Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aloisia D*****, vertreten durch Dr.Roger und Dr.Bärbl Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, wider die beklagte Partei Mahim Y*****, vertreten durch Dr.Sieglinde Lindmayr, Rechtsanwalt in Liezen, wegen S 75.000,- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 22.September 1994, GZ R 387/94-48, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus der Gewährung einzelner Darlehen, deren höchster Betrag sich auf S 50.000,-- beläuft, sind mangels tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN; SZ 64/88 mwH; 7 Ob 1511/87 mwH). Im übrigen läge auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus der Gewährung einzelner Darlehen, deren höchster Betrag sich auf S 50.000,-- beläuft, sind mangels tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs nicht zusammenzurechnen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN; SZ 64/88 mwH; 7 Ob 1511/87 mwH). Im übrigen läge auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB01667.94.1123.000Dokumentnummer
JJT_19941123_OGH0002_0010OB01667_9400000_000