Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.November 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferudun K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.September 1993, GZ 6 b Vr 8.171/93-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29.November 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hobel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferudun K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer anderen strafbaren Handlung, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.September 1993, GZ 6 b römisch fünf r 8.171/93-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. September 1993, GZ 6 b Vr 8.171/93-23, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs 1 StGB verletzt.Durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. September 1993, GZ 6 b römisch fünf r 8.171/93-23, ist das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB verletzt.
Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.Dezember 1987, GZ 1 c Vr 1.032/87-16, wurde der am 16.August 1970 geborene türkische Staatsangehörige Ferudun K***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, deren Vollziehung gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs am 22.März 1988 in Rechtskraft (ON 23).Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.Dezember 1987, GZ 1 c römisch fünf r 1.032/87-16, wurde der am 16.August 1970 geborene türkische Staatsangehörige Ferudun K***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, deren Vollziehung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs am 22.März 1988 in Rechtskraft (ON 23).
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.April 1988 (rechtskräftig am 26.April 1988), GZ 5 Vr 1.261/87-56, wurde Ferudun K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 (zu ergänzen: zweiter Satz) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das oben bezeichnete Urteil (§§ 31, 40 StGB) zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, von der ein Teil von sechs Monaten gemäß § 43 a Abs 3 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluß vom 30.September 1988 sprach der Jugendgerichtshof Wien aus, daß die im Verfahren zum AZ 1 c Vr 1.032/87 bestimmte Probezeit gemäß § 55 Abs 3 StGB an die mit dem Urteil vom 20.April 1988, GZ 5 Vr 1.261/87-56, gesetzte angeglichen werde (1 c Vr 1.032/87-30).Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.April 1988 (rechtskräftig am 26.April 1988), GZ 5 römisch fünf r 1.261/87-56, wurde Ferudun K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, (zu ergänzen: zweiter Satz) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das oben bezeichnete Urteil (Paragraphen 31, 40, StGB) zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, von der ein Teil von sechs Monaten gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluß vom 30.September 1988 sprach der Jugendgerichtshof Wien aus, daß die im Verfahren zum AZ 1 c römisch fünf r 1.032/87 bestimmte Probezeit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB an die mit dem Urteil vom 20.April 1988, GZ 5 römisch fünf r 1.261/87-56, gesetzte angeglichen werde (1 c römisch fünf r 1.032/87-30).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.September 1993, GZ 6 b Vr 8.171/93-23, wurde Ferudun K***** wegen im Zeitraum Herbst 1991 bis Ende März 1993 begangener Tathandlungen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Unter einem faßte das Gericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 (richtig: Z 2) StPO den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der mit den Urteilen des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.Dezember 1987, GZ 1 c Vr 1.032/87-16, und vom 20.April 1988, GZ 5 Vr 1261/87-56, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie auf Verlängerung der mit letztgenanntem Urteil gesetzten Probezeit auf fünf Jahre.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.September 1993, GZ 6 b römisch fünf r 8.171/93-23, wurde Ferudun K***** wegen im Zeitraum Herbst 1991 bis Ende März 1993 begangener Tathandlungen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Unter einem faßte das Gericht gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, (richtig: Ziffer 2,) StPO den Beschluß auf Absehen vom Widerruf der mit den Urteilen des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.Dezember 1987, GZ 1 c römisch fünf r 1.032/87-16, und vom 20.April 1988, GZ 5 römisch fünf r 1261/87-56, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie auf Verlängerung der mit letztgenanntem Urteil gesetzten Probezeit auf fünf Jahre.
Rechtliche Beurteilung
Der im Verfahren AZ 6 b Vr 8.171/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO gefaßte Beschluß steht, wie der Generalprokurator mit seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend geltend macht, mit dem Gesetz (§§ 53 Abs 1 und 2 StGB, 494 a Abs 1 StPO) nicht im Einklang:Der im Verfahren AZ 6 b römisch fünf r 8.171/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefaßte Beschluß steht, wie der Generalprokurator mit seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend geltend macht, mit dem Gesetz (Paragraphen 53, Absatz eins und 2 StGB, 494 a Absatz eins, StPO) nicht im Einklang:
Ein Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und die Verlängerung einer Probezeit kommen nur dann in Betracht, wenn auch der Widerruf möglich wäre. Primäre Voraussetzung hiefür ist aber die Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung. Zum Zeitpunkt des Beginns der vom Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.September 1993, GZ 6 b Vr 8.171/93-23, umfaßten Tathandlungen (Herbst 1991) waren die in den Verfahren des Jugendgerichtshofes Wien zu den AZ 1 c Vr 1.032/87 und 5 Vr 1.261/87 gesetzten Probezeiten bereits (seit 26. April 1991) abgelaufen. Eine Verlängerung dieser Probezeiten infolge Anhaltung des Verurteilten auf behördliche Anordnung gemäß § 49 zweiter Satz StGB ist bloß durch die im Zeitraum vom 19.August 1989 bis zum 11.September 1989 erlittene Haft (siehe 23 d Vr 8.175/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ON 6 + 30 a) eingetreten, wogegen sich die im Verfahren AZ 5 Vr 1.261/87 des Jugendgerichtshofes Wien erlittene Vorhaft nicht auswirkt. Mangels der zeitlichen Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Strafnachsichten hätte das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 494 a Abs 1 StPO nicht über den Widerruf beschließen dürfen. Die gesetzwidrige Verlängerung der im Verfahren AZ 5 Vr 1.261/87 des Jugendgerichtshofes Wien gesetzten Probezeit auf fünf Jahre gereicht dem Angeklagten zum Nachteil.Ein Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und die Verlängerung einer Probezeit kommen nur dann in Betracht, wenn auch der Widerruf möglich wäre. Primäre Voraussetzung hiefür ist aber die Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung. Zum Zeitpunkt des Beginns der vom Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.September 1993, GZ 6 b römisch fünf r 8.171/93-23, umfaßten Tathandlungen (Herbst 1991) waren die in den Verfahren des Jugendgerichtshofes Wien zu den AZ 1 c römisch fünf r 1.032/87 und 5 römisch fünf r 1.261/87 gesetzten Probezeiten bereits (seit 26. April 1991) abgelaufen. Eine Verlängerung dieser Probezeiten infolge Anhaltung des Verurteilten auf behördliche Anordnung gemäß Paragraph 49, zweiter Satz StGB ist bloß durch die im Zeitraum vom 19.August 1989 bis zum 11.September 1989 erlittene Haft (siehe 23 d römisch fünf r 8.175/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ON 6 + 30 a) eingetreten, wogegen sich die im Verfahren AZ 5 römisch fünf r 1.261/87 des Jugendgerichtshofes Wien erlittene Vorhaft nicht auswirkt. Mangels der zeitlichen Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Strafnachsichten hätte das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO nicht über den Widerruf beschließen dürfen. Die gesetzwidrige Verlängerung der im Verfahren AZ 5 römisch fünf r 1.261/87 des Jugendgerichtshofes Wien gesetzten Probezeit auf fünf Jahre gereicht dem Angeklagten zum Nachteil.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Die Frage der endgültigen Strafnachsicht wird zu prüfen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00173.9407.1129.0Dokumentnummer
JJT_19941129_OGH0002_0140OS00173_9400007_000