagt nichts über den - worauf es für die rechtliche Beurteilung ankommt (Leukauf/Steininger, Komm3 § 128 RN 20) - Wert der Diebsbeute zur Tatzeit am Tatort. Das Beweisverfahren ergab keinen Hinweis dafür, daß der in der Anklageschrift angeführte, 25.000 S übersteigende Wert der Diebsbeute unrichtig sei; darüber hinaus wurde dieser Wert von keinem der Angeklagten in der Hauptverhandlung in Zweifel gezogen oder ein Irrtum über Preis- und Wertverhältnisse in Österreich behauptet.Auch der Annahme des Wertes der tatsächlichen und geplanten Diebsbeute von mehr als 25.000 S haftet der behauptete Begründungsmangel nicht an. Denn die Meinung des Angeklagten M*****, in Polen hätten sie für ein (gemeint: für eines der gestohlenen Radios) Radio ca 100 DM bekommen, ein Radio koste in Polen in einem Geschäft ca 500 bis 600 S (S 399), womit allein eine ungünstige Verwertungsmöglichkeit im Heimatland der Täter behauptet wird, besagt nichts über den - worauf es für die rechtliche Beurteilung ankommt (Leukauf/Steininger, Komm3 Paragraph 128, RN 20) - Wert der Diebsbeute zur Tatzeit am Tatort. Das Beweisverfahren ergab keinen Hinweis dafür, daß der in der Anklageschrift angeführte, 25.000 S übersteigende Wert der Diebsbeute unrichtig sei; darüber hinaus wurde dieser Wert von keinem der Angeklagten in der Hauptverhandlung in Zweifel gezogen oder ein Irrtum über Preis- und Wertverhältnisse in Österreich behauptet.

Dem angefochtenen Urteil haften demnach die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Begründungsmängel nicht an.

All diese Einwände vermögen auch nicht - dies in Erwiderung zur nur die verba legalia anführenden und den eigenständigen Gehalt dieses Nichtigkeitsgrundes verkennenden Tatsachenrüge (Z 5 a) - erhebliche Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.All diese Einwände vermögen auch nicht - dies in Erwiderung zur nur die verba legalia anführenden und den eigenständigen Gehalt dieses Nichtigkeitsgrundes verkennenden Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) - erhebliche Bedenken aus den Akten gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufungen ist daher gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Linz zuständig.Zur Entscheidung über die Berufungen ist daher gemäß Paragraph 285, i StPO das Oberlandesgericht Linz zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00144.9409.1110.0

Dokumentnummer

JJT_19941110_OGH0002_0150OS00144_9400009_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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