TE OGH 1994/11/15 15Os162/94

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Veröffentlicht am 15.11.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 17 Vr 328/94 anhängigen Strafsache gegen Vukosav V***** und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten V***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.September 1994, AZ 7 Bs 322/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 17 römisch fünf r 328/94 anhängigen Strafsache gegen Vukosav V***** und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten V***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.September 1994, AZ 7 Bs 322/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Vukosav V***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den bosnischen Staatsangehörigen Vukosav V***** ist beim Landesgericht Wels ein Strafverfahren zum AZ 17 Vr 328/94 anhängig. Am 14.August 1994 wurde gegen ihn die Voruntersuchung wegen der Verbrechen des Diebstahls nach "§§ 127, 128 und 129 StGB", der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und der Hehlerei nach § 164 Abs 4 StGB sowie der Vergehen nach "§ 36 WaffG" und der Bandenbildung nach § 278 (zu ergänzen: Abs 1) StGB eingeleitet und über ihn die Untersuchungshaft nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO verhängt (S 1a c verso und ON 194).Gegen den bosnischen Staatsangehörigen Vukosav V***** ist beim Landesgericht Wels ein Strafverfahren zum AZ 17 römisch fünf r 328/94 anhängig. Am 14.August 1994 wurde gegen ihn die Voruntersuchung wegen der Verbrechen des Diebstahls nach "§§ 127, 128 und 129 StGB", der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 4, StGB sowie der Vergehen nach "§ 36 WaffG" und der Bandenbildung nach Paragraph 278, (zu ergänzen: Absatz eins,) StGB eingeleitet und über ihn die Untersuchungshaft nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO verhängt (S 1a c verso und ON 194).

Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 25.August 1994 wurde diese Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO, der Verdunklungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 2 StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit c - richtig wohl lit b, weil Vukosav V***** erst einmal, und zwar mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 30.Juni 1992, AZ 15 U 388/92, wegen §§ 15, 127 StGB verurteilt wurde (vgl S 39 in ON 187) - fortgesetzt. Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 23.September 1994, AZ 7 Bs 322/94 (= ON 297), nicht Folge und sprach aus, daß die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO fortzusetzen sei.Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 25.August 1994 wurde diese Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO, der Verdunklungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, - richtig wohl Litera b,, weil Vukosav V***** erst einmal, und zwar mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 30.Juni 1992, AZ 15 U 388/92, wegen Paragraphen 15, 127, StGB verurteilt wurde vergleiche S 39 in ON 187) - fortgesetzt. Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 23.September 1994, AZ 7 Bs 322/94 (= ON 297), nicht Folge und sprach aus, daß die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fortzusetzen sei.

Diesen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz bekämpft der Beschuldigte Vukosav V***** mit rechtzeitig erhobener Grundrechtsbeschwerde, in der er sich durch die Annahme des erwähnten Haftgrundes im Grundrecht auf persönliche Freiheit beschwert erachtet; es sei nämlich davon auszugehen, daß er nach Entlassung aus der Untersuchungshaft in Schubhaft übernommen und aus Östereich abgeschoben werde; es sei völlig unmöglich, daß er in der Schubhaft wiederum strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen gegen das Rechtsgut fremdes Vermögen begehen würde; er sei (überhaupt) nicht in der Lage in Österreich strafbare Handlungen zu begehen.

Dem ist zu entgegnen, daß das Gesetz den bezeichneten Haftgrund dann für gegeben sieht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er u.a. wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob Vukosav V***** in der Schubhaft in einschlägiger Weise erneut straffällig werden könnte, sondern in Freiheit. Das Gesetz kennt außerdem keine Einschränkung dahin, daß bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr bloß auf die Gefahr neuerlicher Tatverübung in Österreich abzustellen sei. Da dem Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangene Diebstähle und Bandenbildung hinsichtlich der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen sowie von nicht nur geringfügigen Diebstählen angelastet wird, ist zum einen die Befürchtung des Gerichtshofes zweiter Instanz, daß er sich - wie schon bisher in einem relativ langen Zeitraum - in Österreich erneut illegal aufhalten und mangels einer erlaubten Arbeitsmöglichkeit seine gewerbsmäßige kriminelle Tätigkeit im Rahmen einer Bande fortsetzen werde, angesichts der Häufung derartiger Delikte seit Mai 1992 hinreichend konkret begründet; zum anderen ist bei der gegebenen Verdachtslage bandenmäßig organisierter Kriminalität die Mitwirkung des Beschwerdeführers an in Österreich zu verübenden Vermögensdelikten und an Waffenschmuggel in Form von Bestimmungstäterschaft, sonstigem Tatbeitrag (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) oder Hehlerei (§ 164 StGB) auch dann zu besorgen, wenn er sich im Ausland befinden sollte.Dem ist zu entgegnen, daß das Gesetz den bezeichneten Haftgrund dann für gegeben sieht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er u.a. wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob Vukosav V***** in der Schubhaft in einschlägiger Weise erneut straffällig werden könnte, sondern in Freiheit. Das Gesetz kennt außerdem keine Einschränkung dahin, daß bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr bloß auf die Gefahr neuerlicher Tatverübung in Österreich abzustellen sei. Da dem Beschwerdeführer gewerbsmäßig begangene Diebstähle und Bandenbildung hinsichtlich der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen sowie von nicht nur geringfügigen Diebstählen angelastet wird, ist zum einen die Befürchtung des Gerichtshofes zweiter Instanz, daß er sich - wie schon bisher in einem relativ langen Zeitraum - in Österreich erneut illegal aufhalten und mangels einer erlaubten Arbeitsmöglichkeit seine gewerbsmäßige kriminelle Tätigkeit im Rahmen einer Bande fortsetzen werde, angesichts der Häufung derartiger Delikte seit Mai 1992 hinreichend konkret begründet; zum anderen ist bei der gegebenen Verdachtslage bandenmäßig organisierter Kriminalität die Mitwirkung des Beschwerdeführers an in Österreich zu verübenden Vermögensdelikten und an Waffenschmuggel in Form von Bestimmungstäterschaft, sonstigem Tatbeitrag (Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB) oder Hehlerei (Paragraph 164, StGB) auch dann zu besorgen, wenn er sich im Ausland befinden sollte.

Es besteht daher - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auf Grund der Aktenlage sehr wohl die Gefahr, daß Vukosav V***** auf freiem Fuß erneut im oben angeführten Sinn rückfällig werden würde.

Da durch die bekämpfte Entscheidung Vukosav V***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da durch die bekämpfte Entscheidung Vukosav V***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00162.9408.1115.0

Dokumentnummer

JJT_19941115_OGH0002_0150OS00162_9400008_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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