TE OGH 1994/11/21 9Ob1622/94

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftsache des Kindes mj Martin S*****, geboren am 21.November 1979, vertreten durch den Vater Friedrich S*****, dieser vertreten durch Dr.Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhaltsleistung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19.August 1994, GZ 54 R 21/94-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des mj. Martin S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des mj. Martin S***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, daß er keine Erwerbstätigkeit ausübt (3 Ob 28/94; 3 Ob 547/94). Ob im Einzelfall Verschulden vorliegt, ist in der Regel keine Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG (3 Ob 607/90).Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, daß er keine Erwerbstätigkeit ausübt (3 Ob 28/94; 3 Ob 547/94). Ob im Einzelfall Verschulden vorliegt, ist in der Regel keine Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (3 Ob 607/90).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0090OB01622.94.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19941121_OGH0002_0090OB01622_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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