Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dozent Dr.Gerhard V*****, Neurologe, ***** vertreten durch Dr.Ekkehard Beer und Dr.Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.P***** Tagesklinik - Sanatorium Innsbruck GH***** und
2.) Dr.P***** Tagesklinik - Sanatorium Innsbruck GmbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr.Michael Wonisch und Dr.Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 1,400.000,-- S sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.September 1994, GZ 6 Ra 30/94-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.April 1994, GZ 48 Cga 51/94d-8, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit 26.985,50 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 4.364,25 S USt) zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zutreffend die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie die Senatsbesetzung aufgrund der mit den anspruchsbegründenden Klagsangaben zusammenfallenden Behauptungen des Klägers bejaht, so daß es genügt, auf die Richtigkeit dieser Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Rekursgericht hat zutreffend die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie die Senatsbesetzung aufgrund der mit den anspruchsbegründenden Klagsangaben zusammenfallenden Behauptungen des Klägers bejaht, so daß es genügt, auf die Richtigkeit dieser Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten, daß bei den typologisch zu prüfenden persönlichen Merkmalen des Arbeitnehmers (siehe Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages in rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht, 1971) und der arbeitnehmerähnlichen Person (Wachter, Wesensmerkmale der arbeitnehmerähnlichen Person, 1980) auch gewisse gesellschaftsrechtliche Elemente bei sonstigem Überwiegen der auf Arbeitnehmereigenschaft bzw Arbeitnehmerähnlichkeit hinweisenden vorhanden sein können, eine Gewinnbeteiligung (§ 14 AngG) bzw eine Umsatzprovision (vgl § 10 f AngG) schließen die Angestellteneigenschaft keineswegs aus. Soferne in der Klage die Angestellteneigenschaft jedoch behauptet wird, wird bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden mit den zuständigkeitsbegründenden Umständen (Mayr-Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 41 JN mwN) die Möglichkeit des Beklagten, Prozeßeinreden geltend zu machen, eingeschränkt; dieser der Verfahrensökonomie dienliche Umstand (Grundsatz des Vorranges der Sacherledigung vgl Fasching LB2 Rz 719; Fucik-Rechberger, Rz 12 zu § 171 ZPO; Fasching, Zur Auslegung der Zivilverfahrensgesetze, JBl 1990, 749 [754 ff]; Rechberger-Simotta, Grundriß4, Rz 289) ermöglicht ihm aber bei Zutreffen seines inhaltlichen Vorbringens die raschere Erlangung einer Sachentscheidung, und damit Prozeßbeendigung.Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten, daß bei den typologisch zu prüfenden persönlichen Merkmalen des Arbeitnehmers (siehe Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages in rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht, 1971) und der arbeitnehmerähnlichen Person (Wachter, Wesensmerkmale der arbeitnehmerähnlichen Person, 1980) auch gewisse gesellschaftsrechtliche Elemente bei sonstigem Überwiegen der auf Arbeitnehmereigenschaft bzw Arbeitnehmerähnlichkeit hinweisenden vorhanden sein können, eine Gewinnbeteiligung (Paragraph 14, AngG) bzw eine Umsatzprovision vergleiche Paragraph 10, f AngG) schließen die Angestellteneigenschaft keineswegs aus. Soferne in der Klage die Angestellteneigenschaft jedoch behauptet wird, wird bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden mit den zuständigkeitsbegründenden Umständen (Mayr-Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 41, JN mwN) die Möglichkeit des Beklagten, Prozeßeinreden geltend zu machen, eingeschränkt; dieser der Verfahrensökonomie dienliche Umstand (Grundsatz des Vorranges der Sacherledigung vergleiche Fasching LB2 Rz 719; Fucik-Rechberger, Rz 12 zu Paragraph 171, ZPO; Fasching, Zur Auslegung der Zivilverfahrensgesetze, JBl 1990, 749 [754 ff]; Rechberger-Simotta, Grundriß4, Rz 289) ermöglicht ihm aber bei Zutreffen seines inhaltlichen Vorbringens die raschere Erlangung einer Sachentscheidung, und damit Prozeßbeendigung.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBA00324.94.1125.000Dokumentnummer
JJT_19941125_OGH0002_008OBA00324_9400000_000