TE OGH 1994/11/30 9ObA235/94

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag und die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Detlev N*****, Kraftfahrer,***** vertreten durch Dr.Peter Bründl und Dr.Gerlinde Rachbauer, Rechtsanwälte in Schärding, wider die beklagte Partei R***** Speditions- und TransportGmbH, ***** vertreten durch Dr.Longin Josef Kempf und Dr.Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S

36.425 sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.September 1994, GZ 13 Ra 69/94-16 GZ , den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob A 98/91 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, wäre es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren aber im Rekursverfahren einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für die vorliegende Rechtssache sei zufolge ausreichender Anknüpfungspunkte inländische Gerichtsbarkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann.Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob A 98/91 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, wäre es ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren aber im Rekursverfahren einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für die vorliegende Rechtssache sei zufolge ausreichender Anknüpfungspunkte inländische Gerichtsbarkeit gegeben, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00235.94.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19941130_OGH0002_009OBA00235_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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