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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1982, vertreten durch Dr. Martina Zadra, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 48, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. Mai 2005, Zl. 143.435/2-III/4/05, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Es bestehen begründete Anhaltspunkte, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine nach Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) berechtigte Person türkischer Staatsangehörigkeit handelt.Es bestehen begründete Anhaltspunkte, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine nach Artikel 6, oder Artikel 7, des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) berechtigte Person türkischer Staatsangehörigkeit handelt.
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten dem zweiten Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten dem zweiten Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2005/21/0072).Die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Artikel 8, und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2005/21/0072).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 20. April 2006
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0459 MRAX VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180477.X00Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012