Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Ingrid Schwarzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Anke Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen vorzeitiger Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Mai 1994, GZ 32 Rs 54/94-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.März 1994, GZ 12 Cgs 83/93w-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Anrechnung von Schulzeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres kommt nicht in Betracht (Teschner/Widlar, ASVG 56. ErgLfg 1114 Anm 7 zu § 227; VwGH SVSlg 23.207, 29.218 ua; SSV-NF 3/39 = SZ 62/58; zuletzt OLG Innsbruck SVSlg 37.785). Soweit die Rechtsrüge damit argumentiert, daß der Kläger ungeachtet des gleichzeitigen Schulbesuches nicht bloß fallweise, sondern jeden Tag im elterlichen Betrieb gearbeitet habe, geht sie nicht von den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus. EineBekämpfung der Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht möglich. Davon abgesehen sei darauf verwiesen, daß ein bloß "familienhaftes" Beschäftigungsverhältnis die Versicherungspflicht nicht begründete (Teschner/Widlar aaO 1141).Die Anrechnung von Schulzeiten vor Vollendung des 15. Lebensjahres kommt nicht in Betracht (Teschner/Widlar, ASVG 56. ErgLfg 1114 Anmerkung 7 zu Paragraph 227,; VwGH SVSlg 23.207, 29.218 ua; SSV-NF 3/39 = SZ 62/58; zuletzt OLG Innsbruck SVSlg 37.785). Soweit die Rechtsrüge damit argumentiert, daß der Kläger ungeachtet des gleichzeitigen Schulbesuches nicht bloß fallweise, sondern jeden Tag im elterlichen Betrieb gearbeitet habe, geht sie nicht von den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus. EineBekämpfung der Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht möglich. Davon abgesehen sei darauf verwiesen, daß ein bloß "familienhaftes" Beschäftigungsverhältnis die Versicherungspflicht nicht begründete (Teschner/Widlar aaO 1141).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:010OBS00215.94.1123.000Dokumentnummer
JJT_19941123_OGH0002_010OBS00215_9400000_000